Urteil des FG Niedersachsen: Die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten hängt auch an der neuen Miete!

Urteil des FG Niedersachsen: Die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten hängt auch an der neuen Miete!

Planen Sie als Vermieter gerade umfangreiche Renovierungen in Ihrer Immobilie, um höhere Mieten erzielen zu können? Dann ist das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 17. März 2023, Az 15 K 17/21 für relevant.

Dieses Urteil macht die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten für Vermieter unberechenbarer. Die Vermieter hat das Erdgeschoss eines vermieteten mehrstöckigen Gebäudes teuer umbauen lassen, um höhere Mieten erzielen zu können. Daraus haben das Finanzamt und auch das Finanzgericht Niedersachsen ihr einen Strick gedreht und die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten aufgeweicht. Wenn Umbaumaßnahmen dazu führen, dass höhere Mieten erzielt werden können, sollen statt Erhaltungsaufwand Herstellungskosten vorliegen.

Wir erklären Ihnen, was das Urteil für Sie bedeutet und was Sie jetzt tun müssen.

Was war passiert?

Die klagende GbR besitzt ein zu 100% fremdvermietetes Geschäftshaus, in dem sie das Erdgeschoss bisher an einen Supermarkt vermietet hat. Die Räumen in den übrigen Stockwerken waren und sind an diverse Ärzte vermietet worden.

Nachdem der Mietvertrag mit dem Supermarkt einvernehmlich zwischen dem bisherigen Mieter und der Vermieter beendet worden war, hat die GbR das Erdgeschoss aufgeteilt. umgebaut und dann an eine Apotheke und eine Bäckerei vermieten.

Dazu waren umfangreiche Umbauten notwendig, die alleine schon aus der notwendigen Aufteilung der bisher durch einen Mieter genutzten Fläche in jetzt 2 Flächen resultieren. Allerdings war die Gesamtfläche vor und dem Umbau mit 620qm gleich.

Was hat die Vermieterin umbauen lassen?

Die GbR hat unter anderem folgende Arbeiten ausführen lassen:

Einbau zusätzlicher Fenster an allen vier Seiten der Erdgeschoss-Außenfassade,

  • Schaffung eines zweiten Eingangsbereichs,
  • Einbau neuer Innentüren,
  • Einbau von Noteingangstüren,
  • Ersatz des vorhandenen Bodenbelags durch Bodenfliesen, Teppichboden bzw. PVC-Plankenbelag,
  • Erneuerung der bereits vorhandenen abgehängten Decken im Verkaufsraum,
  • einen Neuanstrich mit Dispersionsfarbe,
  • eine Ergänzung der Frisch- und Abwasserinstallationen sowie der Elektroinstallationen,
  • Einbau einer elektromechanischen Be- und Entlüftungsanlage in der künftigen Apotheke sowie den innenliegenden Räumen des Bäckerei-Cafés,
  • Schaffung neuer Sanitäranlagen, insbesondere für das Café,
  • die Aufteilung der bisher einheitlich genutzten Fläche in zwei separate Einheiten unter Zuhilfenahme einer 17,5 cm starken Gipskartonwand mit beidseitiger Beplankung.

In Summe kostet der gesamte Umbau knapp TEUR 500. Faktisch hat der Vermieter hier nur den Investitionsstau der letzten Jahre beseitigt. Laut seinen Ausführungen im Urteil ist seit 1974 keine größere Erhaltungsmaßnahme im Erdgeschoss durchgeführt worden.

Der Umbau war klar darauf ausgerichtet, eine höhere Miete erzielen zu können

Der Umbau rechnete sich aber, weil nur für das Erdgeschoss eine neue Jahresmiete von TEUR 112 statt wie vor dem Umbau TEUR 41 vereinbart wurde. In Bezug auf das Gesamtgebäude ist die Miete um knapp 40% durch die neuen Mietverträge gestiegen. Es war laut dem Vortrag der Vermieterin auch beabsichtigt, höhere Mieten zu erzielen. Gegenüber dem Supermarkt war eine höhere Mietforderung nicht durchsetzbar.

Der Umbauaufwand wurde als Erhaltungsaufwand sofort abgezogen

Die GbR hat den gesamten Aufwand als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand behandelt.

Diesen Ansatz kann ich gut nachvollziehen.

Es fand keine Standardhebung von mindestens 3 der 4 kritischen Gewerke statt und es wurde auch keine neue Vermietungsfläche geschaffen. Es wurde lediglich die bisher vermietete Fläche anders aufgeteilt. Vor und nach der Umbaumaßnahmen wurden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.

Das Finanzamt sieht die Schaffung einer „neuen Verwertungsmöglichkeit“ – Erhaltungsaufwand wird zu Herstellungskosten

Leider ist das Finanzamt hier anderer Auffassung. Das hat nämlich mehr als 90% der Kosten als Herstellungsaufwand eingestuft, weil durch den Umbau eine neue Verwertungsmöglichkeit entstanden sei. Wohlgemerkt: Es wird vorher und nachher vermietet, nur eben an jemand anderen!

Das ist der Worst Case, den man sich in einem solchen Fall vorstellen kann: Nicht nur, dass die Kosten nicht sofort abziehbar sind, sie werden auch über 33 Jahre verteilt!

Seine Begründung für diese, gelinde gesagt, überraschende Einstufung ist, dass die Umbaumaßnahmen eine Substanzerweiterung darstellen. Die tragende Begründung dafür ist der Anstieg der Miete. Aus Sicht des Finanzamts ist die Mietsteigerung der Grund für den Umbau gewesen.

Diese Einschätzung dürfte korrekt sein, denn kein Vermieter nimmt freiwillig eine halbe Million Euro in die Hand, um die gleiche Miete wie vorher zu bekommen. Das kann aber kein Argument sein, um die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand einfach aufzuheben. Sollte man meinen…

Im Finanzgericht Niedersachsen hat das Finanzamt dafür einen Verbündeten gefunden

Das Finanzgericht Niedersachsen ist allerdings der Argumentation des Finanzamts gefolgt.

Sehr interessant ist, wie das Finanzgericht argumentiert hat, um die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten aufzuweichen. Im Urteil erläutert es nämlich umfangreich, dass keine tiefgreifende Umgestaltung stattgefunden hat, es auch keine Standardhebung gab, keine Erweiterung der Nutzfläche vorlag und keine Erweiterung oder Verbesserung der Bausubstanz stattgefunden hat. An dieser Stelle fragt man sich unwillkürlich, was denn im konkreten Fall dazu führt, dass statt Erhaltungsaufwand Herstellungskosten vorliegen.

Leider folgt das Finanzgericht der Verwaltung und argumentiert über die neuen Mietverträge und die neue Höhe der Mieten. Der Umstand, dass die übrigen Stockwerke an Ärzte vermietet sind, legt das Gericht dem Vermieter nachteilig aus.

Es sieht wie das Finanzamt eine neue Nutzungsmöglichkeit für das Erdgeschoss in der Wechselwirkung zwischen Apotheke, den vorhandenen Ärzten und auch dem Café als möglicher Wartebereich für Patienten.

Nur aus dieser Wechselwirkung heraus sei die deutliche Mietsteigerung möglich gewesen. Diese Mietsteigerung führt aus Sicht des Gerichts zur “Umschaffung” des bisherigen Wirtschaftsguts.

Das Urteil gibt dem Finanzamt ein Werkzeug an die Hand, die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten fast nach Belieben zu verschieden

Planen Sie auch eine Umbaumaßnahme, um höhere Mieten zu erzielen?

Wenn schon ausreicht, dass höhere Mieten nach Umbaumaßnahmen eine “Umschaffung” auslösen, dann kann man das Konzept des Erhaltungsaufwands gleich ad acta legen.

Bei einer Gewerbeimmobilie wird sich bei jeder Änderung der Branche des Mieters eine Umschaffung leicht argumentieren lassen. Und es dürfte die Regel sein, dass eine Neuvermietung zu einer deutlichen Mietsteigerung führt, zumindest wenn die Inflation die Staffelmieten überstiegen hat.

Auch Wohnimmobilien betroffen

Aber auch bei Wohnimmobilien sind der Fantasie der Finanzverwaltung keine Grenzen gesetzt:

Der 75 Jahre alte Vormieter kündigt den Mietvertrag, weil er eine altersgerechtere Wohnung bezieht. Der Vermieter schaut sich den Wohnungsmarkt an und stellt fest, dass in dieser Wohnlage ein großer Bedarf an Wohnung für junge Familien mit 1 Kind ist. Auf dieser Basis teilt er die Wohnung neu auf und macht aus dem großen Wohn- und Schlafzimmer ein paar kleinere Zimmer. Was hindert den Finanzbeamten daran, eine “Umschaffung” der Wohnung anzusehen? Schließlich ist die Zielgruppe nicht mehr der 75 Jahre alte Witwer, sondern 2 knapp 30 Jahre alte Berufstätige mit einem Kind. Dass die dann auch noch eine höhere Miete zahlen, macht die Argumentation noch glaubwürdiger.

Damit werden dann alle Kosten des Umbaus mal eben zu Herstellungskosten. Dass diese Kosten bitte über 50 Jahre abgeschrieben werden, weil im Rahmen des Umbaus ja auch die Bausubstanz verbessert worden ist, versteht sich von selbst.

Die 15%-Grenze hebelt das Urteil auch gleich mit aus. Wenn nämlich schon dem Grunde nach kein Erhaltungsaufwand vorliegen, ist es auch egal, wenn die Kosten weniger als 15% der Anschaffungskosten ausmachen.

Der BFH konnte zur kreativen Auslegung des FG Niedersachsen nicht Stellung nehmen

Das Gericht war sich aber der Anfälligkeit seiner Argumentation bewusst und hat die Revision zum BFH zugelassen. Leider hat die Vermieterin davon keinen Gebrauch gemacht, so dass das Urteil rechtskräftig ist.

Diese Entscheidung verwundert mich. Statt TEUR 500 im Jahr der Arbeiten abzuziehen, kann sie lediglich 10% davon sofort geltend machen. 90% muss sie über 33 Jahre verteilen. Hier würde sich ein Revisionsverfahren vor dem BFH lohnen, auch wenn es keine Gewähr dafür gibt, dass der BFH sich der Auffassung der Finanzverwaltung anschließt.

Bis dahin ist das Urteil aber in der Welt und bietet eine Argumentationshilfe für die Finanzämter, nach Belieben die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten zu ihren Gunsten zu verändern.

Als Vermieter müssen Sie das Risiko aus der aufgeweichten Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten mitdenken

Bis der BFH Gelegenheit hatte, zur Auslegung der Finanzverwaltung Stellung zu nehmen, muss jeder Vermieter, der eine umfangreiche Umbaumaßnahme plant, um seine Immobilie für einen neuen Mieter hübsch zu machen, das Risiko mitdenken, das das Finanzgericht Niedersachsen eröffnet hat.

Das gilt umso mehr, wenn der Vermieter die Immobilie neu erworben hat und eventuell die steuerliche Behandlung in seinem Cash-Flow für den Kapitaldienst mit eingeplant hat.

Wenn Sie für Ihre Immobilie gerade eine umfangreiche Renovierung planen und Ihr Risiko, dass das Finanzamt aus Erhaltungsaufwand Herstellungskosten macht, minimieren wollen, melden Sie sich bei uns.

Wir erarbeiten mit Ihnen zusammen eine Argumentation und Dokumentation, die es dem Finanzamt schwer macht, grenzenlos Herstellungskosten anzunehmen.

Wenn Sie bereits Opfer der neuen Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten geworden sind und sich dagegen wehren wollen, vertreten wir Ihre Interessen auch gerichtlich. Ein Gerichtsverfahren ist nichts Schlimmes, sondern ein Mittel, um sich widersprechende Sichtweisen durch Dritte klären zu lassen.

 

 

Bild einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Was Sie bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit von Mitarbeitern tun können – Ein Arbeitgeber hat mehr Rechte als manchem Arbeitnehmer lieb ist

Haben Sie als Arbeitgeber schon einmal den Verdacht gehabt, dass einige Ihrer Mitarbeiter Krankmeldungen als Möglichkeit ansehen, um mehr Urlaubstage zu bekommen, besonders an Brückentagen oder nach der Kündigung? Diese Situationen belasten nicht nur Ihre Finanzen, sondern auch die Moral der gesamten Belegschaft. Im Jahr verursacht die Lohnfortzahlung bei unberechtigten Krankmeldungen Kosten von rund 5,5 Milliarden Euro. In meinem Artikel erkläre ich, wie Sie sich als Arbeitgeber wehren können, wenn Sie an der Arbeitsunfähigkeit von krankgemeldeten Mitarbeitern zweifeln. Lesen Sie weiter, um mehr über Ihre Rechte und Handlungsmöglichkeiten zu erfahren.

 

Der Brückentag naht…. Meldet sich Frau Schmidt wieder krank?

Sie kennen als Arbeitgeber die Situation leider nur zu gut: Das lange Wochenende mit einem Brückentag naht und pünktlich am Mittwoch morgen kommt die Krankmeldung von Frau Schmidt, die sich schon an den letzten beiden Brückentagen krankgemeldet hat.

Dass Herr Meier kündigt und fast zeitgleich eine AU einreicht, überrascht Sie auch nicht mehr, das ist mittlerweile schon fast Standard. Dabei war er gestern noch das blühende Leben und ist auf einmal für sechs Wochen außer Gefecht.

Natürlich kann jeder Mensch plötzlich krank werden oder einen Unfall haben, allerdings sind manche Zufälle bei AU so zufällig, dass sich ein schlechtes Bauchgefühl bei uns Arbeitgebern einschleicht und wir daran zweifeln, dass die Arbeitsunfähigkeit wirklich besteht.

 

Das tut finanziell weh – ist aber nur der kleinere Teil Ihres Problems

Wenn Sie auf die Lohnfortzahlung schauen, trösten Sie sich vielleicht damit, dass Sie über das AAG einen Teil der Kosten erstattet bekommen, wenn Sie weniger als 30 Mitarbeiter haben. Das ist aber kein Grund, sich solch ein Verhalten bieten zu lassen.

Viel schlimmer ist die Wirkung auf die anderen Mitarbeiter. Sie müssen für das unkollegiale Verhalten bluten und werden sich irgendwann die Frage stellen, warum sie sich das überhaupt antun.

Offensichtlich ist es einfach, nicht arbeiten zu müssen und trotzdem zu 100% bezahlt zu werden. Irgendeinen Arzt, der Erst- und Folgebescheinigungen ohne genaue Prüfung ausstellt, werden auch die Mitarbeiter finden, die bisher mitgezogen haben.

Im Zweifel fragen sie einfach die “Kollegen”, die das System des Urlaubs auf Krankenschein perfektioniert haben.

Bei den letzten Kündigungen von Mitarbeiterinnen (denen ich keine Träne nachweine), haben  mir die Mitarbeiter prophezeit haben, was passieren wird: “Warte nur ab, zuerst ist Mary 6 Wochen bis Ende April krank und danach wird Elisa für 6 Wochen bis Ende Juni krank werden.”

Natürlich ist das genauso passiert.

Haben Sie auch keine Sorge, bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit tätig zu werden. Das Feedback meiner Mitarbeiterinnen hat bei mir jeden Zweifel ausgeräumt: “Endlich machst Du mal was dagegen.”

Übrigens finden Sie hier einen Rechner, mit dem Sie schnell berechnen können, bis wann Ihre kranken Mitarbeiter Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben.

Zweifelhafte Arbeitsunfähigkeiten verursachen einen enormem volkswirtschaftlicher Schaden

Diese Leute schädigen nicht nur uns und unsere Mitarbeiter, sondern auch das Solidarsystem und die Volkswirtschaft.

Legt man den durchschnittlichen Bruttolohn aus dem April 2024 von knapp 4.300 EUR zugrunde, so liegt die Lohnfortzahlung pro Tag bei knapp 200 EUR.

Bei ungefähr 15 Krankheitstagen pro Jahr und 35 Millionen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter beträgt die Summe der Lohnfortzahlung fast 110 Mrd. EUR pro Jahr!

Wenn nur 5% aller Krankheitstage unberechtigt sind, muss irgendjemand 5,5 Mrd. EUR Jahr für Jahr aufbringen, um die Leute zu finanzieren, die Krankmeldungen als persönlichen Zusatzurlaub sehen.

Für diese Arbeitnehmer und die Ärzte, die einfach solche AU ausstellen, ist das kein Problem, denn geschädigt wird ja nur der böse Arbeitgeber.

Nur stimmt das nicht. Die Kosten für die Lohnfortzahlung kalkuliert jeder wirtschaftlich denkende Arbeitgeber mit ein und legt sie auf seine Preise um. Die 5,5 Mrd. EUR zahlen wir also alle über höhere Preise im Supermarkt, bei Handwerker und beim Steuerberater.

Diese 5,5 Mrd. EUR könnte man erheblich sinnvoller verwenden:

  • Wenn Sie Kinder haben, werden Sie sicherlich oftmals über den Unterrichtsausfall fluchen. Mit 5,5 Mrd. EUR könnten wir über 90.000 neue Lehrer einstellen und der Unterrichtsausfall gehört der Vergangenheit an.
  • Man könnte pro Jahr 1.100 neue Windräder bauen oder 550 Kilometer maroder Autobahnen sanieren.
  • Im Rahmen der sicherheitspolitischen Zeitenwende könnte man davon auch 600 Leopard 2 kaufen und unsere Verteidigungsfähigkeit stärken.

Jedem von Ihnen fallen auf Anhieb sicher noch mehr Beispiele ein, was die Volkswirtschaft mit diesen 5,5 Mrd. EUR pro Jahr (!) anfangen könnte.

Was für ein Projekt es auch ist, das Geld ist besser angelegt als darin, faulen Mitarbeitern zusätzliche Urlaubstage zu verschaffen.

Eine von einem Arzt bescheinigte AU hat einen hohen Beweiswert

Bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit sitze ich doch ohnehin am kürzeren Hebel!

Es spricht also viel dafür, sich nicht alles gefallen zu lassen, wenn Sie an der Arbeitsunfähigkeit zweifeln.

Sie sind kein Arzt, der kranke Mitarbeiter ist nicht verpflichtet, Ihnen seine Diagnose mitzuteilen und der krankschreibende Arzt wird sich immer auf seine Schweigepflicht zurückziehen.

Wir sitzen gegenüber den Leuten, bei denen wir und auch unsere loyalen und guten Mitarbeiter ein übles Bauchgefühl haben, am kürzeren Hebel. Also haben wir als Arbeitgeber ja gar keine andere Wahl, als die Faust in der Tasche zu ballen, stillschweigend zu zahlen und zu hoffen, dass die anderen Mitarbeiter von den faulen Äpfeln im Korb nicht angesteckt werden.

Aber ist das wirklich so?

Schließlich ist der volkswirtschaftliche Schaden beträchtlich, den unberechtigte Krankmeldungen verursachen und es ist auch im Sinne des Gesetzgebers, Möglichkeiten zu schaffen, den Missbrauch des Solidarsystems zu erschweren.

Dafür hat der Gesetzgeber den § 275 SGB V geschaffen.

Genau genommen müssten auch die gesetzlichen Krankenkassen nach § 275 SGB V von sich aus tätig werden, wenn sie Anhaltspunkte haben, dass Krankenmeldungen unberechtigt sind, z. B. wenn Versicherte auffällig häufig am Anfang oder Ende der Woche krankgeschrieben werden. Ich lehne mich mit der Behauptung aus dem Fenster, wenn ich behaupte, dass das noch nie passiert ist. Ich lasse mich aber sehr gerne vom Gegenteil überzeugen.

Für uns als Arbeitgeber ist aber viel wichtiger, dass wir das Recht haben, eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Diensts der Krankenkassen nach § 275 Abs. 1a S. 3 SGB V anzufordern.

Was kann dazu führen, dass Sie an der Arbeitsunfähigkeit zweifeln?

Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit können medizinische, rechtliche oder sonstige Ursachen haben. Solche Zweifel können z. B in diesen Fällen vorliegen:

  • häufige Arbeitsunfähigkeit wegen wechselnden leichter Befindlichkeitsstörungen,
  • Attestierung von Arbeitsunfähigkeit außerhalb des Fachgebietes des Arztes,
  • häufiger Arztwechsel,
  • erneute Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit durch einen anderen Arzt nach Feststellung von Arbeitsfähigkeit durch den bisher behandelnden Arzt oder den MD,
  • regelmäßige Arbeitsaufnahme vor der ersten Einladung zur sozialmedizinischen Begutachtung durch den MD,
  • Fehlverhalten des Arbeitnehmers im Hinblick auf das bescheinigte Krankheitsbild,
  • Arbeitsunfähigkeitsmeldung nach innerbetrieblichen Differenzen oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
  • vorherige Ankündigung der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer,
  • AU und das Verhalten des Arbeitnehmers auf sozialen Medien passen nicht zusammen.

Bitte betrachten Sie die Krankenkasse als unsere Verbündete im Kampf gegen unberechtigte Krankmeldungen. Sie werden durch die Krankmeldungen genauso geschädigt wie wir.

Mangels Wissen werden die allermeisten Arbeitgeber von diesem Instrument aber noch nie Gebrauch gemacht haben. Die Vorschrift ist in der Tat ja auch gut versteckt!

Das sollten wir aber tun, denn immerhin hat sogar das notorisch arbeitnehmerfreundliche BAG geurteilt, dass Arbeitsunfähigkeiten in begründeten Verdachtsfällen keinen großen Beweiswert mehr haben, sondern das dann die Beweislast auf den Arbeitnehmer übergeht.

Was tun, Sie an der Arbeitsunfähigkeit zweifeln?

Erster Schritt:

Reden Sie mit Ihrem Arbeitnehmer!

Die meisten unserer Mitarbeiter sind wirklich krank und durch eine Meldung bei der Krankenkasse setzen wir sie dem Verdacht aus, bei der Arbeitsunfähigkeit geschummelt zu haben.

Mit einem offenen Gespräch schaffen Sie Vertrauen und beugen Misstrauen vor. Außerdem mag es den einen oder anderen faulen Äpfel abschrecken, wenn er weiß, dass sein Verhalten nicht unbemerkt geblieben ist.

Zweiter Schritt:

Kann das Gespräch Ihre Zweifel nicht ausräumen, wenden Sie sich an die Krankenkasse Ihres Mitarbeiters.

Sie müssen Tatsachen vortragen, die geeignet sind, den Beweiswert eines ärztlichen Attests ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Es reicht nicht, einfach nur ins Blaue hinein eine Anfrage zu stellen.

Nach § 275 Abs. 1a S. 4 SGB V kann die Krankenkasse nämlich davon absehen, ein Gutachten anzufordern, wenn sich aus den ihr vorliegenden Unterlagen ergibt, dass die AU zu Recht besteht.

Oben habe ich Gründe aufgeführt, die Zweifel begründen können. In einem meiner Fälle hat sich die “kranke” Mitarbeiterin gegenüber einer Kollegin damit gebrüstet, sich erst mal auf meine Kosten erholt zu haben und dann von mir die Auszahlung des nicht genommenen Urlaubs zu verlangen. Sie hat leider unterschätzt, wie “angepisst” die Kollegin von diesem Verhalten war, die damit zu mir gekommen ist und mir die Nachricht gezeigt hat.

Mit solchen Zweifeln wird es der Krankenkasse schwer fallen, Ihr Verlangen nach einem Gutachter nicht zu berücksichtigen, zumal sie davon zumindest dann auch unmittelbar geschädigt ist, wenn das Umlageverfahren U1 greift.

Vergessen Sie auch nicht, dass § 275 Abs. 1a S. 2 SGB V verlangt, dass die Prüfung unverzüglich nach der Vorlage der AU beantragt werden muss.

Leider heißt das hier wirklich sofort! Der Medizinische Dienst kann nur dann eine Beurteilung durchführen, ob Ihr Verdacht gerechtfertigt ist, wenn der Arbeitnehmer noch krankgeschrieben ist. Zweifeln Sie an der Arbeitsunfähigkeit, stellen Sie am besten noch am Tag der Krankmeldung den Antrag auf gutachterliche Stellungnahme.

Was passiert nach meinem Antrag?

Weicht das Gutachten des Medizinischen Dienstes vom ärztlichen Attest ab, werden zunächst nur der Arzt und die Krankenkasse informiert. Der Arzt ist dann aufgefordert, sich detailliert zum Sachverhalt zu äußern und die Zweifel des Medizinischen Dienstes ausräumen. Gelingt ihm dies nicht, so erhalten Sie eine Information darüber, ob und bis wann der Medizinische Dienst eine AU bestätigt.

Daraus können Sie arbeitsrechtliche Konsequenzen ableiten.

Es kann daher Sinn machen, die Entgeltfortzahlung solange zu verweigern, bis Sie eine Rückmeldung von der Krankenkasse erhalten haben. Sollten Sie bereits eine Entgeltfortzahlung geleistet haben, fordern Sie diese von Ihrem Mitarbeiter zurück.

Bitte stimmen Sie solche Schritte aber immer mit einem Ihrem Rechtsanwalt ab!

Mit dem sollten Sie auch reden, wenn Sie weitere rechtliche Schritte gegen Ihren Arbeitnehmer erwägen.

Keine Rechtsberatung im Einzelfall

Meine Ausführungen stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar, sondern sind nur dazu gedacht, allgemeine rechtliche Informationen zur Verfügung zu stellen.

Ich empfehle Ihnen, sich bei konkreten Fragen bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit an einen auf Arbeits- und Sozialrecht spezialisierten Fachanwalt zu wenden, insbesondere dann, wenn Sie arbeitsrechtliche Schritte in Erwägung ziehen (z. B. die vorläufige Verweigerung der Entgeltfortzahlung).

Dazu arbeite ich mit der Rechtsanwaltsgemeinschaft Grollmann aus Recklinghausen zusammen, die über umfassende Expertise in beiden Rechtsgebieten verfügt.

Beziehen Sie sich bei Ihrer Kontaktaufnahme gerne auf mich.

GmbH oder KG: Fallstudien zur steuerlichen Belastung der beiden Rechtsformen

Welche ist die passende Rechtsform für mein Unternehmen? In diesem Artikel finden Sie anhand eines steuerlichen Vergleichs eine hilfreiche Entscheidungsgrundlage. Unabhängig davon, ob Sie ein neues Unternehmen gründen oder eine bestehende Geschäftsstruktur überdenken – dieser Leitfaden wird Sie durch den Prozess führen und Ihnen helfen, die beste Entscheidung für Ihre Unternehmung zu treffen.

Zu Teil 1 der Serie: GmbH oder KG: Welche Rechtsform passt zu Ihrem Unternehmen?

In dieser Fallstudie betrachten wir einen Unternehmer, der einen Jahresüberschuss von 100.000 EUR erwartet und die steuerlichen Auswirkungen zwischen der Rechtsformwahl einer GmbH und einer KG analysieren möchte.

Folgende Annahmen werden getroffen:

  • Der persönliche Steuersatz des Gesellschafters bzw. Geschäftsführers beträgt im Fall der Versteuerung des Geschäftsführergehalts 30 % und im Fall der Versteuerung des Gewinnanteils der KG 35 %. Dies liegt am progressiven Einkommensteuersatz in Deutschland, bei dem höhere Einkommen mit einem höheren Steuersatz besteuert werden.
  • Der Gewerbesteuerhebesatz beträgt 400 %.

Für die Berechnung der Einkommensteuer wird aus Vereinfachungsgründen der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer nicht berücksichtigt.

Szenario 1: Berechnung bei Thesaurierung des Einkommens

Fall 1: GmbH

Mit den gegebenen Informationen können wir jetzt die Steuerbelastung der GmbH berechnen:

Beschreibung Betrag (EUR) Steuer (EUR)
Jahresüberschuss vor Gehalt 100.000
Geschäftsführergehalt 60.000
Zu versteuernder Gewinn 40.000
Persönlicher Steuersatz 30 %
Steuerbelastung der GmbH 29.825 % 11.930
Steuer auf Geschäftsführergehalt (30 % Steuersatz) 18.000
Steuerbelastung   29.930

Fall 2: KG

Für die KG ergibt sich die folgende Berechnung:

Beschreibung Betrag (EUR) Steuer (EUR)  
Jahresüberschuss 100.000
Gewerbesteuer 14 % 14.000
Einkommensteuer 35 % 35.000
Anrechnung der Gewerbesteuer -14.000 21.000
Steuerbelastung     35.000

Zusammenfassung

Rechtsform Steuerbelastung GF-Gehalt Steuerbelastung Gewinn Gesamte Steuerbelastung
GmbH 18.000 EUR 11.930 EUR 29.930 EUR
KG 35.000 EUR 35.000 EUR

Die Differenz der Steuerbelastung zwischen der GmbH und der KG beträgt 5.070 EUR, wobei die KG eine höhere Steuerbelastung aufweist.

Dies liegt vor allem an der höheren steuerlichen Belastung des Gewinnanteils in der KG im Vergleich zur GmbH.

Die unterschiedlichen Steuersätze für das Geschäftsführergehalt und den Gewinnanteil der KG spiegeln die Realität des progressiven Einkommensteuersatzes in Deutschland wider, der zu einer höheren Steuerbelastung bei höheren Einkommen führt.

Ebenfalls aus Vereinfachungsgründen lassen wir hier die Möglichkeit einer vergünstigten Besteuerung der nicht entnommenen Gewinne bei der KG außer Acht.

Zwar ist damit die Annäherung an die Besteuerung der GmbH möglich, allerdings ist diese Regelung mit erheblichen Nachteilen und Komplexität verbunden.

Szenario 2: Berechnung bei Vollausschüttung

Wird der Gewinn in der GmbH thesauriert, können Sie nicht auf ihn zugreifen. Irgendwann muss der Gewinn aus der GmbH allerdings in Ihr Privatvermögen überführt werden, auch wenn dieser Zeitpunkt noch weit in der Zukunft liegen mag.

Im Fall einer Ausschüttung des verbleibenden Gewinns aus der GmbH kommt, zusätzlich zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % zum Tragen, hier also 10.000 EUR.

Zusammenfassung

Rechtsform Steuerbelastung GF-Gehalt Steuerbelastung Gewinn Kapitalertragsteuer Gesamte Steuerbelastung
GmbH 18.000 EUR 11.930 EUR 10.000 EUR 39.930 EUR
KG 35.000 EUR 35.000 EUR

Bei Ausschüttung des verbleibenden Gewinns aus der GmbH ergibt sich eine höhere Gesamtsteuerbelastung im Vergleich zur KG. Die Differenz der Steuerbelastung zwischen der GmbH und der KG beträgt nun 4.930 EUR zu Ungunsten der GmbH.

Zwischenfazit

Die Wahl zwischen der Rechtsform GmbH und KG hängt stark von der steuerlichen Belastung und der Verwendung der erwirtschafteten Gewinne ab.

Die GmbH zeigt sich als steuerlich vorteilhafter, wenn die Gewinne über eine längere Zeit im Unternehmen thesauriert werden sollen.

Aufgrund der geringeren Steuerbelastung im Vergleich zur KG steht mehr Kapital für Investitionen zur Verfügung. Das kann insbesondere für expandierende Unternehmen oder solche mit hohem Investitionsbedarf vorteilhaft sein.

Andererseits bietet die KG eine steuerliche Flexibilität, wenn eine Ausschüttung der Gewinne an die Gesellschafter in absehbarer Zeit geplant ist. Bei einer solchen Ausschüttung ist die Steuerbelastung in der KG geringer im Vergleich zur GmbH.

Dies macht die KG zu einer attraktiven Option für Unternehmer, die eine sofortige Verwendung der Gewinne im Privatvermögen anstreben.

Auf eine knappe Formel gebracht: Je länger das Geld im Unternehmen arbeiten kann, umso vorteilhafter ist die GmbH. Je kürzer dieser Zeitraum ist, umso vorteilhafter wird die KG.

Die steuerliche Belastung ist ein kritischer Faktor bei der Wahl der Rechtsform

Besteuerung bei Verkauf

Wir empfehlen unseren Mandanten immer, die sog. Lebenssteuer im Auge zu behalten. (Keine Sorge, noch ist der Finanzminister noch nicht auf die Idee gekommen, das Leben an sich zu besteuern. Wobei man nie weiß, was man in Berlin sich so überlegt, um an mehr Geld zu kommen. Aber das ist ein anderes Thema.)

Mit Lebenssteuer meinen wir die Steuer, die Sie im Laufe Ihres Lebens bezahlen. Und bei einem erfolgreichen Unternehmer müssen wir auch betrachten, wie die Steuerbelastung in den beiden Szenarien beim Verkauf ist.

Nachdem wir diesem Exkurs in die Welt möglicher neuer Steuern gemacht haben, wollen wir uns den konkreten Zahlen und Fakten zuwenden, die sich bei einem Verkauf ergeben können.

Die folgenden Beispiele zeigen auf, wie unterschiedliche Szenarien der Veräußerung Ihre Steuerlast beeinflussen können.

Verkauf ohne Optimierungsmaßnahmen

Unterstellen wir einen Verkauf der Anteile mit einem Veräußerungsgewinn von 1.000.000 EUR. Der Unternehmer ist noch keine 55 Jahre alt, kann also noch nicht die Begünstigungsregel beim Verkauf der KG-Anteile in Anspruch nehmen.

Aufgrund der Höhe des Gewinns kommt die Reichensteuer zur Anwendung.

Beim Verkauf der GmbH-Anteile sind nur 60 % des Gewinns steuerpflichtig. Statt 1.000.000 EUR müssen also nur 600.000 EUR versteuert werden. Beim Spitzensteuersatz von 45 % gehen vom Gewinn also 270.000 EUR an den Fiskus.

Der Verkauf der KG-Anteile ist nicht begünstigt, hier beträgt der zu versteuernde Gewinn 1.000.000 EUR. Damit fällt eine Steuerbelastung von 450.000 EUR an.

Die GmbH ist also bereits ohne Gestaltungsmaßnahmen steuerlich deutlich vorteilhafter als die KG.

Verkauf mit Gestaltungsmaßnahmen verringert die Steuer …

Bei der GmbH ist aber eine Gestaltung möglich, die den Vorteil der GmbH noch größer werden lässt. Wenn der Unternehmer steuerlich gut beraten ist, dann gehören ihm die Anteile an der GmbH nicht selbst, sondern über eine Holding-GmbH.

Der Verkauf der GmbH-Anteile ist dann quasi steuerfrei, es fällt lediglich eine Steuer von 1,5 % an. Bei einem Veräußerungsgewinn von 1.000.000 EUR bedeutet das eine Steuer von gerade mal 15.000 EUR.

Die KG ist damit beim Verkauf um sage und schreibe 435.000 EUR schlechter.

Jetzt wird der aufmerksame Leser einwenden, dass der Gewinn auf Ebene der GmbH angefallen ist und bei Ausschüttung zu versteuern ist. Wird der Gewinn sofort ausgeschüttet, führt das zu einer Steuerbelastung von 250.000 EUR.

Zusammen mit der Steuer auf Ebene der GmbH verbleibt aber immer noch ein erheblicher Liquiditätsvorteil beim Verkauf der GmbH.

… und der Zinseffekt führt zu mehr als der Verdoppelung der Steuerdifferenz

Zur Verdeutlichung, was das über einen Zeitraum von 10 Jahren ausmacht, hier eine Beispielrechnung bei einer eher konservativen Geldanlage.

Der MSCI World hat in den letzten 10 Jahren eine durchschnittlichen Jahresrendite von 9,86 % erzielt.

Legt der Unternehmer die 435.000 EUR Differenz in einem ETF auf den MSCI World für 10 Jahre an, ergibt das einen Endwert von 1.160.000 EUR.

Je länger und je lukrativer die Differenz angelegt wird, umso mehr besser wird die GmbH.

Fazit

Die Wahl zwischen der Rechtsform einer GmbH und einer KG ist eine wichtige Entscheidung für Ihr Unternehmen, da sie Aspekte wie Haftung, steuerliche Belastung, Kapitalbeschaffung, Führung und Glaubwürdigkeit beeinflusst.

Die GmbH punktet mit klarer Struktur und Haftungsbeschränkung, was sie besonders für mittelständische Unternehmen attraktiv macht.

Die KG bietet hingegen eine flexible, weniger formelle und kapitalarme Option – ideal für kleinere Unternehmen oder solche mit begrenzten finanziellen Ressourcen.

Kluge Gestaltung kann die Steuerbelastung beim Verkauf erheblich senken

Die steuerliche Belastung ist ein kritischer Faktor bei der Wahl der Rechtsform. Bei Thesaurierung des Einkommens ist die GmbH steuerlich vorteilhafter, da sie eine niedrigere Steuerbelastung mit sich bringt, was mehr Kapital für Investitionen ermöglicht.

Die KG zeigt sich steuerlich flexibler bei Ausschüttungen an die Gesellschafter und ist daher attraktiv für Unternehmer, die eine sofortige Verwendung der Gewinne im Privatvermögen anstreben.

Kurzum: Je länger das Kapital im Unternehmen arbeiten kann, desto vorteilhafter ist die GmbH; je kürzer dieser Zeitraum, desto attraktiver wird die KG.

Beim Unternehmensverkauf erweist sich die GmbH, insbesondere in einer Holding-Struktur, steuerlich vorteilhafter als die KG. Durch kluge Gestaltung kann die Steuerbelastung beim Verkauf erheblich gesenkt werden, was einen bedeutenden Liquiditätsvorteil darstellt.

Der Vorteil der GmbH tritt noch deutlicher hervor, wenn die erzielte Steuerersparnis über einen längeren Zeitraum investiert wird.

Wahl der Rechtsform ist nicht endgültig

Wir möchten betonen, dass es nicht “die eine richtige” Rechtsform gibt. Aus steuerlicher Sicht mag die GmbH attraktiver erscheinen, aber Entscheidungen sollten nicht nur auf steuerlichen Erwägungen basieren. Sie müssen sich auch wohl dabei fühlen.

Eine Entscheidung für eine Rechtsform ist keineswegs endgültig. Der Wechsel der Rechtsform ist jederzeit möglich. Sollten sich Ihre Ziele ändern, können Sie problemlos von der KG zur GmbH wechseln.

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Wie wir zu einer der Top-Steuerberatungskanzleien in Deutschland wurden

Im Interview mit dem renommierten Unternehmer-Netzwerk BNI beantwortete Geschäftsführer Oliver Burchardt Fragen rund um unsere Steuerkanzlei. In diesem Blogartikel erfahren Sie, was uns ausmacht und antreibt.

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Im Interview mit dem renommierten Unternehmernetzwerk BNI beantwortete Geschäftsführer Oliver Burchardt Fragen rund um unsere Steuerkanzlei. In diesem Blogartikel erfahren Sie, was uns ausmacht und antreibt.

Die Beratung in “Steuerberatung” wörtlich nehmen – das war Oliver Burchardts Vision, als er Anfang 2022 den Sprung in die Selbständigkeit wagte.

Denn das, was er in den Jahren zuvor beobachtet hatte, war ernüchternd: Viele Kanzleien konzentrieren sich hauptsächlich auf Verwaltungsaufgaben, während die individuelle Beratung ihrer Mandanten und das Aufzeigen von Steuersparpotenzialen oft vernachlässigt werden.

Durch seine langjährige Erfahrung in renommierten Unternehmen und als globaler Leiter für Rechnungswesen und Steuern hatte Oliver Burchardt umfangreiches Fachwissen erworben. Nun wollte er seine Leidenschaft für die Beratung von Menschen in den Vordergrund stellen.

Oliver Burchardts Ziel: Den Schwerpunkt auf die Beratung legen – und seine Mandanten proaktiv und betriebswirtschaftlich beraten. Das bedeutet, dass wir nicht nur Formulare ausfüllen, sondern unseren Mandanten eigeninitiativ Möglichkeiten zur Steuergestaltung aufzeigen.

Was wir für unsere Mandanten erreichen wollen

Unternehmer, die sich mit Steuersparpotenzialen auseinandersetzen, werden bei ihrer Recherche oft von Inhalten überflutet, die suggerieren: Wer geschickt genug ist, zahlt überhaupt keine Steuern mehr. Wir zeigen unseren Mandanten, dass es Möglichkeiten gibt, Steuern zu gestalten und zu sparen, ohne sich in zwielichtige Dreiecksstrukturen in verschiedenen Ländern zu begeben. So dass sie ihr Geld sinnvoll einsetzen können.

Diese proaktive Beratung bildet den Grundpfeiler unserer Arbeit. Denn wir möchten unseren Mandanten drei Dinge ermöglichen:

  • Ein ruhiges Gewissen
  • Einen freien Kopf
  • Finanzielle Freiheit

Langfristige Beziehungen durch Vertrauen und Transparenz

Wir wissen, dass Steuerfragen für viele Menschen komplex und verwirrend sind. Darum nehmen wir unseren Mandanten den Stress und die Sorgen ab, indem wir ihre steuerlichen Angelegenheiten in die Hand nehmen.

Wir wollen, dass sie sich darauf verlassen können, dass ihre Steuerangelegenheiten in guten Händen sind und sie sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren können. Dabei setzen wir auf langfristige Geschäftsbeziehungen.

Insbesondere in finanziellen Angelegenheiten ist Vertrauen unerlässlich. Eine vertrauensvolle Beziehung zu unseren Mandanten gehört zu den wichtigsten Grundlagen für uns. Unsere Mandanten schätzen die Kombination aus Fachwissen und Glaubwürdigkeit.

Wir sind digital

Darüber hinaus setzen wir auf eine digitale Arbeitsweise. Für uns bedeutet Digitalisierung nicht einfach nur das Umwandeln von Papier in PDF-Form. Die Digitalisierung revolutioniert die Steuerberatung und das Rechnungswesen. Diese Veränderungen empfangen wir mit offenen Armen und nutzen moderne Technologie und Tools, die Prozesse automatisieren und beschleunigen.

Regelbasierte Aufgaben können in Zukunft vermehrt von Computern übernommen werden. Die Expertise eines Steuerberaters, der die Ergebnisse überprüft und gegebenenfalls Anpassungen vornimmt, bleibt jedoch unerlässlich. Die Kapazitäten, die durch Automatisierungen frei werden, nutzen wir, um unsere Kunden proaktiv zu beraten.

Leidenschaft für das, was wir tun

Heute sind wir ein Team aus Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Steuerfachangestellten, das Mandanten vor Ort im Ruhrgebiet, in NRW und in ganz Deutschland berät. Ausgezeichnet als eine der führenden digitalen Steuerkanzleien in Deutschland.

Doch wir ruhen uns nicht darauf aus. Unsere Tools stehen immer auf dem Prüfstand. Die guten Ideen unseres Teams sind einer der wichtigsten Bausteine für kontinuierliche Verbesserung.

Unsere Werte sind Leidenschaft und Spaß an der Arbeit. Denn die Begeisterung für das, was wir tun, überträgt sich auch auf unsere Mandanten. Auf diesem Weg wachsen wir gemeinsam – fachlich, persönlich und wirtschaftlich.

Tritt das Gesetz ohne Folgeänderungen in Kraft, fällt die Steuerfreiheit weg

Warum Immobilien­investoren und Betriebs­aufspaltungen jetzt handeln müssen

Am 1. Januar 2024 tritt ein Gesetz in Kraft, das die meisten Immobilieninvestoren noch gar nicht auf dem Radar haben. Dabei sind durch das Gesetz mehrere beliebte Steuerhacks in Gefahr.

Das Gesetz, um das es geht, ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG).

Zwar sind die meisten Immobilieninvestoren nicht als Personengesellschaften organisiert – doch bringt Sie der Wegfall der Steuerhacks in dringenden Zugzwang

Jeder Immobilieninvestor muss sich darum in diesem Jahr Gedanken um die Strukturierung seines Vermögens machen.

Auch diejenigen, die mit einer Immobilie eine Betriebsaufspaltung betreiben, haben dringenden Handlungsbedarf in diesem Jahr.

In diesem Artikel erfahren Sie, was ab dem 1. Januar 2024 passiert und warum Sie jetzt handeln müssen.

7 Punkte, die sich durch das MoPeG im Gesellschaftsrecht wesentlich ändern

Das MoPeG, das am 1.1.2024 in Kraft treten wird, bringt einige wesentliche Änderungen mit sich.

Hier sind die wichtigsten Neuregelungen:

1. Rechtsfähigkeit der GbR

Die GbR kann nun nach dem Gesetz Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Die Rechtsfähigkeit soll den Regelfall bilden.

Damit erledigt sich vor allem die lange Diskussion, ob die GbR grundbuchfähig ist oder nicht.

2. Personengesellschaft als Rechtsträgerin ihres Vermögens

Die Personengesellschaft wird als Rechtsträger ihres eigenen Vermögens anerkannt. An die Stelle des bisherigen Gesamthandsvermögens tritt das neue Gesellschaftsvermögen.

Dies bedeutet, dass die Zwangsvollstreckung aus einem Titel gegen die Gesellschaft nur noch in ihr Vermögen stattfindet. An der Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Personengesellschaft ändert sich im Ergebnis allerdings nicht.

3. Gesellschaftsregister der GbR

Das MoPeG führt ein Gesellschaftsregister ein, das dem Handelsregister ähnelt.

Eintragungen wie Gesellschafterbestand und Vertretung der Gesellschaft bieten im Rechtsverkehr Gutglaubensschutz.

Eine Eintragungspflicht besteht zwar nicht, aber die Eintragung im Gesellschaftsregister ist Voraussetzung für die Eintragung in bestimmten anderen öffentlichen Registern.

Im Gesellschaftsregister eingetragene GbR führen den Firmenzusatz „eingetragene GbR“ (eGbR).

4. Umwandlungsrecht der GbR

Die eGbR wird ein umwandlungsfähiger Rechtsträger im Sinne des Umwandlungsgesetzes. Danach kann die GbR formgewechselt werden (z. B. zur GmbH), aber auch gespalten oder verschmolzen werden.

5. Beteiligungsverhältnisse

Die Stimmkraft sowie die Gewinn- und Verlustverteilung werden nach den Beteiligungsverhältnissen ersetzt.

Die Regelung, wonach der Tod oder die Insolvenz eines Gesellschafters nicht zur Auflösung der Gesellschaft führen soll, wird ins Gesetz aufgenommen.

Tritt das Gesetz ohne Folgeänderungen in Kraft, fällt die Steuerfreiheit weg

6. Geschäftsführung und Vertretung

Es bleibt bei dem Grundsatz, dass die Geschäftsführer nur gemeinsam zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sind.

Eine Neuerung ist, dass Beschränkungen der Vertretungsmacht gegenüber Dritten in Zukunft unwirksam sind.

7. Nachhaftung

Ein ausgeschiedener Gesellschafter haftet weiterhin für die Dauer von fünf Jahren für die Verbindlichkeiten der Personengesellschaft.

Ausgenommen davon werden jedoch Schadensersatzforderungen, wenn die Pflichtverletzung erst nach dem Ausscheiden des Gesellschafters eingetreten ist .

Weitere Änderungen

Das Gesetz führt auch die actio pro socio ein, also die Notgeschäftsführungsbefugnis und den Übergang des Vermögens auf den letzten Gesellschafter im Wege der Rechtsnachfolge, wenn der vorletzte Gesellschafter ausscheidet .

Es gibt noch mehrere kleinere Änderungen, die jedoch für unsere Diskussion hier nicht relevant sind.

Steuerlich birgt diese Änderung Zündstoff!

Vielleicht fragen Sie sich jetzt, wo denn hier steuerliches Ungemach droht. Schließlich sieht das alles nur nach Änderungen im Gesellschaftsrecht aus und Steuern werden ja nicht mal erwähnt.

Das steuerliche Problem versteckt sich gut im zweiten Punkt: Der Abschaffung des Gesamthandsvermögens zugunsten eines Gesellschaftsvermögens.

Der Begriff des Gesamthandsvermögens wird im Steuerrecht an mehreren Stellen verwendet und daran knüpfen oftmals Erleichterungsregeln.

Tritt das Gesetz ohne Folgeänderungen in Kraft, fällt die Steuerfreiheit weg

Besonders im GrEStG sind diese Erleichterungen für Immobilieninvestoren relevant.

In den §§ 5 und 6 GrEStG wird die Übertragung von oder auf gesamthänderisch gebundene Vermögen begünstigt. Soweit der Übertragende an der Gesamthand beteiligt ist, fällt bei der Übertragung von oder auf eine Gesamthand keine GrESt an.

Durch die Abschaffung des Begriffs der Gesamthand im Zivilrecht würden diese Paragrafen ab Anfang 2024 ins Leere laufen und die Steuerfreiheit wegfallen.

Warum beliebte Steuererleichterungen entfallen

Natürlich hat der Gesetzgeber an die Folgewirkungen dieser Änderung auf die Steuergesetze gedacht.

In der Gesetzesbegründung heißt es, dass das MoPeG keine ertragsteuerlichen Auswirkungen haben soll.

Auch der Entwurf des MoPeG-Steueranpassungsgesetzes zielt darauf ab, keine ertragsteuerlichen Auswirkungen zu erzeugen.

Das GrEStG ist allerdings kein Ertragsteuergesetz, so dass die §§ 5 und 6 GrEStG ab dem 1.1.2024 keine Anwendungsgrundlage mehr hätten.

Diese beiden Steuerhacks fallen weg

Damit wäre einem beliebten Steuerhack die Grundlage entzogen: der Übertragung des Immobilienvermögens auf eine Personengesellschaft, die dann nach 10 Jahren in eine GmbH umgewandelt werden kann.

Tot wäre vermutlich auch der Steuerhack, mit dem Ehegatten eine GbR zu gründen, an der ein Ehegatte 100% hält, der andere 0% und dann die Anteile an der GbR nach 10 Jahren in einer Ehegattenschaukel zu tauschen. Die anfallende GrESt würde solche Überlegungen unattraktiv machen.

Betriebsaufspaltungen müssen ebenfalls sehr genau hinschauen

Diejenigen, die Grundstücke an ihr Unternehmen vermieten, begründen damit bekanntermaßen eine Betriebsaufspaltung.

Das Grundstück wird im Sonderbetriebsvermögen gehalten und ist damit automatisch gewerblich.

Bei Betriebsaufspaltung passiert es immer wieder, dass unbeabsichtigt die Voraussetzungen entfallen, das Grundstück zwangsweise ins Privatvermögen geht und damit die stillen Reserven sofort besteuert werden.

Um solche Unfälle auszuschließen, war der Weg bisher, das Grundstück in eine gewerbliche Personengesellschaft einzubringen und damit die Gewerblichkeit der Vermietung in jedem Fall aufrechtzuerhalten.

Dieser eleganten Lösung, die größte Zeitbombe einer Betriebsaufspaltung zu entschärfen, wäre auch ein Riegel vorgeschoben.

Was Sie jetzt tun sollten

Nein, Sie müssen nicht sofort zum Notar laufen und Übertragungen vornehmen.

Schließlich ist bis zum 1. Januar 2024 noch ein wenig Zeit.

Die Interessenverbände drängen momentan darauf, dass die Einführung des MoPeG gar keine steuerlichen Folgen haben soll.

Das Gesetzgebungsverfahren für das MoPeG-Steueranpassungsgesetz ist noch nicht abgeschlossen. Es ist daher möglich, dass der Gesetzgeber noch eine Kehrtwende macht und auch weiterhin Übertragungen von und auf eine Personengesellschaft von der GrESt ausnimmt.

Sicher ist das aber keineswegs!

Verfolgen Sie die Gesetzgebung

Wenn Sie sich also mit dem Gedanken tragen, über Personengesellschaften steuerliche Vorteile zu realisieren, sollten Sie sich jetzt Gedanken machen, ob und wie das geschehen soll.

Gleichzeitig müssen Sie die Gesetzgebung verfolgen, ob Bundesregierung und Bundestag die Auswirkungen des MoPeG auf das GrEStG entschärfen. Deutet sich das nicht an, müssen Sie noch dieses Jahr handeln!

Diejenigen, die Grundstücke in einer Betriebsaufspaltung nutzen, sind ohnehin besser daran, die Einbringung dieser Grundstücke in eine gewerbliche Personengesellschaft vorzunehmen.

Mit der Einführung des Gesellschaftsvermögens und den möglichen steuerlichen Auswirkungen wird der Handlungsbedarf sicherlich nicht kleiner.

Sie wünschen sich individuelle Unterstützung für Ihre nächsten Schritte?

Sie wollen handeln und sicherstellen, dass Ihnen steuerliche Vorteile durch das MoPeG nicht verloren gehen?

Gerne beraten wir Sie individuell zu Ihrer Situation.

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Symbolbild für Kryptowährungen

Kryptowährungen versteuern – Das musst Du alles beachten

 

Kryptowährungen versteuern ist eine Frage, die sich aufgrund des Booms dieser Währungen nicht mehr nur Early Adoptern stellt. Jetzt hat sich auch das Finanzministerium geäußert und die Regeln definiert, wie Du Kryptowährungen versteuern sollst. Ich erkläre Dir hier (wie immer unter dem Motto „Steuern mal einfach“) welche Regeln gelten sollen und was Du jetzt tun musst.

Große Überraschung: Einnahmen aus Kryptowährungen sind zu versteuern

Bis jetzt war die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen nicht klar geregelt. Es gab sogar Stimmen, die die Auffassung vertreten haben, dass sie steuerlich unbeachtlich seien. Damit wäre jedes Einkommen daraus steuerfrei.

Ich habe in einem anderen Artikel etwas zur Systematik des deutschen Steuerrechts geschrieben. Es hat 7 Einkunftsarten („Eimer“) definiert. Jede Einzahlung in einen solchen Eimer löst Steuern aus und es war klar, dass auch die Einkünfte aus Kryptowährungen in einen solchen Eimer fallen. Schließlich heißt eine Einkunftsart nicht umsonst „Sonstige Einkünfte“.

Zugegeben: Das Schreiben stellt nur die Sicht der Verwaltung dar und es ist momentan auch nur ein Entwurf.

Es ist natürlich nicht ausgeschlossen, dass Richter das irgendwann ganz anders sehen und sich der Auffassung anschließen, dass Kryptowährungen steuerlich irrelevant sind.

Meine Meinung: Ich halte das für sehr unwahrscheinlich, aber es gilt die alte Weisheit „Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“.

Aufgrund der Werte, die mittlerweile bewegt werden, sollte sich jeder, der darin nennenswert engagiert ist, damit beschäftigen, wie er Kryptowährungen versteuern muss.

Komplexe Formen bei Kryptowährungen

Kryptowährungen sind komplex

Kryptowährungen sind komplex – auch was ihre Steuerfolgen angeht

Mining, Staking, Fork, Airdrop – Kryptowährungen sind komplex.

Trifft ein so komplexes System auf ein anderes komplexes System wie das deutsche Steuerrecht, ist vorprogrammiert, dass das Resultat keine einfache und klare Angelegenheit ist.

Aber keine Sorge: Ich führe Dich durch das Dickicht und erkläre Dir, was Du jetzt tun musst, um Kryptowährungen richtig zu versteuern.

Die wichtigste Frage bei der Versteuerung von Kryptowährungen – Bin ich gewerblich tätig?

Als wichtigste Frage musst Du klären, ob Du die Token in einem gewerblichen Umfeld erworben hast. Das passiert schneller als Du denkst und auch ohne, dass Du es beabsichtigt hast.

Diese Einstufung hat erhebliche Folgen für die weitere Versteuerung der Kryptowährung. Der wesentlichste Punkt dabei ist, dass Du Veräußerungsgewinne nur dann steuerfrei erzielen kannst, wenn Du nicht gewerblich tätig bist. Daher ist es für Dich wichtig, eben nicht in die „Gewerblichkeit“ hereinzukommen.

Relevant ist das dann, wenn Du die Token durch Mining erworben hast. Grundsätzlich unterstellt das Finanzamt, dass Mining gewerblich ist. Die Token sind damit im Betriebsvermögen.

Wann bin ich gewerblich tätig und kann ich etwas dagegen tun?

Wenn Du heute erst ins Mining einsteigst, ist die Frage eindeutig zu beantworten. Um erfolgversprechend minen zu können, sind erhebliche Investitionen in Hardware notwendig. Auch der Energieverbrauch ist immens. Solche Ausgaben stemmt niemand mehr privat.

Wenn Du Gamer bist, merkst Du das an der Verfügbarkeit für High-End-Grafikkarten, die Miner in China zu dutzenden in Reihe schalten.

Was ist die Alternative und was muss ich dafür tun?

Anders kann der Fall liegen, wenn Du sehr früh ins Mining eingestiegen bist, als noch ein guter Laptop ausreichte. Dann kann das „private Vermögensverwaltung“ gewesen. Die Folge: Die Token sind im Privatvermögen, der Verkauf ist steuerfrei.

Der Haken daran: Das Finanzamt unterstellt auch rückwirkend, dass Deine Mining-Tätigkeit gewerblich war. Dann kannst Du den Verkauf nicht steuerfrei realisieren.

Wenn Du das anders siehst, musst Du das nachweisen. Denke bitte auch daran, dass das Finanzamt und Du einen massiven Interessenskonflikt haben:

  • Das Finanzamt will natürlich, dass Dein Mining gewerblich war, denn so kann es die Wertsteigerungen besteuern.
  • Du willst das genaue Gegenteil. Wenn Du die Token sehr früh erworben hast, ist der finanzielle Unterschied immens.

Außerdem kann sich im Laufe der Zeit der Umfang geändert haben und aus einer ursprünglich privaten Tätigkeit eine gewerbliche geworden sein. Dann ist ein Teil der Token Deinem Privatvermögen zuzuordnen, ein Teil Deinem Betriebsvermögen.

Und es kann ja auch sein, dass Du Token durch Mining erworben hast und andere wiederum an einer Börse gekauft hast. Die einen sind dann im Betriebsvermögen, die anderen hältst Du privat.

Was will ich damit sagen? Eine gute Dokumentation, warum Dein Mining z. B. im Jahr 2016 nicht gewerblich war oder welche Token durch Mining und welche durch Kauf in Dein Eigentum gekommen sind, ist unerlässlich.

Was bedeutet das konkret in Zahlen, wenn ich Kryptowährungen versteuern muss?

Rechnen wir mal ein Beispiel, um zu verdeutlichen, welchen Effekt die Frage hat, ob sie im Betriebs- oder Privatvermögen gehalten wird.

Unterstellen wir mal, Du hast im Jahr 2016 10 Bitcoin geschürft. Die waren da je Bitcoin ungefähr 440 € wert.

Am 1. September 2021 war ein Bitcoin knapp 40.000 € wert. Du hast Dich entschieden, die 10 Bitcoins wieder zurück in Euro zu tauschen und sie zu verkaufen.

Dann hast Du folgenden Veräußerungsgewinn erzielt (aus Vereinfachungsgründen lasse ich Transaktionskosten weg, es geht ja nicht um die konkrete Höhe der Steuer, sondern um das Prinzip):

Zugangskosten der Bitcoin (10 x 440 €) 4.400 €

Verkaufserlös (10 x 40.000 €) 400.000 €
  Veräußerungsgewinn 395.600

 

Wenn Du keine anderen Einkünfte hast und die Bitcoin Deinem Betriebsvermögen zuzuordnen sind, dann zahlst Du auf diesen Gewinn knapp 170.000 € Steuern.

Wenn Du sie im Privatvermögen gehalten hast, erzielst Du zwar den gleichen Gewinn. Du musst aber keine Gewinne aus Kryptowährungen versteuern, da die Spekulationsfrist von 1 Jahr bereits abgelaufen ist. Deine Steuer ist als 0 €!

Das ist ein erheblicher Unterschied. Eine gute Dokumentation, warum Du im Jahr 2016 kein gewerblicher Miner warst, macht sich schnell bezahlt.

Wie sind Kryptowährungen beim Mining zu versteuern?

Mining bezeichnet den Vorgang, bei dem Rechnerleistung zur Verfügung gestellt wird, um einen neuen Block der Kryptowährung zu erstellen.

Für die Bereitstellung der Rechnerleistung erhält der Miner bei der erfolgreichen Erstellung eines neuen Blocks eine oder mehrere Token der Kryptowährung.

Aus steuerlicher Sicht passiert dabei folgendes: Du hast Aufwand geleistet und irgendwann für diesen Aufwand ein Wirtschaftsgut bekommen (aus der Zuteilung des Token). Diese Zuteilung ist für das Finanzamt der Punkt, an dem es sich einklinkt.

Bei der Zuteilung

Unabhängig davon, ob das Mining schon gewerblich oder noch privat betrieben worden ist, musst Du die zugeteilten Token im Moment ihrer Zuteilung versteuern.

Es ändert sich nur der Paragraf, nach dem das zu erfolgen hat (§ 15 EStG für gewerbliche, § 22 Abs. 3 EStG für private Einkünfte). Nach dem Paragrafen richtet sich das Formular, auf dem der Zugangsgewinn einzutragen ist.

Der Wert des Zugangs entspricht dabei dem Marktwert. Das Finanzministerium möchte dabei gerne, dass Du den durchschnittlichen Kurs von drei verschiedenen Handelsblattformen (z. B. Kraken, Coinbase, Bitpanda) oder webbasierten Listen (z. B. coinmarketcap.com/de) nimmst und aufzeichnest.

Dieser Wert erhöht Dein steuerpflichtiges Einkommen und Du musst den Zugang des Token versteuern. Er stellt auch gleichzeitig die sogenannten „Anschaffungskosten“ dar, die Du bitte auch sauber dokumentierst. Die kommen beim Verkauf wieder ins Spiel.

Wenn Du gewerblich tätig warst, kannst Du natürlich die Kosten für die Hard- und Software sowie für den Strom auch steuerlich geltend machen.

Eine Ausnahme gilt, wenn Du eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung im gewerblichen Bereich machst, aber darauf im Detail einzugehen, würde hier zu weit führen.

Beim Abgang

Zwar sind die Steuerfolgen beim Zugang gleich, beim Abgang gelten aber ganz andere Regeln, je nachdem, ob die Kryptowährung im Betriebsvermögen oder im Privatvermögen gehalten wird.

Was ist ein Abgang und wie bewerte ich den?

Ein Abgang liegt dann vor, wenn eine Einheit der Kryptowährung Dein Wallet verlässt. Das ist klar dann der Fall, wenn Du sie gegen Euro oder jede andere Währung verkaufst.

Er liegt auch dann vor, wenn Du Waren oder Dienstleistungen erwirbst. Dann unterstellt das Finanzministerium einen Tausch, den es einem Verkauf gleichstellt.

Die Abgangsbewertung erfordert wieder das Nachschlagen in den drei Handelsplattformen wie beim Zugang.

Was muss ich beim Abgang von Kryptowährungen versteuern?

Im Betriebsvermögen ist es leider ganz einfach: Der Verkaufserlös minus den Wert beim Zugang ist in voller Höhe steuerpflichtig.

Im Privatvermögen hingegen kann der Abgang möglicherweise steuerfrei sein. Hier gilt zunächst einmal die sogenannte Spekulationsfrist von einem Jahr. Liegt zwischen Zugang und Abgang mehr als ein Jahr, dann ist der Gewinn möglicherweise in voller Höhe steuerfrei.

Grundsätzlich gilt das, was ich im Folgenden schreibe, bei jedem Abgang, egal, wie Du die Token der Kryptowährung erworben hast (Mining, Kauf, Fork etc.). Deswegen werde ich immer wieder auf diese Passage verweisen.

Wieso ist der Gewinn nach einem Jahr nur möglicherweise steuerfrei?

Bei der Spekulationsfrist von einem Jahr gibt es eine wichtige Ausnahme, die Du unbedingt beachten musst.

Wenn Du mit einem Token der Kryptowährung Einkünfte z. B. aus Lending oder Staking erzielt hast, verlängert sich die Spekulationsfrist für dieses Token von einem auf 10 (!) Jahre.

Auch hier ist eine sehr saubere Dokumentation notwendig, wenn Du mit manchen Token Einkünfte erzielt hast, mit anderen aber nicht.

Die verlängerte Spekulationsfrist gilt nämlich nur für die Token, mit denen Du Einkünfte erzielt hast.

Verkaufst Du die nach einem, aber innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung, musst Du die Gewinne als Einkünfte aus Kryptowährung versteuern.

Steuerfolgen bei einer Fork

Was ist eine Fork überhaupt?

Eine Fork entsteht dann, wenn sich Kryptowährungen gabeln oder aufspalten. Vereinfacht gesagt kann im Laufe der Zeit in der Community ein Dissens über die weitere Entwicklung des Programmcodes entstehen. Da in einem Open-Source-Umfeld eine Entscheidung nur im Konsens erfolgen kann, kann es passieren, dass aus ursprünglich einer Kryptowährung zwei werden, die nebeneinander koexistieren.

Im Zuge dieser Spaltung bekommen die Inhaber der „alten“ Kryptowährung zusätzlich die gleiche Anzahl von Token der „neuen“ Währung, ohne dafür eine Gegenleistung erbringen zu müssen.

Was muss ich steuerlich bei einer Fork beachten?

Die Folgen für die Frage, wie Kryptowährungen zu versteuern sind, sind im Betriebs- und Privatvermögen grundsätzlich gleich, nur der Paragraf ist ein anderer.

Steuerlich teilst Du die Anschaffungskosten der bisherigen Kryptowährung auf beide Währungen auf. Das machst Du im Verhältnis der beiden Marktpreise zueinander. Wenn für die neue Kryptowährung kein Marktpreis existiert, dann bleiben die Anschaffungskosten komplett bei der alten Kryptowährung stehen.

Jetzt hast Du die bisherigen Anschaffungskosten neu verteilt. Allein aus der Fork resultieren aber keine Steuerfolgen.

Ab jetzt gelten die Regeln, die ich beim Abgang von durch Mining erworbenen Token dargestellt habe [Anchor nach oben].

Steuerfolgen beim Lending

Was bedeutet Lending?

Beim Lending überlässt Du einem anderen Token und bekommst dafür zusätzliche Token. Das analoge Pendant dazu ist ein Sparbuch, auf das Du jederzeit zugreifen kannst.

Was muss ich steuerlich beim Lending beachten?

Da es sich bei den neu erlangten Token wirtschaftlich um Zinsen handelt, musst Du diese neuen Token der Kryptowährung versteuern. Dabei ist es egal, ob Du sie im Betriebs- oder Privatvermögen hältst.

Du musst am Tag des Zugangs der neuen Token den Marktpreis ermitteln und aufzeichnen.

Beim Verkauf der so erworbenen Token gelten diese Regeln.

Steuerfolgen beim Staking

Was bedeutet Staking?

Beim Staking überlässt Du einem anderen Token Deiner Kryptowährung für einen bestimmten Zeitraum und bekommst dafür zusätzliche Token.

Im Unterschied zum Lending kannst Du beim Staking über die überlassenen Token nicht verfügbar. In Termini der analogen Welt gesprochen gibst Du ein Darlehen oder zahlst auf ein Festgeldkonto ein. Die zusätzlichen Token der Kryptowährung sind dabei Deine Zinsen.

Was muss ich steuerlich beim Staking beachten?

Die Steuerfolgen sind die gleichen wie beim Lending. Dabei ist es egal, ob es sich um Cold Staking handelt oder die Token für den Betrieb einer Masternode überlassen werden.

Die Regeln beim Verkauf der so erworbenen Token sind die gleichen wie bei allen anderen Vorgängen.

Immerhin ist eine gewisse Konsistenz des Finanzministeriums bei der Versteuerung von Kryptowährungen zu beobachten, was uns die Sache zumindest etwas leichter macht 😊.

Steuerfolgen beim Airdrop

Was bedeutet Airdrop?

Der Airdrop ist die moderne Variante des Helikoptergelds. Du erhältst, vornehmlich aus Gründen des Marketings oder für die Überlassung Deiner Daten, Token einer Kryptowährung.

Was muss ich steuerlich beim Airdrop beachten?

Beim Airdrop musst Du differenzieren.

Bekommst Du die Token in Dein Betriebsvermögen zugewiesen, dann musst Du sie als Betriebseinnahmen aus Kryptowährung versteuern. Den Marktpreis ermittelst Du wie gehabt.

Im Privatvermögen sieht das ein wenig anders aus, zumindest in der Theorie der Beamten. Wenn Du wirklich gar nichts tust, um die Token zu bekommen, gibt es auch keine ertragsteuerlichen Folgen. Dann schenkt Dir jemand diese Token, was theoretisch Schenkungsteuer auslöst.

In der Praxis schenkt Dir niemand etwas. Du wirst immer eine Gegenleistung erbringen und sei es nur, dass Du irgendwo Deine Daten einträgst.

Das folgende Spiel kennst Du schon: Marktpreis ermitteln, Wert aufzeichnen und auf die Spekulationsfrist achten, beim Verkauf die allgemeinen Regeln beachten.

Steuerfolgen beim Initial Coin Offering (ICO)

Die Steuerfolgen bei einem ICO sind sowohl auf der Emittenten- als auch auf der Erwerberseite komplex und hängen sehr stark davon ab, wie der ICO rechtlich ausgestaltet ist.

Dabei kommt es darauf an, welche Rechte und Ansprüche die Token im Einzelfall vermitteln. Das Schreiben des Finanzministeriums listet in seinem Schreiben eine Reihe von Gesetzen und Gerichtsurteilen auf, die im Einzelnen zu prüfen sind. Das im Einzelnen darzustellen, sprengt die Möglichkeiten eines Blog-Artikels und würde Dich auch vermutlich verwirrter zurücklassen.

Ich rate dazu, sich in diesem Fall steuerlich detailliert beraten zu lassen. Unter Umständen kann der ICO nämlich als Erwerb einer Kapitalforderung ausgelegt werden. Das führt dazu, dass die Abgeltungssteuer von 25% zur Anwendung kommt und es zu keiner Steuerfreiheit beim Verkauf kommt.

Gerne helfe ich Dir bei der Einordnung, um die richtigen Folgen bei der Versteuerung von Kryptowährungen zu ziehen. Schreibe mir dazu einfach eine E-Mail über das Kontaktformular.

Zusammenfassung

Einnahmen aus Kryptowährungen richtig versteuern ist ein komplexes Thema.

Ich will fasse Dir wichtigsten Punkte kurz zusammen, damit Du einen Leitfaden hast, was Du tun musst:

  • Dokumentation ist alles! Hast Du die Token im Betriebs- oder Privatvermögen erworben, wann hast Du sie erworben, wie hoch war der Marktpreis beim Erwerb und welchen Gegenwert hast Du beim Abgang bekommen?
  • Grundsätzlich sind Token beim unentgeltlichen Erwerb als Einnahme zu versteuern.
  • Für Token, die Du im Betriebsvermögen hältst (ob gewollt oder ungewollt), musst Du auch die späteren Gewinne bei der Veräußerung versteuern. Wenn Du die Token im Privatvermögen hältst, gilt die Spekulationsfrist von 1 oder 10 Jahren.
  • Die verlängerte Spekulationsfrist gilt dann, wenn Du die Token zur Erzielung von Einnahmen genutzt hast (z. B. für Lending oder Staking).

Du hast noch Fragen oder brauchst Hilfe, wie Du die Einnahmen aus Kryptowährungen versteuern musst? Dann wende Dich gerne über das Kontaktformular an mich.

In einem ersten Gespräch klären wir, ob ich Dir helfen kann und wie die Zusammenarbeit aussieht.

Welche Fragen stellen mir meine Mandanten?

Meine Mandanten stellen mir zur Versteuerung von Einnahmen aus Kryptowährungen oftmals folgende Fragen:

  • Ist Hochfrequenzhandel noch privat oder schon gewerblich?
  • Wie dokumentiere ich, dass private Vermögensverwaltung betrieben habe?
  • In welcher Reihenfolge sind die Token bei Verkauf zu nutzen?
  • Was muss ich tun, um die Gewinne steuerfrei zu bekommen?
  • Wie trage ich die Einkünfte in meine Steuererklärung ein?
Influencerin bei der Arbeit

Einnahmen als Influencer versteuern – Wie mache ich das richtig?

Die Arbeit als Influencer für Deine Fans macht Spaß - Einnahmen musst Du trotzdem versteuern!

Einnahmen als Influencer versteuern – Du hast im Internet fünf Homepages angesteuert und 6 Meinungen dazu bekommen? Ich erkläre Dir hier getreu meinem Motto „Steuern mal einfach“, was Du beachten musst, wenn Du als Influencer aktiv werden willst oder schon bist. Ob YouTube, TikTok, Instagramm oder auf welcher Plattform auch immer Du Deine Fans begeistert, meine Tipps helfen Dir weiter.

Ein Content Creator und Influencer zu sein, lohnt sich, wenn Du die richtige Idee hast und den Nerv deiner Zielgruppe trifft.

Für die richtige Idee kann ich leider nicht sorgen. Ich helfe Dir gerne dabei, was Du steuerlich beachten musst, wenn Du als Influencer professionell arbeitest. Denn leider möchte das Finanzamt an Deinem Erfolg auch beteiligt werden und wünscht sich, dass Du die Einnahmen versteuerst.

Ich möchte als Influencer professionell arbeiten – was muss ich beachten, wenn ich die Einnahmen versteuere?

Es gibt zum Thema Influencer und Steuern viele Meinungen im Netz:

  • Bis zu 9.000 Euro kannst Du nebenbei verdienen, ohne dass Du Dich mit dem Finanzamt rumärgern musst.
  • Oder sind es doch nur 410 Euro?
  • YouTube sitzt doch in Irland! Was haben die mit meinem Finanzamt zu tun?
  • Da steht was vom Reverse Charge Verfahren! Was zum Teufel ist denn das?
  • Passiert gar nichts, ich erbringe ja keine Leistung für irgendjemanden.

Steuern und eine Tätigkeit als Influencer scheinen also nicht ganz einfach zu sein.

Sieben Eimer als Gründe für Steuern…

Fangen wir von vorne an. Das deutsche Steuerrecht hat 7 sogenannte Einkunftsarten. Stell Dir diese Einkunftsarten wie einen Eimer vor: Jedes Mal, wenn Dir jemand Geld in so einen Eimer wirft, musst Du Dir Gedanken über Steuern machen.

Jeder, der einer Angestelltentätigkeit nachgeht, hat so einen Eimer für das Gehalt, das Dein Chef Dir jeden Monat überweist. Hast Du Aktien, zahlen die in einen anderen Eimer ein.

Fun Fact: Sogar für die Teilnahme an Big-Brother hat das Finanzamt einen Eimer gefunden und dafür Steuern verlangt.

Die Arbeit als Influencer macht da keine Ausnahme, einen Eimer findet das Finanzamt immer: Wenn Du ein Video bei YouTube monetarisiert, hilfst Du YouTube dabei, an der geschalteten Werbung Geld zu verdienen. Einen Teil der Werbeeinnahmen zahlt YouTube an Dich aus. Das ist für das deutsche Finanzamt eine “gewerbliche Tätigkeit”, an der es beteiligt sein möchte. Auch wenn ein Unternehmen Dir Geld bezahlt, seine Produkte zu präsentieren, hat Dein Finanzbeamter daran Interesse (an der Einnahme, nicht zwingend am Produkt).

Also: Sobald Geld aus einer Tätigkeit als Influencer fließt oder du auch nur die Idee hast, damit Geld zu verdienen, solltest Du Dich mit dem Thema Steuern auseinandersetzen. Und wenn Du clever bist (und das bist Du ja, schließlich liest Du diese Seite), kümmerst Du Dich schon ganz am Anfang darum. Denn dann kannst Du sogar Steuern sparen!

…und was das dann bedeutet

Wenn Du als Influencer Geld verdienen willst, solltest Du weit vor der ersten Überweisung etwas unternehmen.

Schließlich kostet gutes Equipment, das Du brauchst, um Deine Zuschauer mit tollen Videos zu überraschen, Geld. Wenn Du Produkte testet, wirst Du am Anfang dafür noch zahlen müssen (und wenn Du sie später von den Firmen kostenlos bekommst – genau, wieder einen Tropfen mehr in den Steuereimer!).

Alle diese Kosten kannst Du mit dem Finanzamt teilen, wenn Du es richtig anstellst.

Etwas Planung muss sein…

Deine Idee steht, Du hast einen Publishing-Plan aufgestellt, Dich in Suchmaschinenoptimierung eingelesen und willst starten. Warte jetzt bitte einen Moment, bevor Du loslegst.

Um das Finanzamt an den Kosten zu beteiligen, musst Du nachweisen, dass Du mit Deinem Kanal Geld verdienen willst.

Wichtig: Du musst es wollen und dafür einen Plan haben, der realistisch ist. So einen Business Plan aufzustellen, empfehle ich Dir ohnehin. Nur dann weißt Du später, ob Du in die richtige Richtung unterwegs bist.

Gerne helfe ich Dir auch mit einem Gründercoaching, wenn Du sicher sein willst, dass Dein Business Plan Dir auch wirklich hilft, Dein Influencer-Business zu entwickeln.

Mit diesem Plan, der Dir zeigt, wie Du in den nächsten 3 bis 5 Jahren Geld als Influencer verdienen willst, erfüllst Du eine wichtige Voraussetzung: Du hast nämlich, wie wir Steuerberater das nennen, eine nachhaltige „Einnahmenerzielungsabsicht“.

Mit dieser Absicht kannst Du Deine Kosten beim Finanzamt einreichen und damit Steuern sparen, wie Dein Equipment, Fahrten zu Drehort, Recherchen (also alles, was Du brauchst, um die geplanten Einnahmen zu erzielen).

Wollen und Absicht – was es damit auf sich hat beim Versteuern Deiner Einnahmen als Influencer

Warum schreibe ich hier immer von Wollen und Absicht? Weil auch die besten Ideen scheitern können. Das ist zum einen nicht schlimm, weil man aus Niederlagen am meisten lernt und es danach besser macht. Und zum anderen, weil es bereits reicht,  einen realistischen Plan zu haben, um Steuern sparen zu können.

Wenn es in 3 Jahren dann nicht geklappt haben sollte und Du die Reißleine ziehst, kann das Finanzamt nicht eines seiner Lieblingsthema aufmachen: „Liebhaberei“.

Verluste erkennt das Finanzamt nämlich nicht ewig an. Es vertritt die (nachvollziehbare) Auffassung, dass ein vernünftiger Mensch irgendwann einsieht, dass es nicht geklappt hat und nicht weiter gutes Geld einer nicht so guten Idee hinterherwirft.

…und dann geht es an den steuerlichen Erfassungsbogen

Was ist das denn schon wieder?

Irgendwie muss das Finanzamt ja wissen, dass Du jetzt als Influencer richtig durchstartest. Dafür gibt es den steuerlichen Erfassungsbogen. Diesen Bogen musst Du ausfüllen, bevor Du als Influencer loslegst, um Geld zu verdienen.

Der Erfassungsbogen ist ausgefüllt: Irgendwann trudelt ein Brief vom Finanzamt ein, in dem es Dir mitteilt, dass Du ab jetzt bei ihm steuerlich geführt wirst.

Dieser Brief löst steuerliche Pflichten aus, Du musst zum Beispiel auf jeden Fall eine Einkommensteuererklärung abgeben. Nur willst Du das jetzt auch, denn bis Du die „Monetarisierungsvoraussetzungen“ bei Youtube erfüllst, dauert es vielleicht eine Weile. Und die Kosten für die Videoproduktionen mindern ab jetzt Dein Einkommen, womit Du ab sofort weniger Steuern zahlst…

Jetzt kommen die harten Fakten…

Du fragst Dich, warum Du bisher noch nichts zu richtig darüber gelesen hast, welche Steuern Du zahlen musst, wenn du deine Einnahmen als Influencer richtig versteuern willst?

Ein paar Grundlagen mussten wir legen, aber jetzt geht es los.

Grundsätzlich gilt, dass Du in Deutschland keine Steuern zahlen musst, wenn Du im Jahr weniger als 9.744 Euro als Single verdienst. Das ist der sogenannte Grundfreibetrag. Wenn Du verheiratet bist oder in eine eingetragenen Lebenspartnerschaft lebst, dürft Ihr beide zusammen sogar 19.488 Euro verdienen, ohne dass Steuern anfallen (jeweils Rechtsstand 1. Januar 2021).

Ich muss leider mit einem Mythos aufräumen, der im Netz kursiert.

Der Grundfreibetrag heißt nicht, dass Du diesen Betrag als Influencer zusätzlich steuerfrei verdienen darfst. Wenn Du durch andere Einkommensquellen (wie z. B. Deinen Job) bereits darüber kommst, fallen auf die Einnahmen als Influencer Steuern an – und zwar auf jeden Cent. Du bekommst den Grundfreibetrag eben nur einmal.

Aber keine Regel ohne Ausnahme: Verdienst Du als Influencer weniger als 410 Euro pro Jahr, ist zumindest dieser Betrag steuerfrei. Kommst Du jährlich nicht über 820 Euro, dann greift immer noch eine mildere Besteuerung.

Wichtig: Die Kosten für die gute Kamera, die Software für den Schnitt und alles andere, was Du für die Karriere als Influencer brauchst, ziehst Du vorher von den Einnahmen ab. Nur das, was dann noch übrig bleibt, musst Du versteuern.

Auch die Gewerbesteuer kommt ins Spiel, wenn du deine Einnahmen als Influencer versteuerst.

Meistens wirst Du als Influencer als gewerblich tätig eingestuft. Das bedeutet, dass leider noch eine weitere Steuer hinzukommt, mit der Du Dich auseinandersetzen musst: die Gewerbesteuer.

Eine gute Nachricht zuerst: Verdienst Du weniger als 24.500 Euro im Jahr, musst Du keine Gewerbesteuer zahlen.

Eine schlechte Nachricht: Um eine Gewerbesteuererklärung kommst Du nicht rum, die musst Du leider einreichen.

Das gilt auch für die Aufstellung Deiner Einnahmen und Ausgaben, die sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Damit weist Du dem Finanzamt nach, wieviel Du eingenommen und ausgegeben hast und wie hoch Dein Gewinn oder Verlust ist. Diese Unterlagen musst Du monatlich führen und am Jahresende dem Finanzamt mit Deiner Steuererklärung übermitteln.

Wieso ist das alles wichtig? – YouTube sitzt doch in Irland

Richtig. Nur ist es egal, wo YouTube sitzt. Das deutsche Finanzamt sitzt bei Dir um die Ecke.

Und es gibt einen ziemlich guten Grund, warum das Finanzamt genau weiß, was Du bei YouTube, Google oder Amazon verdient hast.

Bei der Registrierung haben die Dich nämlich nach Deiner Umsatzsteueridentifikationsnummer (ab jetzt kürze ich die USt-ID ab) gefragt. Die hast Du im Erfassungsbogen beantragt und 1, 2 Wochen später per Brief bekommen.

Auch wenn die Tech-Giganten nicht gerne Steuern zahlen und kreative Wege finden, Ihre Steuern so klein zu halten wie möglich –  sie sind peinlich darauf bedacht, sich bei den steuerlichen Meldepflichten für Deine Steuern keine Probleme einzuhandeln. Genau dafür brauchen Sie die USt-ID.

Damit melden sie nämlich dem deutschen Finanzamt, dass sie in Irland, Luxemburg (oder wo auch immer in der EU sie sitzen) Geld an Dich gezahlt haben. Dein Finanzbeamter bekommt also regelmäßig Auswertungen und braucht nichts anders mehr zu tun als zu vergleichen, ob die Beträge, die ihm YouTube gemeldet hat, auch in Deiner Steuererklärung auftauchen. Tun sie das nicht, wird er der Differenz nachgehen und sich bei Dir melden. Du hast keine guten Argumente, denn der Finanzbeamter hat von YouTube den Beitrag gemeldet bekommen, den YouTube Dir überwiesen hat.

Und auch Finanzbeamte schauen YouTube, folgen Influencern auf Instagramm und wer sagt Dir, dass Deine Finanzbeamtin Dir nicht aus privatem Interesse folgt und sich bei Deiner Steuererklärung die Frage stellt, wo denn die Einnahmen aus den Videos sind, die sie sich regelmäßig ansieht?

Also: Einkünfte als Influencer sind für Dein Finanzamt transparent. Daher ist es wichtig, dass Du Dir frühzeitig Gedanken darüber machst, wie Du Deine Steuern durch geschicktes und frühzeitiges Handeln drücken kannst.

Und noch etwas ist wichtig beim Versteuern deiner Einnahmen als Influencer: Reverse Charge

Die USt-ID löst bei Dir auch noch eine weitere Pflicht aus, hier kommt dann das Stichwort Reverse Charge ins Spiel.

Reverse Charge ist ein kompliziertes Konstrukt aus dem Umsatzsteuerrecht. Darauf hier einzugehen, würde den Rahmen sprengen, ohne Dich wirklich weiterzubringen. Für Dich ist wichtig, dass Du regelmäßig für die Einkünfte, die Du z. B. auf YouTube erzielst, eine sogenannte Zusammenfassende Meldung abgeben musst, zumindest dann, wenn Du im Erfassungsbogen nicht angekreuzt hast, dass Du kein sogenannter Kleinunternehmer sein willst.

Was? Wie mache ich das denn? Solltest du dabei Unterstützung benötigen, schreib mir.

Influencer sitzen doch oft im Ausland – Muss ich da auch Einnahmen versteuern und ist das was für mich?

Auswandern ins Ausland - aber auf die Steuern achten!

Auswandern ins Ausland – aber auf die Steuern achten!

Viele erfolgreiche Influencer haben Ihren Wohnsitz ins Ausland verlagert, z. B. nach Dubai.

Hohe Lebensqualität, gutes Wetter und 0% Steuern haben ihren Reiz. Das ist ein Weg, den auch Du gehen kannst.

Auch hier kursieren in Influencer-Foren viele Halbwahrheiten wie “Du musst bloß sehen, dass Du nicht mehr als 183 Tage in Deutschland bist, schon musst Du keine Steuern zahlen” oder “Schick dem Finanzamt einfach die Abmeldebescheinigung”. Das klingt ja zu gut, um wahr zu sein! Und dann ist es das auch meist.

“Alter Wein in neuen Schläuchen” reicht nämlich nicht. Du musst wirklich den Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgeben und ins Ausland ziehen. Dann musst Du Worte wie “Wegzugsbesteuerung”, “beschränkte Steuerpflicht” und “inländische Einkünfte” kennen und beachten., was dahinter steckt.

Die gute Nachricht: Es ist hier viel gestalt- und machbar. Es erfordert Planung, Wissen, was Du tun musst und wie Du es das Wissen praktisch umsetzt. Ich habe mich auf internationales Steuerrecht spezialisiert und kann Dich beraten, wie Du Deinen Traum von einem steuergünstigen Leben und Arbeiten im Ausland umsetzt.

Noch einmal in Kürze…

Einnahmen als Influencer sind also natürlich zu versteuern. Wenn Du es aber geschickt anstellst und frühzeitig tätig wirst, kannst Du in der Anfangsphase Steuern sparen und bist auch später steuerlich gut aufgestellt.

Weil die meisten Plattformbetreiber im Ausland sitzen, musst Du Dich mit einigen umsatzsteuerlichen Themen auseinandersetzen, die aber auch keine wirkliche Arbeit machen.

Wenn Du weitere Fragen hast oder ich Dich bei Deinen steuerlichen Pflichten unterstützen kann, schreib mir eine E-Mail über das Kontaktformular und wir vereinbaren einen Termin für eine erste Beratung.

Höhe der Zinsen für Steuernachzahlungen verfassungswidrig

Höhe der Zinsen für Steuerzahlungen – Was bedeutet das Urteil des Verfassungsgerichts für Dich?

In diesem Artikel erläutere ich, welche Entscheidung das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bei der Höhe der Zinsen für Steuerzahlungen getroffen hat, was das für Dich bedeutet und was Du jetzt tun musst.

Was genau hat das Verfassungsgericht eigentlich zur Höhe der Zinsen entschieden?

Am 8. Juli 2021 hat das BVerfG nach langem Rechtsstreit endlich zur Höhe der bisher verlangten Zinsen Stellung genommen.

Bisher hat das Finanzamt für Steuernachforderungen oder Steuerrückzahlungen Zinsen von 0,5 % pro Monat (6% im Jahr) verlangt oder gezahlt. Dieser Zinssatz ist zum letzten Mal im Jahr 1990 geprüft worden.

Die tatsächlichen Zinsen, die am Markt erzielbar sind, sind schon lange nicht mehr auf diesem Niveau.

Zum Vergleich: 1990 lag der Diskontzins bei eben diesen 6%. Der heute dazu vergleichbare EZB-Zinssatz liegt im August 2021 bei -0,88%, ein Unterschied von fast 7 Prozentpunkten.

Da dieses Missverhältnis nicht tragbar ist, hat zu einer Reihe von Klagen vor dem BVerfG geführt.

Höhe der Zinsen ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig…

Die Entscheidung des Verfassungsgerichts ist interessant. Es hat nämlich entschieden, dass die Höhe der Zinsen für Steuernachzahlungen bereits ab dem Jahr 2014 nicht mehr als verfassungsmäßig eingestuft werden kann.

Nach der Finanzmarktkrise im Jahr 2008 ist das Zinsniveau stark gesunken und seit dem Jahr 2014 sind wir in einer strukturellen Niedrigzinsphase. Wörtlich sagt das Verfassungsgericht, dass die Höhe der Zinsen für Steuernachzahlungen ab dem Jahr 2014 „evident realitätsfern“ und damit verfassungswidrig sei.

…aber Folgerungen daraus werden erst ab dem Jahr 2019 gezogen

Auch wenn das Verfassungsgericht die nicht mehr der Realität entsprechende Höhe der Zinsen sieht, ist es doch dafür zurückgeschreckt, die Konsequenzen daraus zu ziehen und den Staat zu verpflichten, bereits ab dem Jahr 2014 nicht mehr die unrealistischen Zinsen zu verlangen. Vermutlich hat die fiskale Motivation eine Rolle gespielt, denn der Fiskus rechnet mit Einnahmenausfällen von bis zu 30 Mrd. Euro pro Jahr.

Vielmehr hat es die Weitergeltung der Höhe der Zinsen für die Jahre bis einschließlich 2018 angeordnet. Erst für das Jahr 2019 darf die bisherige Höhe der Zinsen nicht mehr verlangt werden.

Bis Juli 2022 muss der Gesetzgeber eine Neuregelung der Zinsen treffen. Vermutlich wird es auch bis dahin dauern, schließlich ist in fünf Wochen eine Wahl.

Auch wenn die Entscheidung aus meiner Sicht nicht konsequent ist, ist sie so gefallen.

Was konkret bedeutet das jetzt für mich?

Für alle Steuern, die in den Jahren vor 2018 entstanden sind, wird das Finanzamt weiterhin 6% Zinsen für Steuerzahlungen verlangen. Der Zins steht so im Gesetz, daher kann das Finanzamt keine andere Entscheidung treffen.

Wenn Du Einspruch gegen die Höhe der Zinsen eingelegt hast und auch gleichzeitig beantragt hast, die überhöhten Zinsen nicht zu zahlen, hat das Finanzamt dem bisher immer stattgegeben.

Mit dem Urteil zur Höhe der Zinsen ist der Grund für den Einspruch und die Nicht-Zahlung allerdings entfallen.

In den nächsten Wochen wird das Finanzamt auf Dich zukommen und Dich auffordern, die Zinsen zu zahlen.

Um es so offen zu sagen: Es wird Dir nichts übrigbleiben, als das zu tun. Der Rechtsweg ist am Ende und die Entscheidung steht, auch wenn sie schwer nachvollziehbar ist.

Für alle Steuern aus dem Jahr 2019 hingegen darf das Finanzamt nicht mehr die verfassungswidrige Höhe der Zinsen für Steuerzahlungen festsetzen. Da aufgrund der Corona-Situation erst ab dem 1. Oktober 2021 die Verzinsung überhaupt beginnt, ist die praktische Konsequenz daraus noch gering.

Soll ich Steuernachzahlungen jetzt leisten, um mein Geld beim Finanzamt anzulegen?

Die Höhe der Zinsen konntest Du in der Vergangenheit auch zu Deinem Vorteil nutzen.

Wenn Du zu viel Steuern gezahlt hast, war es immer eine Überlegung wert, diese Steuern zu zahlen, denn auch Steuerrückzahlungen wurden mit 6% verzinst. 6% sichere Zinsen gab es sonst nirgendwo!

Dieses Modell ist jetzt aber nicht mehr sinnvoll. Verzinst werden nur die Überzahlungen, die auch tatsächlich geleistet wurden.

Wenn das Finanzamt jetzt Steuernachforderungen für das Jahr 2018 erhebt, die Du für nicht gerechtfertigt hältst, solltest Du Einspruch einlegen und die Aussetzung der Vollziehung beantragen, damit Du die Nachzahlung nicht leisten musst.

Es ist davon auszugehen, dass die neue Höhe der Zinsen für Steuerzahlungen deutlich geringer sein wird und sich an dem orientiert, was am Markt realistisch zu erzielen ist.

Wenn Du Hilfe bei der Frage brauchst, wie Du Dich aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichts zu Höhe der Zinsen verhalten sollest, schreibe mir eine Nachricht über das Kontaktformular.