Die Wirtschafts-Identifikationsnummer – Was Unternehmer jetzt wissen müssen
Vielleicht haben Sie schon mal von der Wirtschafts-Identifikationsnummer (Wirtschaftsidentifikationsnummer) gehört, sind sich aber nicht sicher, was das genau ist und was Sie jetzt tun müssen? Keine Sorge – wir klären das für Sie!
Wozu dient die Wirtschafts-Identifikationsnummer?
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (Wirtschaftsidentifikationsnummer) hat der Bundestag im Jahr 2020 beschlossen.
Mit dieser neuen Nummer hat sich die Idee verborgen, die Effizienz und Digitalisierung der Steuerverwaltung zu verbessern, Steuerbetrug innerhalb der EU besser zu bekämpfen und den Austausch zwischen Behörden, Sozialversicherungsträger und anderen Institutionen zu verbessern. Außerdem dient sie als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer zur Identifikation nach dem Unternehmenbasisdatenregister gesetzt. Nie gehört? Keine Sorge, wir auch nicht. Bis hier etwas passiert, das für Sie als Unternehmer relevant ist, dauert es noch.
Wie diese Nummer aussehen soll, wie sie vergeben wird und wann und wie sie genutzt werden soll, war jedoch bis zu diesem Jahr nicht klar.
Nach immerhin schon 4 Jahren haben die Bundes- und Länderverwaltungen sich darauf geeignet, wie sie aussehen und ab wann sie verwendet werden soll.
Konkrete Nutzungsszenarien liegen aber noch nicht vor.
Wie bisher brauchen Unternehmen auch weiterhin zwei steuerliche Identifikationsmerkmal: Die Steuernummer des zuständigen Finanzamts und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer werden uns auch die nächsten Jahre begleiten.
Wer bekommt eine Wirtschaftsidentifikationsnummer und wie sieht sie aus?
Jedes Unternehmen in Deutschland – egal ob Einzelfirma, GmbH oder Personengesellschaft – bekommt eine Wirtschafts-Identifikationsnummer.
Nach 4 Jahren Diskussionen auf der Bund-Länder-Ebene ist man zu der Entscheidung gelangt, dass die Wirtschaftsidentifikationsnummer mehr oder weniger der USt-ID ähnelt. An die USt-ID wird lediglich ein fünfstelliges Identifikationsmerkmal angehängt.
Sofern Ihr Unternehmen bereits über eine USt-ID verfügt, wird die Wirtschaftsidentifikationsnummer folgendermaßen aussehen:
DE123456789-00001
Man könnte sich fragen, was an diesem Vorschlag 4 Jahre gedauert hat.
Wie bekomme ich die Wirtschaftsidentifikationsnummer mitgeteilt?
Da die Wirtschaftsidentifikationsnummer auf der USt-ID beruht, hat sich die Verwaltung ein zweistufiges Verfahren ausgedacht, um die Wirtschaftsidentifikationsnummer zuzuteilen. Erfreulich ist, dass es kein Antrag gestellt werden muss oder keine sonstigen Tätigkeit zur Erteilung notwendig ist.
Es besteht bereits eine USt-ID
Das Verfahren zur Mitteilung der Wirtschaftsidentifikationsnummer ist erfreulicherweise für die Unternehmer einfach, die bereits eine USt-ID haben. Für diese Unternehmer wird es keine individuelle Benachrichtigung geben, da die Wirtschaftsidentifikationsnummer aus der USt-ID abzuleiten ist.
Es wird im Bundesgesetzblatt irgendwann nach November 2024 eine öffentliche Mitteilung geben. Sie müssen also nichts weiter tun.
Es besteht noch keine USt-ID
Sollten Sie noch keine USt-ID haben, wird durch das Bundeszentralamt für Steuern für Sie eine Wirtschaftsidentifikationsnummer zugeteilt. Das wird aber erst ab dem 3. Quartal 2025 passieren.
Wenn Sie uns eine Vollmacht erteilt haben, wird uns Ihre Wirtschaftsidentifikationsnummer mitgeteilt. Wir leiten die Wirtschaftsidentifikationsnummer an Sie weiter. Wenn Sie uns noch keine Vollmacht erteilt haben, wenden Sie sich bitte an uns. Wir leiten Ihnen die notwendigen Formulare zu.
Haben Sie keinen Steuerberater bevollmächtigt, müssen Sie sich in ELSTER registrieren. Die Zuteilung der Wirtschaftsidentifikationsnummer wird nur elektronisch über diesen Weg erfolgen.
Wann wird die Wirtschaftsidentifikationsnummer wichtig?
Aktuell ist die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht verpflichtend in der Praxis, aber es ist absehbar, dass sie in den kommenden Jahren eine größere Rolle in Steuerprozessen spielen wird. Also: Noch gibt es keinen Handlungsbedarf.
Ab 2026 soll die Wirtschaftsidentifikationsnummer dann sukzessive die Steuernummer und die USt-ID ablösen. Außerdem müssen Banken und Versicherungen ab dann die Wirtschaftsidentifikationsnummer melden, wenn sie gesetzlich vorgeschriebene Meldungen an Behörden abgeben.
Ab 2030 soll dann ein Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU-Länder erfolgen.
Ich habe noch weitere Fragen!
Das Bundeszentralamt für Steuern hat eine FAQ-Seite bereitgestellt, auf der die häufigsten Fragen beantwortet werden.
Fazit
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer soll steuerliche Prozesse in Deutschland auf lange Sicht einfacher und effizienter machen. Zwar müssen Sie jetzt noch nicht aktiv werden, aber es schadet nicht, sich schon mal damit auseinanderzusetzen. Behalten Sie Ihre Nummer im Blick und bleiben Sie informiert.
Wenn Sie Fragen zur Wirtschaftsidentifikationsnummer haben oder Unterstützung bei steuerlichen Angelegenheiten benötigen, sind wir gerne für Sie da!
Urteil des FG Niedersachsen: Die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten hängt auch an der neuen Miete!
Planen Sie als Vermieter gerade umfangreiche Renovierungen in Ihrer Immobilie, um höhere Mieten erzielen zu können? Dann ist das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 17. März 2023, Az 15 K 17/21 für relevant.
Dieses Urteil macht die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten für Vermieter unberechenbarer. Die Vermieter hat das Erdgeschoss eines vermieteten mehrstöckigen Gebäudes teuer umbauen lassen, um höhere Mieten erzielen zu können. Daraus haben das Finanzamt und auch das Finanzgericht Niedersachsen ihr einen Strick gedreht und die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten aufgeweicht. Wenn Umbaumaßnahmen dazu führen, dass höhere Mieten erzielt werden können, sollen statt Erhaltungsaufwand Herstellungskosten vorliegen.
Wir erklären Ihnen, was das Urteil für Sie bedeutet und was Sie jetzt tun müssen.
Was war passiert?
Die klagende GbR besitzt ein zu 100% fremdvermietetes Geschäftshaus, in dem sie das Erdgeschoss bisher an einen Supermarkt vermietet hat. Die Räumen in den übrigen Stockwerken waren und sind an diverse Ärzte vermietet worden.
Nachdem der Mietvertrag mit dem Supermarkt einvernehmlich zwischen dem bisherigen Mieter und der Vermieter beendet worden war, hat die GbR das Erdgeschoss aufgeteilt. umgebaut und dann an eine Apotheke und eine Bäckerei vermieten.
Dazu waren umfangreiche Umbauten notwendig, die alleine schon aus der notwendigen Aufteilung der bisher durch einen Mieter genutzten Fläche in jetzt 2 Flächen resultieren. Allerdings war die Gesamtfläche vor und dem Umbau mit 620qm gleich.
Was hat die Vermieterin umbauen lassen?
Die GbR hat unter anderem folgende Arbeiten ausführen lassen:
Einbau zusätzlicher Fenster an allen vier Seiten der Erdgeschoss-Außenfassade,
- Schaffung eines zweiten Eingangsbereichs,
- Einbau neuer Innentüren,
- Einbau von Noteingangstüren,
- Ersatz des vorhandenen Bodenbelags durch Bodenfliesen, Teppichboden bzw. PVC-Plankenbelag,
- Erneuerung der bereits vorhandenen abgehängten Decken im Verkaufsraum,
- einen Neuanstrich mit Dispersionsfarbe,
- eine Ergänzung der Frisch- und Abwasserinstallationen sowie der Elektroinstallationen,
- Einbau einer elektromechanischen Be- und Entlüftungsanlage in der künftigen Apotheke sowie den innenliegenden Räumen des Bäckerei-Cafés,
- Schaffung neuer Sanitäranlagen, insbesondere für das Café,
- die Aufteilung der bisher einheitlich genutzten Fläche in zwei separate Einheiten unter Zuhilfenahme einer 17,5 cm starken Gipskartonwand mit beidseitiger Beplankung.
In Summe kostet der gesamte Umbau knapp TEUR 500. Faktisch hat der Vermieter hier nur den Investitionsstau der letzten Jahre beseitigt. Laut seinen Ausführungen im Urteil ist seit 1974 keine größere Erhaltungsmaßnahme im Erdgeschoss durchgeführt worden.
Der Umbau war klar darauf ausgerichtet, eine höhere Miete erzielen zu können
Der Umbau rechnete sich aber, weil nur für das Erdgeschoss eine neue Jahresmiete von TEUR 112 statt wie vor dem Umbau TEUR 41 vereinbart wurde. In Bezug auf das Gesamtgebäude ist die Miete um knapp 40% durch die neuen Mietverträge gestiegen. Es war laut dem Vortrag der Vermieterin auch beabsichtigt, höhere Mieten zu erzielen. Gegenüber dem Supermarkt war eine höhere Mietforderung nicht durchsetzbar.
Der Umbauaufwand wurde als Erhaltungsaufwand sofort abgezogen
Die GbR hat den gesamten Aufwand als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand behandelt.
Diesen Ansatz kann ich gut nachvollziehen.
Es fand keine Standardhebung von mindestens 3 der 4 kritischen Gewerke statt und es wurde auch keine neue Vermietungsfläche geschaffen. Es wurde lediglich die bisher vermietete Fläche anders aufgeteilt. Vor und nach der Umbaumaßnahmen wurden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.
Das Finanzamt sieht die Schaffung einer „neuen Verwertungsmöglichkeit“ – Erhaltungsaufwand wird zu Herstellungskosten
Leider ist das Finanzamt hier anderer Auffassung. Das hat nämlich mehr als 90% der Kosten als Herstellungsaufwand eingestuft, weil durch den Umbau eine neue Verwertungsmöglichkeit entstanden sei. Wohlgemerkt: Es wird vorher und nachher vermietet, nur eben an jemand anderen!
Das ist der Worst Case, den man sich in einem solchen Fall vorstellen kann: Nicht nur, dass die Kosten nicht sofort abziehbar sind, sie werden auch über 33 Jahre verteilt!
Seine Begründung für diese, gelinde gesagt, überraschende Einstufung ist, dass die Umbaumaßnahmen eine Substanzerweiterung darstellen. Die tragende Begründung dafür ist der Anstieg der Miete. Aus Sicht des Finanzamts ist die Mietsteigerung der Grund für den Umbau gewesen.
Diese Einschätzung dürfte korrekt sein, denn kein Vermieter nimmt freiwillig eine halbe Million Euro in die Hand, um die gleiche Miete wie vorher zu bekommen. Das kann aber kein Argument sein, um die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand einfach aufzuheben. Sollte man meinen…
Im Finanzgericht Niedersachsen hat das Finanzamt dafür einen Verbündeten gefunden
Das Finanzgericht Niedersachsen ist allerdings der Argumentation des Finanzamts gefolgt.
Sehr interessant ist, wie das Finanzgericht argumentiert hat, um die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten aufzuweichen. Im Urteil erläutert es nämlich umfangreich, dass keine tiefgreifende Umgestaltung stattgefunden hat, es auch keine Standardhebung gab, keine Erweiterung der Nutzfläche vorlag und keine Erweiterung oder Verbesserung der Bausubstanz stattgefunden hat. An dieser Stelle fragt man sich unwillkürlich, was denn im konkreten Fall dazu führt, dass statt Erhaltungsaufwand Herstellungskosten vorliegen.
Leider folgt das Finanzgericht der Verwaltung und argumentiert über die neuen Mietverträge und die neue Höhe der Mieten. Der Umstand, dass die übrigen Stockwerke an Ärzte vermietet sind, legt das Gericht dem Vermieter nachteilig aus.
Es sieht wie das Finanzamt eine neue Nutzungsmöglichkeit für das Erdgeschoss in der Wechselwirkung zwischen Apotheke, den vorhandenen Ärzten und auch dem Café als möglicher Wartebereich für Patienten.
Nur aus dieser Wechselwirkung heraus sei die deutliche Mietsteigerung möglich gewesen. Diese Mietsteigerung führt aus Sicht des Gerichts zur “Umschaffung” des bisherigen Wirtschaftsguts.
Das Urteil gibt dem Finanzamt ein Werkzeug an die Hand, die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten fast nach Belieben zu verschieden
Planen Sie auch eine Umbaumaßnahme, um höhere Mieten zu erzielen?
Wenn schon ausreicht, dass höhere Mieten nach Umbaumaßnahmen eine “Umschaffung” auslösen, dann kann man das Konzept des Erhaltungsaufwands gleich ad acta legen.
Bei einer Gewerbeimmobilie wird sich bei jeder Änderung der Branche des Mieters eine Umschaffung leicht argumentieren lassen. Und es dürfte die Regel sein, dass eine Neuvermietung zu einer deutlichen Mietsteigerung führt, zumindest wenn die Inflation die Staffelmieten überstiegen hat.
Auch Wohnimmobilien betroffen
Aber auch bei Wohnimmobilien sind der Fantasie der Finanzverwaltung keine Grenzen gesetzt:
Der 75 Jahre alte Vormieter kündigt den Mietvertrag, weil er eine altersgerechtere Wohnung bezieht. Der Vermieter schaut sich den Wohnungsmarkt an und stellt fest, dass in dieser Wohnlage ein großer Bedarf an Wohnung für junge Familien mit 1 Kind ist. Auf dieser Basis teilt er die Wohnung neu auf und macht aus dem großen Wohn- und Schlafzimmer ein paar kleinere Zimmer. Was hindert den Finanzbeamten daran, eine “Umschaffung” der Wohnung anzusehen? Schließlich ist die Zielgruppe nicht mehr der 75 Jahre alte Witwer, sondern 2 knapp 30 Jahre alte Berufstätige mit einem Kind. Dass die dann auch noch eine höhere Miete zahlen, macht die Argumentation noch glaubwürdiger.
Damit werden dann alle Kosten des Umbaus mal eben zu Herstellungskosten. Dass diese Kosten bitte über 50 Jahre abgeschrieben werden, weil im Rahmen des Umbaus ja auch die Bausubstanz verbessert worden ist, versteht sich von selbst.
Die 15%-Grenze hebelt das Urteil auch gleich mit aus. Wenn nämlich schon dem Grunde nach kein Erhaltungsaufwand vorliegen, ist es auch egal, wenn die Kosten weniger als 15% der Anschaffungskosten ausmachen.
Der BFH konnte zur kreativen Auslegung des FG Niedersachsen nicht Stellung nehmen
Das Gericht war sich aber der Anfälligkeit seiner Argumentation bewusst und hat die Revision zum BFH zugelassen. Leider hat die Vermieterin davon keinen Gebrauch gemacht, so dass das Urteil rechtskräftig ist.
Diese Entscheidung verwundert mich. Statt TEUR 500 im Jahr der Arbeiten abzuziehen, kann sie lediglich 10% davon sofort geltend machen. 90% muss sie über 33 Jahre verteilen. Hier würde sich ein Revisionsverfahren vor dem BFH lohnen, auch wenn es keine Gewähr dafür gibt, dass der BFH sich der Auffassung der Finanzverwaltung anschließt.
Bis dahin ist das Urteil aber in der Welt und bietet eine Argumentationshilfe für die Finanzämter, nach Belieben die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten zu ihren Gunsten zu verändern.
Als Vermieter müssen Sie das Risiko aus der aufgeweichten Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten mitdenken
Bis der BFH Gelegenheit hatte, zur Auslegung der Finanzverwaltung Stellung zu nehmen, muss jeder Vermieter, der eine umfangreiche Umbaumaßnahme plant, um seine Immobilie für einen neuen Mieter hübsch zu machen, das Risiko mitdenken, das das Finanzgericht Niedersachsen eröffnet hat.
Das gilt umso mehr, wenn der Vermieter die Immobilie neu erworben hat und eventuell die steuerliche Behandlung in seinem Cash-Flow für den Kapitaldienst mit eingeplant hat.
Wenn Sie für Ihre Immobilie gerade eine umfangreiche Renovierung planen und Ihr Risiko, dass das Finanzamt aus Erhaltungsaufwand Herstellungskosten macht, minimieren wollen, melden Sie sich bei uns.
Wir erarbeiten mit Ihnen zusammen eine Argumentation und Dokumentation, die es dem Finanzamt schwer macht, grenzenlos Herstellungskosten anzunehmen.
Wenn Sie bereits Opfer der neuen Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten geworden sind und sich dagegen wehren wollen, vertreten wir Ihre Interessen auch gerichtlich. Ein Gerichtsverfahren ist nichts Schlimmes, sondern ein Mittel, um sich widersprechende Sichtweisen durch Dritte klären zu lassen.
Was Sie bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit von Mitarbeitern tun können – Ein Arbeitgeber hat mehr Rechte als manchem Arbeitnehmer lieb ist
Haben Sie als Arbeitgeber schon einmal den Verdacht gehabt, dass einige Ihrer Mitarbeiter Krankmeldungen als Möglichkeit ansehen, um mehr Urlaubstage zu bekommen, besonders an Brückentagen oder nach der Kündigung? Diese Situationen belasten nicht nur Ihre Finanzen, sondern auch die Moral der gesamten Belegschaft. Im Jahr verursacht die Lohnfortzahlung bei unberechtigten Krankmeldungen Kosten von rund 5,5 Milliarden Euro. In meinem Artikel erkläre ich, wie Sie sich als Arbeitgeber wehren können, wenn Sie an der Arbeitsunfähigkeit von krankgemeldeten Mitarbeitern zweifeln. Lesen Sie weiter, um mehr über Ihre Rechte und Handlungsmöglichkeiten zu erfahren.
Der Brückentag naht…. Meldet sich Frau Schmidt wieder krank?
Sie kennen als Arbeitgeber die Situation leider nur zu gut: Das lange Wochenende mit einem Brückentag naht und pünktlich am Mittwoch morgen kommt die Krankmeldung von Frau Schmidt, die sich schon an den letzten beiden Brückentagen krankgemeldet hat.
Dass Herr Meier kündigt und fast zeitgleich eine AU einreicht, überrascht Sie auch nicht mehr, das ist mittlerweile schon fast Standard. Dabei war er gestern noch das blühende Leben und ist auf einmal für sechs Wochen außer Gefecht.
Natürlich kann jeder Mensch plötzlich krank werden oder einen Unfall haben, allerdings sind manche Zufälle bei AU so zufällig, dass sich ein schlechtes Bauchgefühl bei uns Arbeitgebern einschleicht und wir daran zweifeln, dass die Arbeitsunfähigkeit wirklich besteht.
Das tut finanziell weh – ist aber nur der kleinere Teil Ihres Problems
Wenn Sie auf die Lohnfortzahlung schauen, trösten Sie sich vielleicht damit, dass Sie über das AAG einen Teil der Kosten erstattet bekommen, wenn Sie weniger als 30 Mitarbeiter haben. Das ist aber kein Grund, sich solch ein Verhalten bieten zu lassen.
Viel schlimmer ist die Wirkung auf die anderen Mitarbeiter. Sie müssen für das unkollegiale Verhalten bluten und werden sich irgendwann die Frage stellen, warum sie sich das überhaupt antun.
Offensichtlich ist es einfach, nicht arbeiten zu müssen und trotzdem zu 100% bezahlt zu werden. Irgendeinen Arzt, der Erst- und Folgebescheinigungen ohne genaue Prüfung ausstellt, werden auch die Mitarbeiter finden, die bisher mitgezogen haben.
Im Zweifel fragen sie einfach die “Kollegen”, die das System des Urlaubs auf Krankenschein perfektioniert haben.
Bei den letzten Kündigungen von Mitarbeiterinnen (denen ich keine Träne nachweine), haben mir die Mitarbeiter prophezeit haben, was passieren wird: “Warte nur ab, zuerst ist Mary 6 Wochen bis Ende April krank und danach wird Elisa für 6 Wochen bis Ende Juni krank werden.”
Natürlich ist das genauso passiert.
Haben Sie auch keine Sorge, bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit tätig zu werden. Das Feedback meiner Mitarbeiterinnen hat bei mir jeden Zweifel ausgeräumt: “Endlich machst Du mal was dagegen.”
Zweifelhafte Arbeitsunfähigkeiten verursachen einen enormem volkswirtschaftlicher Schaden
Diese Leute schädigen nicht nur uns und unsere Mitarbeiter, sondern auch das Solidarsystem und die Volkswirtschaft.
Legt man den durchschnittlichen Bruttolohn aus dem April 2024 von knapp 4.300 EUR zugrunde, so liegt die Lohnfortzahlung pro Tag bei knapp 200 EUR.
Bei ungefähr 15 Krankheitstagen pro Jahr und 35 Millionen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter beträgt die Summe der Lohnfortzahlung fast 110 Mrd. EUR pro Jahr!
Wenn nur 5% aller Krankheitstage unberechtigt sind, muss irgendjemand 5,5 Mrd. EUR Jahr für Jahr aufbringen, um die Leute zu finanzieren, die Krankmeldungen als persönlichen Zusatzurlaub sehen.
Für diese Arbeitnehmer und die Ärzte, die einfach solche AU ausstellen, ist das kein Problem, denn geschädigt wird ja nur der böse Arbeitgeber.
Nur stimmt das nicht. Die Kosten für die Lohnfortzahlung kalkuliert jeder wirtschaftlich denkende Arbeitgeber mit ein und legt sie auf seine Preise um. Die 5,5 Mrd. EUR zahlen wir also alle über höhere Preise im Supermarkt, bei Handwerker und beim Steuerberater.
Diese 5,5 Mrd. EUR könnte man erheblich sinnvoller verwenden:
- Wenn Sie Kinder haben, werden Sie sicherlich oftmals über den Unterrichtsausfall fluchen. Mit 5,5 Mrd. EUR könnten wir über 90.000 neue Lehrer einstellen und der Unterrichtsausfall gehört der Vergangenheit an.
- Man könnte pro Jahr 1.100 neue Windräder bauen oder 550 Kilometer maroder Autobahnen sanieren.
- Im Rahmen der sicherheitspolitischen Zeitenwende könnte man davon auch 600 Leopard 2 kaufen und unsere Verteidigungsfähigkeit stärken.
Jedem von Ihnen fallen auf Anhieb sicher noch mehr Beispiele ein, was die Volkswirtschaft mit diesen 5,5 Mrd. EUR pro Jahr (!) anfangen könnte.
Was für ein Projekt es auch ist, das Geld ist besser angelegt als darin, faulen Mitarbeitern zusätzliche Urlaubstage zu verschaffen.
Eine von einem Arzt bescheinigte AU hat einen hohen Beweiswert
Bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit sitze ich doch ohnehin am kürzeren Hebel!
Es spricht also viel dafür, sich nicht alles gefallen zu lassen, wenn Sie an der Arbeitsunfähigkeit zweifeln.
Sie sind kein Arzt, der kranke Mitarbeiter ist nicht verpflichtet, Ihnen seine Diagnose mitzuteilen und der krankschreibende Arzt wird sich immer auf seine Schweigepflicht zurückziehen.
Wir sitzen gegenüber den Leuten, bei denen wir und auch unsere loyalen und guten Mitarbeiter ein übles Bauchgefühl haben, am kürzeren Hebel. Also haben wir als Arbeitgeber ja gar keine andere Wahl, als die Faust in der Tasche zu ballen, stillschweigend zu zahlen und zu hoffen, dass die anderen Mitarbeiter von den faulen Äpfeln im Korb nicht angesteckt werden.
Aber ist das wirklich so?
Schließlich ist der volkswirtschaftliche Schaden beträchtlich, den unberechtigte Krankmeldungen verursachen und es ist auch im Sinne des Gesetzgebers, Möglichkeiten zu schaffen, den Missbrauch des Solidarsystems zu erschweren.
Dafür hat der Gesetzgeber den § 275 SGB V geschaffen.
Genau genommen müssten auch die gesetzlichen Krankenkassen nach § 275 SGB V von sich aus tätig werden, wenn sie Anhaltspunkte haben, dass Krankenmeldungen unberechtigt sind, z. B. wenn Versicherte auffällig häufig am Anfang oder Ende der Woche krankgeschrieben werden. Ich lehne mich mit der Behauptung aus dem Fenster, wenn ich behaupte, dass das noch nie passiert ist. Ich lasse mich aber sehr gerne vom Gegenteil überzeugen.
Für uns als Arbeitgeber ist aber viel wichtiger, dass wir das Recht haben, eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Diensts der Krankenkassen nach § 275 Abs. 1a S. 3 SGB V anzufordern.
Was kann dazu führen, dass Sie an der Arbeitsunfähigkeit zweifeln?
Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit können medizinische, rechtliche oder sonstige Ursachen haben. Solche Zweifel können z. B in diesen Fällen vorliegen:
- häufige Arbeitsunfähigkeit wegen wechselnden leichter Befindlichkeitsstörungen,
- Attestierung von Arbeitsunfähigkeit außerhalb des Fachgebietes des Arztes,
- häufiger Arztwechsel,
- erneute Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit durch einen anderen Arzt nach Feststellung von Arbeitsfähigkeit durch den bisher behandelnden Arzt oder den MD,
- regelmäßige Arbeitsaufnahme vor der ersten Einladung zur sozialmedizinischen Begutachtung durch den MD,
- Fehlverhalten des Arbeitnehmers im Hinblick auf das bescheinigte Krankheitsbild,
- Arbeitsunfähigkeitsmeldung nach innerbetrieblichen Differenzen oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
- vorherige Ankündigung der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer,
- AU und das Verhalten des Arbeitnehmers auf sozialen Medien passen nicht zusammen.
Bitte betrachten Sie die Krankenkasse als unsere Verbündete im Kampf gegen unberechtigte Krankmeldungen. Sie werden durch die Krankmeldungen genauso geschädigt wie wir.
Mangels Wissen werden die allermeisten Arbeitgeber von diesem Instrument aber noch nie Gebrauch gemacht haben. Die Vorschrift ist in der Tat ja auch gut versteckt!
Das sollten wir aber tun, denn immerhin hat sogar das notorisch arbeitnehmerfreundliche BAG geurteilt, dass Arbeitsunfähigkeiten in begründeten Verdachtsfällen keinen großen Beweiswert mehr haben, sondern das dann die Beweislast auf den Arbeitnehmer übergeht.
Was tun, Sie an der Arbeitsunfähigkeit zweifeln?
Erster Schritt:
Reden Sie mit Ihrem Arbeitnehmer!
Die meisten unserer Mitarbeiter sind wirklich krank und durch eine Meldung bei der Krankenkasse setzen wir sie dem Verdacht aus, bei der Arbeitsunfähigkeit geschummelt zu haben.
Mit einem offenen Gespräch schaffen Sie Vertrauen und beugen Misstrauen vor. Außerdem mag es den einen oder anderen faulen Äpfel abschrecken, wenn er weiß, dass sein Verhalten nicht unbemerkt geblieben ist.
Zweiter Schritt:
Kann das Gespräch Ihre Zweifel nicht ausräumen, wenden Sie sich an die Krankenkasse Ihres Mitarbeiters.
Sie müssen Tatsachen vortragen, die geeignet sind, den Beweiswert eines ärztlichen Attests ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Es reicht nicht, einfach nur ins Blaue hinein eine Anfrage zu stellen.
Nach § 275 Abs. 1a S. 4 SGB V kann die Krankenkasse nämlich davon absehen, ein Gutachten anzufordern, wenn sich aus den ihr vorliegenden Unterlagen ergibt, dass die AU zu Recht besteht.
Oben habe ich Gründe aufgeführt, die Zweifel begründen können. In einem meiner Fälle hat sich die “kranke” Mitarbeiterin gegenüber einer Kollegin damit gebrüstet, sich erst mal auf meine Kosten erholt zu haben und dann von mir die Auszahlung des nicht genommenen Urlaubs zu verlangen. Sie hat leider unterschätzt, wie “angepisst” die Kollegin von diesem Verhalten war, die damit zu mir gekommen ist und mir die Nachricht gezeigt hat.
Mit solchen Zweifeln wird es der Krankenkasse schwer fallen, Ihr Verlangen nach einem Gutachter nicht zu berücksichtigen, zumal sie davon zumindest dann auch unmittelbar geschädigt ist, wenn das Umlageverfahren U1 greift.
Vergessen Sie auch nicht, dass § 275 Abs. 1a S. 2 SGB V verlangt, dass die Prüfung unverzüglich nach der Vorlage der AU beantragt werden muss.
Leider heißt das hier wirklich sofort! Der Medizinische Dienst kann nur dann eine Beurteilung durchführen, ob Ihr Verdacht gerechtfertigt ist, wenn der Arbeitnehmer noch krankgeschrieben ist. Zweifeln Sie an der Arbeitsunfähigkeit, stellen Sie am besten noch am Tag der Krankmeldung den Antrag auf gutachterliche Stellungnahme.
Was passiert nach meinem Antrag?
Weicht das Gutachten des Medizinischen Dienstes vom ärztlichen Attest ab, werden zunächst nur der Arzt und die Krankenkasse informiert. Der Arzt ist dann aufgefordert, sich detailliert zum Sachverhalt zu äußern und die Zweifel des Medizinischen Dienstes ausräumen. Gelingt ihm dies nicht, so erhalten Sie eine Information darüber, ob und bis wann der Medizinische Dienst eine AU bestätigt.
Daraus können Sie arbeitsrechtliche Konsequenzen ableiten.
Es kann daher Sinn machen, die Entgeltfortzahlung solange zu verweigern, bis Sie eine Rückmeldung von der Krankenkasse erhalten haben. Sollten Sie bereits eine Entgeltfortzahlung geleistet haben, fordern Sie diese von Ihrem Mitarbeiter zurück.
Bitte stimmen Sie solche Schritte aber immer mit einem Ihrem Rechtsanwalt ab!
Mit dem sollten Sie auch reden, wenn Sie weitere rechtliche Schritte gegen Ihren Arbeitnehmer erwägen.
Keine Rechtsberatung im Einzelfall
Meine Ausführungen stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar, sondern sind nur dazu gedacht, allgemeine rechtliche Informationen zur Verfügung zu stellen.
Ich empfehle Ihnen, sich bei konkreten Fragen bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit an einen auf Arbeits- und Sozialrecht spezialisierten Fachanwalt zu wenden, insbesondere dann, wenn Sie arbeitsrechtliche Schritte in Erwägung ziehen (z. B. die vorläufige Verweigerung der Entgeltfortzahlung).
Dazu arbeite ich mit der Rechtsanwaltsgemeinschaft Grollmann aus Recklinghausen zusammen, die über umfassende Expertise in beiden Rechtsgebieten verfügt.
Beziehen Sie sich bei Ihrer Kontaktaufnahme gerne auf mich.
GmbH oder KG: Fallstudien zur steuerlichen Belastung der beiden Rechtsformen
Welche ist die passende Rechtsform für mein Unternehmen? In diesem Artikel finden Sie anhand eines steuerlichen Vergleichs eine hilfreiche Entscheidungsgrundlage. Unabhängig davon, ob Sie ein neues Unternehmen gründen oder eine bestehende Geschäftsstruktur überdenken – dieser Leitfaden wird Sie durch den Prozess führen und Ihnen helfen, die beste Entscheidung für Ihre Unternehmung zu treffen.
Zu Teil 1 der Serie: GmbH oder KG: Welche Rechtsform passt zu Ihrem Unternehmen?
In dieser Fallstudie betrachten wir einen Unternehmer, der einen Jahresüberschuss von 100.000 EUR erwartet und die steuerlichen Auswirkungen zwischen der Rechtsformwahl einer GmbH und einer KG analysieren möchte.
Folgende Annahmen werden getroffen:
- Der persönliche Steuersatz des Gesellschafters bzw. Geschäftsführers beträgt im Fall der Versteuerung des Geschäftsführergehalts 30 % und im Fall der Versteuerung des Gewinnanteils der KG 35 %. Dies liegt am progressiven Einkommensteuersatz in Deutschland, bei dem höhere Einkommen mit einem höheren Steuersatz besteuert werden.
- Der Gewerbesteuerhebesatz beträgt 400 %.
Für die Berechnung der Einkommensteuer wird aus Vereinfachungsgründen der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer nicht berücksichtigt.
Szenario 1: Berechnung bei Thesaurierung des Einkommens
Fall 1: GmbH
Mit den gegebenen Informationen können wir jetzt die Steuerbelastung der GmbH berechnen:
Beschreibung | Betrag (EUR) | Steuer (EUR) |
Jahresüberschuss vor Gehalt | 100.000 | |
Geschäftsführergehalt | 60.000 | |
Zu versteuernder Gewinn | 40.000 | |
Persönlicher Steuersatz | 30 % | |
Steuerbelastung der GmbH | 29.825 % | 11.930 |
Steuer auf Geschäftsführergehalt (30 % Steuersatz) | 18.000 | |
Steuerbelastung | 29.930 |
Fall 2: KG
Für die KG ergibt sich die folgende Berechnung:
Beschreibung | Betrag (EUR) | Steuer (EUR) | |
Jahresüberschuss | 100.000 | ||
Gewerbesteuer | 14 % | 14.000 | |
Einkommensteuer | 35 % | 35.000 | |
Anrechnung der Gewerbesteuer | -14.000 | 21.000 | |
Steuerbelastung | 35.000 |
Zusammenfassung
Rechtsform | Steuerbelastung GF-Gehalt | Steuerbelastung Gewinn | Gesamte Steuerbelastung |
GmbH | 18.000 EUR | 11.930 EUR | 29.930 EUR |
KG | – | 35.000 EUR | 35.000 EUR |
Die Differenz der Steuerbelastung zwischen der GmbH und der KG beträgt 5.070 EUR, wobei die KG eine höhere Steuerbelastung aufweist.
Dies liegt vor allem an der höheren steuerlichen Belastung des Gewinnanteils in der KG im Vergleich zur GmbH.
Die unterschiedlichen Steuersätze für das Geschäftsführergehalt und den Gewinnanteil der KG spiegeln die Realität des progressiven Einkommensteuersatzes in Deutschland wider, der zu einer höheren Steuerbelastung bei höheren Einkommen führt.
Ebenfalls aus Vereinfachungsgründen lassen wir hier die Möglichkeit einer vergünstigten Besteuerung der nicht entnommenen Gewinne bei der KG außer Acht.
Zwar ist damit die Annäherung an die Besteuerung der GmbH möglich, allerdings ist diese Regelung mit erheblichen Nachteilen und Komplexität verbunden.
Szenario 2: Berechnung bei Vollausschüttung
Wird der Gewinn in der GmbH thesauriert, können Sie nicht auf ihn zugreifen. Irgendwann muss der Gewinn aus der GmbH allerdings in Ihr Privatvermögen überführt werden, auch wenn dieser Zeitpunkt noch weit in der Zukunft liegen mag.
Im Fall einer Ausschüttung des verbleibenden Gewinns aus der GmbH kommt, zusätzlich zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % zum Tragen, hier also 10.000 EUR.
Zusammenfassung
Rechtsform | Steuerbelastung GF-Gehalt | Steuerbelastung Gewinn | Kapitalertragsteuer | Gesamte Steuerbelastung |
GmbH | 18.000 EUR | 11.930 EUR | 10.000 EUR | 39.930 EUR |
KG | – | 35.000 EUR | – | 35.000 EUR |
Bei Ausschüttung des verbleibenden Gewinns aus der GmbH ergibt sich eine höhere Gesamtsteuerbelastung im Vergleich zur KG. Die Differenz der Steuerbelastung zwischen der GmbH und der KG beträgt nun 4.930 EUR zu Ungunsten der GmbH.
Zwischenfazit
Die Wahl zwischen der Rechtsform GmbH und KG hängt stark von der steuerlichen Belastung und der Verwendung der erwirtschafteten Gewinne ab.
Die GmbH zeigt sich als steuerlich vorteilhafter, wenn die Gewinne über eine längere Zeit im Unternehmen thesauriert werden sollen.
Aufgrund der geringeren Steuerbelastung im Vergleich zur KG steht mehr Kapital für Investitionen zur Verfügung. Das kann insbesondere für expandierende Unternehmen oder solche mit hohem Investitionsbedarf vorteilhaft sein.
Andererseits bietet die KG eine steuerliche Flexibilität, wenn eine Ausschüttung der Gewinne an die Gesellschafter in absehbarer Zeit geplant ist. Bei einer solchen Ausschüttung ist die Steuerbelastung in der KG geringer im Vergleich zur GmbH.
Dies macht die KG zu einer attraktiven Option für Unternehmer, die eine sofortige Verwendung der Gewinne im Privatvermögen anstreben.
Auf eine knappe Formel gebracht: Je länger das Geld im Unternehmen arbeiten kann, umso vorteilhafter ist die GmbH. Je kürzer dieser Zeitraum ist, umso vorteilhafter wird die KG.
Besteuerung bei Verkauf
Wir empfehlen unseren Mandanten immer, die sog. Lebenssteuer im Auge zu behalten. (Keine Sorge, noch ist der Finanzminister noch nicht auf die Idee gekommen, das Leben an sich zu besteuern. Wobei man nie weiß, was man in Berlin sich so überlegt, um an mehr Geld zu kommen. Aber das ist ein anderes Thema.)
Mit Lebenssteuer meinen wir die Steuer, die Sie im Laufe Ihres Lebens bezahlen. Und bei einem erfolgreichen Unternehmer müssen wir auch betrachten, wie die Steuerbelastung in den beiden Szenarien beim Verkauf ist.
Nachdem wir diesem Exkurs in die Welt möglicher neuer Steuern gemacht haben, wollen wir uns den konkreten Zahlen und Fakten zuwenden, die sich bei einem Verkauf ergeben können.
Die folgenden Beispiele zeigen auf, wie unterschiedliche Szenarien der Veräußerung Ihre Steuerlast beeinflussen können.
Verkauf ohne Optimierungsmaßnahmen
Unterstellen wir einen Verkauf der Anteile mit einem Veräußerungsgewinn von 1.000.000 EUR. Der Unternehmer ist noch keine 55 Jahre alt, kann also noch nicht die Begünstigungsregel beim Verkauf der KG-Anteile in Anspruch nehmen.
Aufgrund der Höhe des Gewinns kommt die Reichensteuer zur Anwendung.
Beim Verkauf der GmbH-Anteile sind nur 60 % des Gewinns steuerpflichtig. Statt 1.000.000 EUR müssen also nur 600.000 EUR versteuert werden. Beim Spitzensteuersatz von 45 % gehen vom Gewinn also 270.000 EUR an den Fiskus.
Der Verkauf der KG-Anteile ist nicht begünstigt, hier beträgt der zu versteuernde Gewinn 1.000.000 EUR. Damit fällt eine Steuerbelastung von 450.000 EUR an.
Die GmbH ist also bereits ohne Gestaltungsmaßnahmen steuerlich deutlich vorteilhafter als die KG.
Verkauf mit Gestaltungsmaßnahmen verringert die Steuer …
Bei der GmbH ist aber eine Gestaltung möglich, die den Vorteil der GmbH noch größer werden lässt. Wenn der Unternehmer steuerlich gut beraten ist, dann gehören ihm die Anteile an der GmbH nicht selbst, sondern über eine Holding-GmbH.
Der Verkauf der GmbH-Anteile ist dann quasi steuerfrei, es fällt lediglich eine Steuer von 1,5 % an. Bei einem Veräußerungsgewinn von 1.000.000 EUR bedeutet das eine Steuer von gerade mal 15.000 EUR.
Die KG ist damit beim Verkauf um sage und schreibe 435.000 EUR schlechter.
Jetzt wird der aufmerksame Leser einwenden, dass der Gewinn auf Ebene der GmbH angefallen ist und bei Ausschüttung zu versteuern ist. Wird der Gewinn sofort ausgeschüttet, führt das zu einer Steuerbelastung von 250.000 EUR.
Zusammen mit der Steuer auf Ebene der GmbH verbleibt aber immer noch ein erheblicher Liquiditätsvorteil beim Verkauf der GmbH.
… und der Zinseffekt führt zu mehr als der Verdoppelung der Steuerdifferenz
Zur Verdeutlichung, was das über einen Zeitraum von 10 Jahren ausmacht, hier eine Beispielrechnung bei einer eher konservativen Geldanlage.
Der MSCI World hat in den letzten 10 Jahren eine durchschnittlichen Jahresrendite von 9,86 % erzielt.
Legt der Unternehmer die 435.000 EUR Differenz in einem ETF auf den MSCI World für 10 Jahre an, ergibt das einen Endwert von 1.160.000 EUR.
Je länger und je lukrativer die Differenz angelegt wird, umso mehr besser wird die GmbH.
Fazit
Die Wahl zwischen der Rechtsform einer GmbH und einer KG ist eine wichtige Entscheidung für Ihr Unternehmen, da sie Aspekte wie Haftung, steuerliche Belastung, Kapitalbeschaffung, Führung und Glaubwürdigkeit beeinflusst.
Die GmbH punktet mit klarer Struktur und Haftungsbeschränkung, was sie besonders für mittelständische Unternehmen attraktiv macht.
Die KG bietet hingegen eine flexible, weniger formelle und kapitalarme Option – ideal für kleinere Unternehmen oder solche mit begrenzten finanziellen Ressourcen.
Kluge Gestaltung kann die Steuerbelastung beim Verkauf erheblich senken
Die steuerliche Belastung ist ein kritischer Faktor bei der Wahl der Rechtsform. Bei Thesaurierung des Einkommens ist die GmbH steuerlich vorteilhafter, da sie eine niedrigere Steuerbelastung mit sich bringt, was mehr Kapital für Investitionen ermöglicht.
Die KG zeigt sich steuerlich flexibler bei Ausschüttungen an die Gesellschafter und ist daher attraktiv für Unternehmer, die eine sofortige Verwendung der Gewinne im Privatvermögen anstreben.
Kurzum: Je länger das Kapital im Unternehmen arbeiten kann, desto vorteilhafter ist die GmbH; je kürzer dieser Zeitraum, desto attraktiver wird die KG.
Beim Unternehmensverkauf erweist sich die GmbH, insbesondere in einer Holding-Struktur, steuerlich vorteilhafter als die KG. Durch kluge Gestaltung kann die Steuerbelastung beim Verkauf erheblich gesenkt werden, was einen bedeutenden Liquiditätsvorteil darstellt.
Der Vorteil der GmbH tritt noch deutlicher hervor, wenn die erzielte Steuerersparnis über einen längeren Zeitraum investiert wird.
Wahl der Rechtsform ist nicht endgültig
Wir möchten betonen, dass es nicht “die eine richtige” Rechtsform gibt. Aus steuerlicher Sicht mag die GmbH attraktiver erscheinen, aber Entscheidungen sollten nicht nur auf steuerlichen Erwägungen basieren. Sie müssen sich auch wohl dabei fühlen.
Eine Entscheidung für eine Rechtsform ist keineswegs endgültig. Der Wechsel der Rechtsform ist jederzeit möglich. Sollten sich Ihre Ziele ändern, können Sie problemlos von der KG zur GmbH wechseln.
Lassen Sie sich jetzt beraten
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Wie wir zu einer der Top-Steuerberatungskanzleien in Deutschland wurden
Im Interview mit dem renommierten Unternehmer-Netzwerk BNI beantwortete Geschäftsführer Oliver Burchardt Fragen rund um unsere Steuerkanzlei. In diesem Blogartikel erfahren Sie, was uns ausmacht und antreibt.
Im Interview mit dem renommierten Unternehmernetzwerk BNI beantwortete Geschäftsführer Oliver Burchardt Fragen rund um unsere Steuerkanzlei. In diesem Blogartikel erfahren Sie, was uns ausmacht und antreibt.
Die Beratung in “Steuerberatung” wörtlich nehmen – das war Oliver Burchardts Vision, als er Anfang 2022 den Sprung in die Selbständigkeit wagte.
Denn das, was er in den Jahren zuvor beobachtet hatte, war ernüchternd: Viele Kanzleien konzentrieren sich hauptsächlich auf Verwaltungsaufgaben, während die individuelle Beratung ihrer Mandanten und das Aufzeigen von Steuersparpotenzialen oft vernachlässigt werden.
Durch seine langjährige Erfahrung in renommierten Unternehmen und als globaler Leiter für Rechnungswesen und Steuern hatte Oliver Burchardt umfangreiches Fachwissen erworben. Nun wollte er seine Leidenschaft für die Beratung von Menschen in den Vordergrund stellen.
Oliver Burchardts Ziel: Den Schwerpunkt auf die Beratung legen – und seine Mandanten proaktiv und betriebswirtschaftlich beraten. Das bedeutet, dass wir nicht nur Formulare ausfüllen, sondern unseren Mandanten eigeninitiativ Möglichkeiten zur Steuergestaltung aufzeigen.
Was wir für unsere Mandanten erreichen wollen
Unternehmer, die sich mit Steuersparpotenzialen auseinandersetzen, werden bei ihrer Recherche oft von Inhalten überflutet, die suggerieren: Wer geschickt genug ist, zahlt überhaupt keine Steuern mehr. Wir zeigen unseren Mandanten, dass es Möglichkeiten gibt, Steuern zu gestalten und zu sparen, ohne sich in zwielichtige Dreiecksstrukturen in verschiedenen Ländern zu begeben. So dass sie ihr Geld sinnvoll einsetzen können.
Diese proaktive Beratung bildet den Grundpfeiler unserer Arbeit. Denn wir möchten unseren Mandanten drei Dinge ermöglichen:
- Ein ruhiges Gewissen
- Einen freien Kopf
- Finanzielle Freiheit
Langfristige Beziehungen durch Vertrauen und Transparenz
Wir wissen, dass Steuerfragen für viele Menschen komplex und verwirrend sind. Darum nehmen wir unseren Mandanten den Stress und die Sorgen ab, indem wir ihre steuerlichen Angelegenheiten in die Hand nehmen.
Wir wollen, dass sie sich darauf verlassen können, dass ihre Steuerangelegenheiten in guten Händen sind und sie sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren können. Dabei setzen wir auf langfristige Geschäftsbeziehungen.
Insbesondere in finanziellen Angelegenheiten ist Vertrauen unerlässlich. Eine vertrauensvolle Beziehung zu unseren Mandanten gehört zu den wichtigsten Grundlagen für uns. Unsere Mandanten schätzen die Kombination aus Fachwissen und Glaubwürdigkeit.
Wir sind digital
Darüber hinaus setzen wir auf eine digitale Arbeitsweise. Für uns bedeutet Digitalisierung nicht einfach nur das Umwandeln von Papier in PDF-Form. Die Digitalisierung revolutioniert die Steuerberatung und das Rechnungswesen. Diese Veränderungen empfangen wir mit offenen Armen und nutzen moderne Technologie und Tools, die Prozesse automatisieren und beschleunigen.
Regelbasierte Aufgaben können in Zukunft vermehrt von Computern übernommen werden. Die Expertise eines Steuerberaters, der die Ergebnisse überprüft und gegebenenfalls Anpassungen vornimmt, bleibt jedoch unerlässlich. Die Kapazitäten, die durch Automatisierungen frei werden, nutzen wir, um unsere Kunden proaktiv zu beraten.
Leidenschaft für das, was wir tun
Heute sind wir ein Team aus Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Steuerfachangestellten, das Mandanten vor Ort im Ruhrgebiet, in NRW und in ganz Deutschland berät. Ausgezeichnet als eine der führenden digitalen Steuerkanzleien in Deutschland.
Doch wir ruhen uns nicht darauf aus. Unsere Tools stehen immer auf dem Prüfstand. Die guten Ideen unseres Teams sind einer der wichtigsten Bausteine für kontinuierliche Verbesserung.
Unsere Werte sind Leidenschaft und Spaß an der Arbeit. Denn die Begeisterung für das, was wir tun, überträgt sich auch auf unsere Mandanten. Auf diesem Weg wachsen wir gemeinsam – fachlich, persönlich und wirtschaftlich.
Warum Immobilieninvestoren und Betriebsaufspaltungen jetzt handeln müssen
Am 1. Januar 2024 tritt ein Gesetz in Kraft, das die meisten Immobilieninvestoren noch gar nicht auf dem Radar haben. Dabei sind durch das Gesetz mehrere beliebte Steuerhacks in Gefahr.
Das Gesetz, um das es geht, ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG).
Zwar sind die meisten Immobilieninvestoren nicht als Personengesellschaften organisiert – doch bringt Sie der Wegfall der Steuerhacks in dringenden Zugzwang
Jeder Immobilieninvestor muss sich darum in diesem Jahr Gedanken um die Strukturierung seines Vermögens machen.
Auch diejenigen, die mit einer Immobilie eine Betriebsaufspaltung betreiben, haben dringenden Handlungsbedarf in diesem Jahr.
In diesem Artikel erfahren Sie, was ab dem 1. Januar 2024 passiert und warum Sie jetzt handeln müssen.
7 Punkte, die sich durch das MoPeG im Gesellschaftsrecht wesentlich ändern
Das MoPeG, das am 1.1.2024 in Kraft treten wird, bringt einige wesentliche Änderungen mit sich.
Hier sind die wichtigsten Neuregelungen:
1. Rechtsfähigkeit der GbR
Die GbR kann nun nach dem Gesetz Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Die Rechtsfähigkeit soll den Regelfall bilden.
Damit erledigt sich vor allem die lange Diskussion, ob die GbR grundbuchfähig ist oder nicht.
2. Personengesellschaft als Rechtsträgerin ihres Vermögens
Die Personengesellschaft wird als Rechtsträger ihres eigenen Vermögens anerkannt. An die Stelle des bisherigen Gesamthandsvermögens tritt das neue Gesellschaftsvermögen.
Dies bedeutet, dass die Zwangsvollstreckung aus einem Titel gegen die Gesellschaft nur noch in ihr Vermögen stattfindet. An der Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Personengesellschaft ändert sich im Ergebnis allerdings nicht.
3. Gesellschaftsregister der GbR
Das MoPeG führt ein Gesellschaftsregister ein, das dem Handelsregister ähnelt.
Eintragungen wie Gesellschafterbestand und Vertretung der Gesellschaft bieten im Rechtsverkehr Gutglaubensschutz.
Eine Eintragungspflicht besteht zwar nicht, aber die Eintragung im Gesellschaftsregister ist Voraussetzung für die Eintragung in bestimmten anderen öffentlichen Registern.
Im Gesellschaftsregister eingetragene GbR führen den Firmenzusatz „eingetragene GbR“ (eGbR).
4. Umwandlungsrecht der GbR
Die eGbR wird ein umwandlungsfähiger Rechtsträger im Sinne des Umwandlungsgesetzes. Danach kann die GbR formgewechselt werden (z. B. zur GmbH), aber auch gespalten oder verschmolzen werden.
5. Beteiligungsverhältnisse
Die Stimmkraft sowie die Gewinn- und Verlustverteilung werden nach den Beteiligungsverhältnissen ersetzt.
Die Regelung, wonach der Tod oder die Insolvenz eines Gesellschafters nicht zur Auflösung der Gesellschaft führen soll, wird ins Gesetz aufgenommen.
6. Geschäftsführung und Vertretung
Es bleibt bei dem Grundsatz, dass die Geschäftsführer nur gemeinsam zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sind.
Eine Neuerung ist, dass Beschränkungen der Vertretungsmacht gegenüber Dritten in Zukunft unwirksam sind.
7. Nachhaftung
Ein ausgeschiedener Gesellschafter haftet weiterhin für die Dauer von fünf Jahren für die Verbindlichkeiten der Personengesellschaft.
Ausgenommen davon werden jedoch Schadensersatzforderungen, wenn die Pflichtverletzung erst nach dem Ausscheiden des Gesellschafters eingetreten ist .
Weitere Änderungen
Das Gesetz führt auch die actio pro socio ein, also die Notgeschäftsführungsbefugnis und den Übergang des Vermögens auf den letzten Gesellschafter im Wege der Rechtsnachfolge, wenn der vorletzte Gesellschafter ausscheidet .
Es gibt noch mehrere kleinere Änderungen, die jedoch für unsere Diskussion hier nicht relevant sind.
Steuerlich birgt diese Änderung Zündstoff!
Vielleicht fragen Sie sich jetzt, wo denn hier steuerliches Ungemach droht. Schließlich sieht das alles nur nach Änderungen im Gesellschaftsrecht aus und Steuern werden ja nicht mal erwähnt.
Das steuerliche Problem versteckt sich gut im zweiten Punkt: Der Abschaffung des Gesamthandsvermögens zugunsten eines Gesellschaftsvermögens.
Der Begriff des Gesamthandsvermögens wird im Steuerrecht an mehreren Stellen verwendet und daran knüpfen oftmals Erleichterungsregeln.
Tritt das Gesetz ohne Folgeänderungen in Kraft, fällt die Steuerfreiheit weg
Besonders im GrEStG sind diese Erleichterungen für Immobilieninvestoren relevant.
In den §§ 5 und 6 GrEStG wird die Übertragung von oder auf gesamthänderisch gebundene Vermögen begünstigt. Soweit der Übertragende an der Gesamthand beteiligt ist, fällt bei der Übertragung von oder auf eine Gesamthand keine GrESt an.
Durch die Abschaffung des Begriffs der Gesamthand im Zivilrecht würden diese Paragrafen ab Anfang 2024 ins Leere laufen und die Steuerfreiheit wegfallen.
Warum beliebte Steuererleichterungen entfallen
Natürlich hat der Gesetzgeber an die Folgewirkungen dieser Änderung auf die Steuergesetze gedacht.
In der Gesetzesbegründung heißt es, dass das MoPeG keine ertragsteuerlichen Auswirkungen haben soll.
Auch der Entwurf des MoPeG-Steueranpassungsgesetzes zielt darauf ab, keine ertragsteuerlichen Auswirkungen zu erzeugen.
Das GrEStG ist allerdings kein Ertragsteuergesetz, so dass die §§ 5 und 6 GrEStG ab dem 1.1.2024 keine Anwendungsgrundlage mehr hätten.
Diese beiden Steuerhacks fallen weg
Damit wäre einem beliebten Steuerhack die Grundlage entzogen: der Übertragung des Immobilienvermögens auf eine Personengesellschaft, die dann nach 10 Jahren in eine GmbH umgewandelt werden kann.
Tot wäre vermutlich auch der Steuerhack, mit dem Ehegatten eine GbR zu gründen, an der ein Ehegatte 100% hält, der andere 0% und dann die Anteile an der GbR nach 10 Jahren in einer Ehegattenschaukel zu tauschen. Die anfallende GrESt würde solche Überlegungen unattraktiv machen.
Betriebsaufspaltungen müssen ebenfalls sehr genau hinschauen
Diejenigen, die Grundstücke an ihr Unternehmen vermieten, begründen damit bekanntermaßen eine Betriebsaufspaltung.
Das Grundstück wird im Sonderbetriebsvermögen gehalten und ist damit automatisch gewerblich.
Bei Betriebsaufspaltung passiert es immer wieder, dass unbeabsichtigt die Voraussetzungen entfallen, das Grundstück zwangsweise ins Privatvermögen geht und damit die stillen Reserven sofort besteuert werden.
Um solche Unfälle auszuschließen, war der Weg bisher, das Grundstück in eine gewerbliche Personengesellschaft einzubringen und damit die Gewerblichkeit der Vermietung in jedem Fall aufrechtzuerhalten.
Dieser eleganten Lösung, die größte Zeitbombe einer Betriebsaufspaltung zu entschärfen, wäre auch ein Riegel vorgeschoben.
Was Sie jetzt tun sollten
Nein, Sie müssen nicht sofort zum Notar laufen und Übertragungen vornehmen.
Schließlich ist bis zum 1. Januar 2024 noch ein wenig Zeit.
Die Interessenverbände drängen momentan darauf, dass die Einführung des MoPeG gar keine steuerlichen Folgen haben soll.
Das Gesetzgebungsverfahren für das MoPeG-Steueranpassungsgesetz ist noch nicht abgeschlossen. Es ist daher möglich, dass der Gesetzgeber noch eine Kehrtwende macht und auch weiterhin Übertragungen von und auf eine Personengesellschaft von der GrESt ausnimmt.
Sicher ist das aber keineswegs!
Verfolgen Sie die Gesetzgebung
Wenn Sie sich also mit dem Gedanken tragen, über Personengesellschaften steuerliche Vorteile zu realisieren, sollten Sie sich jetzt Gedanken machen, ob und wie das geschehen soll.
Gleichzeitig müssen Sie die Gesetzgebung verfolgen, ob Bundesregierung und Bundestag die Auswirkungen des MoPeG auf das GrEStG entschärfen. Deutet sich das nicht an, müssen Sie noch dieses Jahr handeln!
Diejenigen, die Grundstücke in einer Betriebsaufspaltung nutzen, sind ohnehin besser daran, die Einbringung dieser Grundstücke in eine gewerbliche Personengesellschaft vorzunehmen.
Mit der Einführung des Gesellschaftsvermögens und den möglichen steuerlichen Auswirkungen wird der Handlungsbedarf sicherlich nicht kleiner.
Sie wünschen sich individuelle Unterstützung für Ihre nächsten Schritte?
Sie wollen handeln und sicherstellen, dass Ihnen steuerliche Vorteile durch das MoPeG nicht verloren gehen?
Gerne beraten wir Sie individuell zu Ihrer Situation.