Holding-Modell bei der Familiennachfolge steuerneutral beenden

Das Holding-Modell stellt bei der familieninternen Unternehmensnachfolge oft eine steuerliche Herausforderung dar. In diesem Artikel erfahren Sie, wie kluge Umstrukturierungen und die Ausnutzung steuerlicher Regelungen eine steuerneutrale Übertragung ermöglichen.

Das Holding-Modell bei einer GmbH erfreut sich – zu Recht – einer großen Beliebtheit, da bei Verkauf des Unternehmens große Steuereffekte realisiert werden können.

Da das Leben bekanntlich passiert, während wir Pläne machen, erweist sich das Holding-Modell im Nachhinein in manchen Fällen doch nicht als optimal. Am häufigsten passiert das, wenn das Unternehmen doch nicht verkauft werden soll, sondern eine familieninterne Nachfolge erfolgen soll. Das Holding-Modell führt dann zu hohen Steuerzahlungen und möglicherweise auch familieninternem Zwist.

In diesem Artikel zeigen wir auf, wie Sie in diesem Fall reagieren müssen, um sowohl Steuerzahlungen als auch Streitigkeiten innerhalb der Familie zu vermeiden.

Der Fall

Wir haben ein klassisches Holding-Modell:

Es gibt eine Holding-GmbH, die alle Anteile an einer operativen GmbH besitzt. Die operative GmbH hat über die Jahre ihre Gewinne in die Holding ausgeschüttet.

Davon hat sich der Unternehmer eine Altersversorgung in der Holding aufgebaut. Neben den Anteilen an der operativen GmbH sind in der Holding noch Wertpapiere, Aktienfonds und Bankbestände von 4 Mio. Euro enthalten.

Bisher ist der Unternehmer davon ausgegangen, dass er die operative GmbH irgendwann an einen Investor verkaufen wird.

Mittlerweile hat sich aber herausgestellt, dass seine beiden Söhne das Unternehmen fortführen wollen und können.

Diese Lösung gefällt unserem Unternehmer, weil er sein Lebenswerk in der Familie weitergeben kann. Er möchte seinen Kindern die operative GmbH schenken und aus der Holding seine Altersversorgung sicherstellen.

Das Holding-Modell macht einen Übergang in der Familie schwieriger…

Dieser Plan lässt sich auf mehreren Wegen realisieren:

1. Ausschüttung der Beteiligung als Sachdividende und Schenkung an die Kinder

Auch wenn es manche Unternehmer nicht gerne hören: Rechtlich sind sie nicht der Eigentümer der operativen GmbH. Denn die gehört der Holding und erst die gehört dem Unternehmer. Eine direkte Schenkung der operativen GmbH an die Kinder ist also nicht möglich.

Vorher muss erst die operative GmbH in das Vermögen des Unternehmers übergehen. Dazu kann die Holding an den Unternehmer eine Sachdividende ausschütten. Dann gehört die operative GmbH dem Unternehmer direkt und er kann sie an seine Kinder verschenken.

Allerdings führt das zu einer Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven mit 25 % Kapitalertragsteuer und damit zum Abfluss von Geld. Um diese Steuer zu bezahlen, müssen in der Regel Gelder aus der Holding entnommen werden, was nochmal Steuern auslöst.

Dieser Weg scheidet also aus.

2. Verschenken von Anteilen an der Holding

Als zweite Möglichkeit kommt in Betracht, die Holding an die Kinder zu verschenken. Dann gehört den Kindern zwar immer noch nicht die operative GmbH, allerdings sie sind über die Holding indirekt beteiligt.

Nur: In der Holding ist die Altersversorgung des Unternehmers gebündelt. Wenn die Kinder Eigentümer der GmbH werden – wie  kann der Vater dann auf seine Altersversorgung zugreifen? Es bedarf also wieder rechtlicher Gestaltungen, um den Zugriff zu ermöglichen.

Auch steuerlich ist dieser Weg ungünstig. Die in der Holding gebundene Altersversorgung ist nicht als Betriebsvermögen begünstigt, sondern unterliegt in vollem Umfang der Schenkungssteuer.

Alternativ kann der Vater sich natürlich auch die angesparten Beträge auf einmal ausschütten – aber dann entsteht wieder Kapitalertragsteuer.

Auf den ersten Blick gibt es also keinen Weg, die Übertragung der Anteile an die Kinder zu ermöglichen, ohne Steuerfolgen auszulösen.

… mit einer geschickten Umgestaltung der Struktur wird es aber doch möglich

Wie wir gerade gesehen haben, ist die gewünschte Übertragung aufgrund der Eigentumsverhältnisse nicht ohne weiteres möglich.

Der Vater muss direkt Eigentümer der operativen GmbH und seiner Altersversorgung werden. Danach kann die Übertragung innerhalb der Familie erfolgen.

Und genau für diesen Fall hält das Umwandlungssteuergesetz eine Lösung bereit.

Die Holding wird in zwei verschiedene Teile aufgespalten:

  • Der eine Teil sind die Anteile an der operativen GmbH,
  • der andere Teil das Vermögen zur Altersvorsorge.

Dieser Vorgang kann grundsätzlich ohne eine Aufdeckung der stillen Reserven vorgenommen werden.

Allerdings gibt es im Gesetz noch eine Hürde: Es muss ein Teilbetrieb bei der bisherigen Körperschaft bestehen bleiben und es muss ein Teilbetrieb auf eine andere Körperschaft übergehen.

Die Teilbetriebseigenschaft ist ein kompliziertes steuerliches Konstrukt, das wir hier nicht im Detail besprechen wollen. Im vorliegenden Fall liegen aber keine zwei Teilbetriebe vor.

Wie können wir uns dennoch die Vorschriften über die Spaltung, die in § 15 UmwStG geregelt sind, zunutze machen?

Das Gesetz enthält eine Fiktion: Eine 100%-Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gilt als Teilbetrieb.

Damit besteht bereits ein Teilbetrieb, nämlich die Beteiligung an der operativen GmbH.

Es fehlt also nur noch eine weitere 100%-Beteiligung und wir haben den zweiten Teilbetrieb, den wir brauchen.

Nichts einfacher als das: Die Holding gründet eine zweite GmbH (nennen wir sie Cash-GmbH) und überträgt die Altersversorgung als Kapitalrücklage in diese GmbH.

Danach haben wir folgende Struktur:

Damit haben wir die benötigten zwei Teilbetriebe und können an die Spaltung der Holding gehen.

Jetzt werden Sie eventuell einwenden, dass hier aber keine steuerneutrale Spaltung möglich ist, weil die Cash-GmbH innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor der Spaltung entstanden ist.

Das ist richtig, allerdings muss das Gesetz hier sehr genau gelesen werden.

Ausgeschlossen ist die Anwendung des § 11 Abs. 2 UmwStG, der die Besteuerung auf Ebene der Gesellschaften regelt. Die Cash-GmbH muss also ihre stillen Reserven aufdecken und versteuern. Wenn die Übertragung nahe zum Spaltungsstichtag erfolgt, werden die stillen Reserven sehr gering sein. Und für Aktien und Aktienfonds gilt auch in diesem Fall die Steuerfreiheit des § 8b KStG, so dass nur eine Steuer von 1,5 % eintritt.

13 UmwStG, der hier den relevanten Teil der Besteuerung der Anteilseigner betrifft, kann weiterhin angewandt werden. Die stillen Reserven am Wert der Beteiligung an der Cash-GmbH bleiben steuerfrei.

Die neue Struktur

Nach der Aufspaltung sieht die Struktur so aus: 

Dem Unternehmer gehören jetzt zwei Holdings: Unter einer hängt die operative GmbH, unter der anderen die CashCo.

Damit haben wir die gewünschten Eigentumsverhältnisse hergestellt, die Kinder können die Anteile an der HoldCo 1 geschenkt bekommen, die begünstigte Bewertung von Betriebsvermögen und ihre Freibeträge nutzen.

Der Vater hat über die HoldCo 2 Zugriff auf seine Altersversorgung, in die niemand außer ihm hineinregieren kann.

Fazit

Das Holding-Modell stellt bei der familieninternen Unternehmensnachfolge oft eine steuerliche Herausforderung dar. Dieser Artikel hat jedoch aufgezeigt, dass kluge Umstrukturierungen und die Ausnutzung steuerlicher Regelungen eine steuerneutrale Übertragung ermöglichen.

Wenn Sie vor dieser Herausforderung stehen, melden Sie sich für ein Beratungsgespräch, in dem wir die Möglichkeiten ausloten, auch Ihnen eine steuerneutrale Übertragung einer Holding innerhalb der Familie zu ermöglichen.

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GmbH oder KG: Welche Rechtsform passt zu Ihrem Unternehmen?

In diesem Artikel erfahren Sie die Grundlagen der GmbH und der KG sowie deren Vor- und Nachteile. Zudem finden Sie praktische Überlegungen für die Wahl der passenden Rechtsform sowie Alternativen zu GmbH und KG.  Der zweite Teil der Serie bietet Ihnen einen steuerlichen Vergleich für eine fundierte Entscheidungsgrundlage.

Die Wahl der richtigen Rechtsform ist eine entscheidende Weichenstellung für den Erfolg Ihres Unternehmens.

Diese Entscheidung beeinflusst nicht nur die Haftung und die steuerliche Belastung, sondern auch die Kapitalbeschaffung, die Führung und die Glaubwürdigkeit Ihres Unternehmens gegenüber Kunden, Lieferanten und anderen Geschäftspartnern.

Unabhängig davon, ob Sie ein neues Unternehmen gründen oder eine bestehende Geschäftsstruktur überdenken – dieser Leitfaden wird Sie durch den Prozess führen und Ihnen helfen, die beste Entscheidung für Ihre Unternehmung zu treffen.

Wahl der Rechtsform: Viele Faktoren spiele eine Rolle

In Deutschland stehen Unternehmern verschiedene Rechtsformen zur Verfügung, doch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Kommanditgesellschaft (KG) sind aufgrund ihrer spezifischen Eigenschaften besonders beliebt.

Ein wichtiger Hinweis vorab: Es gibt nicht die richtige Rechtsform. Jede Rechtsform bietet Vor- und Nachteile. Die Beurteilung der steuerlichen Belastung ist bei der Wahl der Rechtsform wichtig, sollte aber niemals allein ausschlaggebend sein.

Die GmbH ist bekannt für ihre Haftungsbeschränkung und ihre klare Struktur, während die KG Flexibilität in der Unternehmensführung und bei der Gründung bieten kann.

Aber welche Rechtsform ist die richtige für Ihr Unternehmen? Die Beantwortung dieser Frage erfordert eine sorgfältige Abwägung der Vor- und Nachteile jeder Rechtsform in Bezug auf Ihre persönlichen Umstände und Geschäftsziele.

Grundlagen der GmbH

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine der beliebtesten Rechtsformen in Deutschland, insbesondere für mittelständische Unternehmen. Sie vereint Haftungsbeschränkung mit einer klaren Organisationsstruktur, was sie zu einer attraktiven Wahl für viele Unternehmer macht.

Im Folgenden sind einige grundlegende Aspekte der GmbH aufgeführt:

Haftungsbeschränkung

Die Haftung der Gesellschafter ist auf ihre Einlagen beschränkt. Das heißt, im Falle einer Insolvenz haften die Gesellschafter nicht mit ihrem Privatvermögen, sondern nur bis zur Höhe ihrer Kapitaleinlagen.

Mindestkapital

Die GmbH muss ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro aufweisen. Dieses Kapital kann in Geld- oder Sacheinlagen erbracht werden. Von den 25.000 Euro muss auch nur die Hälfte eingezahlt sein, also 12.500 Euro.

Und mit einem Mythos wollen wir hier auch aufräumen: Viele Gründer meinen, dass die 25.000 Euro fest auf einem Bankkonto liegen müssen. Das ist falsch.

Sie können mit dem Geld sofort Investitionen und Anschaffungen tätigen. Die 25.000 Euro Haftkapital sind somit ja immer noch vorhanden, wenn auch in Form von Maschinen oder Waren.

Wenn es jedoch an den 12.500 Euro Kapital scheitert, fragen Sie sich ehrlich, ob Sie sich wirklich selbständig machen können.

Geschäftsführung und Vertretung

Die GmbH wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten, die von den Gesellschaftern bestellt werden. Die Geschäftsführer sind für die tägliche Führung des Unternehmens verantwortlich und müssen dabei die Interessen der Gesellschaft verfolgen.

Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafter treffen wichtige Entscheidungen in Gesellschafterversammlungen. Dazu gehören beispielsweise die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Gewinns.

Buchführung und Prüfung

Die GmbH ist buchführungspflichtig und muss je nach Größe und Umsatz auch eine jährliche Prüfung durch einen externen Wirtschaftsprüfer vornehmen lassen. Bis es aber so weit ist, wird einige Zeit vergehen.

Eintragung ins Handelsregister und ins Transparenzregister

Die GmbH muss ins Handelsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung entsteht die GmbH als juristische Person. Die Gesellschafter müssen ihre Beteiligung an der GmbH im Transparenzregister offenlegen.

Steuerliche Behandlung

Die GmbH ist körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig. Die genaue Höhe der Steuerbelastung hängt davon ab, wie hoch der Gewerbesteuerhebesatz Ihrer Gemeinde ist. Rechnen Sie mit um die 30 %.

Darüber hinaus unterliegen die Gewinnausschüttungen der Kapitalertragsteuer. Alle Ausschüttungen werden daher mit 25 % Kapitalertragsteuer besteuert.

Flexibilität in der Vertragsgestaltung

Die Gesellschafter haben eine hohe Flexibilität bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags, um die Struktur und Prozesse der GmbH an die speziellen Bedürfnisse ihres Unternehmens anzupassen.

Fazit

Die GmbH ist eine solide Wahl für Unternehmer, die eine klare Trennung zwischen persönlichem und geschäftlichem Vermögen wünschen und dabei eine professionelle Unternehmensstruktur mit klaren Verantwortlichkeiten und Entscheidungsprozessen schätzen.

Die Einhaltung der gesetzlichen und buchhalterischen Anforderungen kann jedoch einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten, und das erforderliche Mindestkapital kann insbesondere für Start-ups eine Hürde darstellen.

Grundlagen der KG

Die Kommanditgesellschaft (KG) stellt eine Alternative zur GmbH dar und bietet ein unterschiedliches Set an Vorzügen und Herausforderungen.

Hier sind einige wesentliche Merkmale und Aspekte der Kommanditgesellschaft:

Haftung

In einer KG gibt es zwei Arten von Gesellschaftern: die Komplementäre und die Kommanditisten. Die Komplementäre haften unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen, während die Haftung der Kommanditisten auf ihre Kapitaleinlage beschränkt ist.

Allerdings muss es immer mindestens einen Komplementär geben, der mit seinem gesamten Vermögen haftet.

Mindestkapital

Im Gegensatz zur GmbH gibt es bei der KG keine Vorgabe eines Mindestkapitals. Das erleichtert die Gründung, insbesondere wenn die finanziellen Mittel begrenzt sind.

Unternehmensführung

Die Führung des Unternehmens liegt in den Händen der Komplementäre, während die Kommanditisten in der Regel keine Geschäftsführungsbefugnisse haben. Dies ermöglicht eine klare Trennung zwischen Management und Kapital.

Buchführung und Prüfung

Die KG ist buchführungspflichtig. Eine Prüfungspflicht wie in der GmbH gibt es in den allermeisten Fällen nicht.

Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag einer KG bietet eine hohe Flexibilität. Die Gesellschafter können viele Aspekte der Unternehmensführung und der Gewinn- und Verlustverteilung individuell regeln.

Eintragung ins Handels- und Transparenzregister

Ähnlich wie die GmbH muss auch die KG ins Handelsregister eingetragen werden. Die Kommanditisten müssen jedoch nicht im Transparenzregister eingetragen werden, was eine gewisse Anonymität ermöglicht.

Steuerliche Behandlung

Die KG ist eine Personengesellschaft, und die Einkünfte aus dem Betrieb der KG werden den Gesellschaftern zugerechnet und von diesen versteuert. Die Steuerlast wird somit auf die persönliche Ebene der Gesellschafter verlagert. Die Eigentümer einer KG versteuern ihren Gewinnanteil also mit ihrem persönlichen Steuersatz und nicht wie bei der GmbH mit einer Flat Tax.

Flexibilität in der Vertragsgestaltung

Die KG bietet eine ähnliche Flexibilität wie die GmbH bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags, um die Struktur und Prozesse des Unternehmens an die speziellen Bedürfnisse anzupassen.

Kapitalbeschaffung

Durch die Möglichkeit, Kommanditisten als Kapitalgeber aufzunehmen, kann die Kapitalbeschaffung in einer KG einfacher sein als in einer GmbH, insbesondere wenn die Komplementäre nicht über ausreichende eigene Mittel verfügen.

Fazit KG

Die Kommanditgesellschaft bietet sich insbesondere für Unternehmer an, die eine flexible und weniger kapitalintensive Gründungsoption suchen, und für die eine klare Trennung zwischen Management und Kapital sinnvoll ist.

Die unbeschränkte Haftung der Komplementäre kann jedoch ein erhebliches Risiko darstellen, und die Komplexität der steuerlichen Behandlung erfordert eine sorgfältige Planung und Beratung.

In Summe ermöglicht die Kommanditgesellschaft eine flexiblere und weniger formelle Unternehmensstruktur als die GmbH, was sie für kleinere Unternehmen oder Unternehmer mit begrenzten finanziellen Ressourcen attraktiv machen kann.

Die Wahl zwischen GmbH und KG hängt stark von den individuellen Umständen und Zielen der beteiligten Unternehmer ab.

Die Wahl der richtigen Rechtsform ist eine entscheidende Weichenstellung für den Erfolg Ihres Unternehmens.

Die GmbH & Co. KG als Alternative

Die GmbH & Co. KG vereint Elemente sowohl der GmbH als auch der KG und stellt eine attraktive Mischform dar, die insbesondere in Deutschland weit verbreitet ist.

Hier sind einige wichtige Aspekte dieser Rechtsform:

Struktur

Die GmbH & Co. KG besteht aus zwei Gesellschaftergruppen: einer GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin (Komplementärin) und den Kommanditisten, die als Teilhaber fungieren. Die GmbH übernimmt hierbei die Rolle des voll haftenden Gesellschafters, während die Kommanditisten nur bis zur Höhe ihrer Einlage haften.

Haftung

Die Haftungsstruktur ist ein wesentliches Merkmal der GmbH & Co. KG. Die GmbH haftet unbeschränkt, jedoch nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen, während die Kommanditisten mit ihrer Einlage haften. Die persönliche Haftung der Gesellschafter wird somit vermieden, was eine attraktive Eigenschaft dieser Rechtsform ist.

Mindestkapital

Ähnlich wie bei der KG gibt es keine Mindestkapitalanforderung für die Kommanditisten. Für die GmbH als Komplementärin ist jedoch ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro erforderlich.

Geschäftsführung

Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft liegt in den Händen der GmbH, die durch ihren Geschäftsführer handelt. Die Kommanditisten haben grundsätzlich keine Geschäftsführungsbefugnisse, es sei denn, dies wird im Gesellschaftsvertrag anders geregelt.

Steuerliche Behandlung

Steuerlich wird die GmbH & Co. KG wie eine KG behandelt. Das bedeutet, dass die Einkünfte der Gesellschaft den Gesellschaftern zugerechnet und von diesen entsprechend ihren persönlichen Steuersätzen versteuert werden. Die GmbH als Komplementärin unterliegt der Körperschaftsteuer.

Flexibilität in der Vertragsgestaltung

Die GmbH & Co. KG bietet eine hohe Flexibilität in der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages, ähnlich wie die reine KG. Dies ermöglicht eine individuelle Gestaltung der Unternehmensstruktur und -prozesse.

Eintragung ins Handelsregister und Transparenzregister

Die GmbH & Co. KG muss ins Handelsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung entsteht die GmbH & Co. KG als Handelsgesellschaft.

Für die Kommanditisten der KG ist keine Eintragung ins Transparenzregister notwendig, allerdings für die Gesellschafter der GmbH. Da beide Gruppen oftmals gleich sind, ist keine Anonymität wie bei einer reinen KG gegeben.

Kapitalbeschaffung und –erhaltung

Die Struktur der GmbH & Co. KG ermöglicht eine leichtere Kapitalbeschaffung und -erhaltung, da die Kommanditisten Kapital einbringen können, ohne eine aktive Rolle in der Geschäftsführung übernehmen zu müssen.

Fazit GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG ist eine interessante Wahl für Unternehmer, die die Haftungsbeschränkung der GmbH mit der Flexibilität und den möglichen steuerlichen Vorteilen einer KG kombinieren wollen. Sie bietet eine professionelle Unternehmensstruktur mit klaren Verantwortlichkeiten und Entscheidungsprozessen, während sie gleichzeitig eine gewisse Flexibilität und steuerliche Vorteile bietet.

Die Komplexität der Struktur und die Notwendigkeit, zwei Rechtsformen zu verwalten, können jedoch auch Herausforderungen mit sich bringen. Auf jeden Fall entstehen Mehrkosten, da sowohl die KG als auch die GmbH einen vollständigen Abschluss und Steuererklärung erfordern.

Aufgrund der Haftungsbeschränkung, die eine GmbH & Co. KG im Vergleich zu einer “normalen” KG mit sich bringt, empfehlen wir in aller Regel, eine GmbH & Co. KG zu gründen.

Übersichtlicher Vergleich der Rechtsformen GmbH und GmbH & Co. KG

Eigenschaft GmbH GmbH & Co. KG
Struktur Einheitliche Gesellschafterstruktur Zwei Gesellschaftergruppen: GmbH als Komplementärin und Kommanditisten
Haftung Beschränkt auf Kapitaleinlagen GmbH haftet unbeschränkt mit Gesellschaftsvermögen, Kommanditisten haften bis zur Höhe ihrer Einlage
Mindestkapital 25.000 Euro Keine Anforderung für Kommanditisten, 25.000 Euro für GmbH
Geschäftsführung und Vertretung Durch Geschäftsführer Durch Geschäftsführer der GmbH
Gesellschafterversammlung Entscheidungen durch Gesellschafterversammlung Nicht zwingend erforderlich
Buchführung und Prüfung Buchführungspflichtig, jährliche Prüfung je nach Größe und Umsatz Buchführungspflichtig, Prüfungspflicht nur in bestimmten Fällen
Eintragung ins Handels-/Transparenzregister Ja/Ja Ja/ Ja für GmbH, Nein für Kommanditisten
Steuerliche Behandlung Körperschaft- und Gewerbesteuerpflichtig

Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen

KG unterliegt der Gewerbesteuer

Einkünfte werden den Gesellschaftern zugerechnet, Anrechnung der Gewerbesteuer

GmbH unterliegt Körperschaftsteuer

Flexibilität in der Vertragsgestaltung Hohe Flexibilität Hohe Flexibilität
Kapitalbeschaffung und -erhaltung Kann herausfordernd sein Leichter durch Kommanditisten
Empfohlen für Mittelständische Unternehmen mit klaren Strukturen und ausreichendem Kapital Unternehmer, die Haftungsbeschränkung und steuerliche Vorteile kombinieren wollen
Zusätzliche Bemerkungen Klare Trennung zwischen persönlichem und geschäftlichem Vermögen professionelle Unternehmensstruktur Komplexität der Struktur, Verwaltung von zwei Rechtsformen, potenzielle Mehrkosten für Abschluss und Steuererklärung

Im zweiten Teil dieser Serie zur Wahl der Rechtsform zeigen wir Ihnen anhand eines steuerlichen Vergleichs weitere Aspekte für eine fundierte Entscheidungsgrundlage.

Lassen Sie sich jetzt beraten zur richtigen Wahl der Rechtsform

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Die E-Rechnungspflicht kommt: Chancen und nötige Schritte für Unternehmen

Die Digitalisierung schreitet voran und nimmt nun auch die Rechnungsstellung ins Visier. Derzeit ist geplant, dass ab dem 1. Januar 2025 die E-Rechnungspflicht für B2B-Transaktionen in Deutschland in Kraft tritt, die eine umfassende Modernisierung der bisherigen Prozesse erfordert. In diesem Beitrag erfahren Sie die Hintergründe dieser Neuregelung und zeigen auf, wie sich Unternehmen am besten darauf vorbereiten können, um nicht nur gesetzeskonform zu agieren, sondern auch von den Vorteilen der Digitalisierung zu profitieren.

Eine neue Ära der Rechnungsstellung für Unternehmer in Deutschland wird eingeläutet. Voraussichtlich zum 1. Januar 2025 ist es soweit: Das Bundesfinanzministerium plant, dass ab diesem Datum alle inländischen B2B-Rechnungen elektronisch ausgestellt werden müssen.

Sie lehnen sich gerade in Gedanken zurück, weil Sie ausschließlich an Konsumenten verkaufen? Dann sollten Sie jetzt weiterdenken. Denn woher bekommen Sie Ihre Waren, woher Ihren Strom? Exakt, von Unternehmen. Die Änderung betrifft daher ausnahmslos alle Unternehmen.

Diese Umstellung ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Digitalisierung der deutschen Wirtschaft, der sowohl Chancen als auch Herausforderungen mit sich bringt. In einer Zeit, in der Technologie eine immer zentralere Rolle in unserem Alltag spielt, bietet die E-Rechnung die Möglichkeit, Geschäftsprozesse zu optimieren und die Effizienz zu steigern.

Die E-Rechnung: Was ist das eigentlich?

Die E-Rechnung, oder elektronische Rechnung ist mehr als nur eine digitale Version einer Papierrechnung. Sie ist ein standardisiertes, elektronisches Dokument, das alle erforderlichen Informationen enthält, um eine Transaktion nachzuverfolgen und zu validieren.

Eine E-Rechnung ist ein Rechnungsdokument, das in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Im Gegensatz zu einer einfachen PDF-Rechnung, die lediglich eine digitale Kopie einer Papierrechnung ist, hat eine E-Rechnung folgende Merkmale:

  • strukturiertes elektronisches Dokument
  • maschinenlesbar
  • kann automatisch in Buchhaltungssysteme eingelesen und verarbeitet werden

Darüber hinaus ist sie mit digitalen Signaturen und Verifizierungsprozessen gesichert, die die Authentizität und Integrität der Rechnung gewährleisten.

Einführung der E-Rechnungspflicht: Warum?

Die Einführung der E-Rechnungspflicht ist primär eine strategische Antwort auf die Herausforderung des Umsatzsteuerbetrugs, der nicht nur in Deutschland, sondern EU-weit ein ernstzunehmendes Problem darstellt.

Allein in Deutschland entgehen dem Staat durch Umsatzsteuerbetrug, insbesondere durch den sogenannten Karussellbetrug, schätzungsweise 23 Milliarden Euro an Steuereinnahmen jährlich. Diese 23 Milliarden sind die Steuererhöhung von morgen.

Die Umstellung auf E-Rechnungen bringt hier eine deutliche Verbesserung. Sie erleichtern den Steuerbehörden die Überprüfung von Transaktionen erheblich. Unregelmäßigkeiten können schneller identifiziert und Umsatzsteuerbetrug effektiver bekämpft werden.

E-Rechnungspflicht: Chancen zur Digitalisierung nutzen

Auch wenn externe Veränderungen selten gerne gesehen werden, sind sie eine Chance den digitalen Wandel voranzutreiben. Nutzen Sie die Möglichkeiten, die sich mit der notwendigen Einführung elektronischer Rechnungen für Sie ergeben:

Prozessoptimierung

Durch die Automatisierung der Rechnungsstellung und -verarbeitung können Sie Ihre Prozesse straffen und effizienter gestalten. Alle Tätigkeiten, die der Computer ausführen kann, sollte er auch ausführen. In Zeiten des Fachkräftemangels werden so Mitarbeiter für andere Aufgaben frei.

Liquiditätsverbesserung

E-Rechnungen können in Sekundenschnelle gesendet und empfangen werden. Dies beschleunigt den gesamten Rechnungszyklus, verbessert Ihre Cashflow-Situation und ermöglicht es Ihnen, schneller auf Ihr verdientes Geld zuzugreifen.

Senkung der Prozesskosten

Die Umstellung auf E-Rechnungen ermöglicht es, Kosten zu senken, sei es durch den Wegfall von Papier und Druck oder durch reduzierte manuelle Arbeitsstunden für die Verwaltung von Rechnungen.

Umweltverträglichkeit

Weniger Papierverbrauch und weniger physischer Versand sind ein Beitrag zur Reduzierung Ihres ökologischen Fußabdrucks.

Indem Sie die Chancen, die die E-Rechnungspflicht mit sich bringt, voll ausschöpfen, positionieren Sie Ihr Unternehmen nicht nur im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben, sondern schaffen also auch einen Mehrwert für Ihr Geschäft.

Nutzen Sie die Möglichkeiten, die sich mit der notwendigen Einführung elektronischer Rechnungen für Sie ergeben

Vorbereitungen für die E-Rechnungspflicht: Ein Leitfaden

Die bevorstehende E-Rechnungspflicht ist eine zentrale Änderung, die eine sorgfältige Vorbereitung erfordert. Je weniger Sie heute digitalisiert haben, umso früher sollten Sie mit dem Projekt beginnen: Wenn Sie immer noch Word und Excel für Ihre Rechnungserstellung nutzen, ist natürlich mehr Aufwand nötig, als wenn Sie heute schon über Ihre Software Rechnungen per E-Mail versenden. (Nebenbei bemerkt: Die alleinige Nutzung von Word und Excel für die Rechnungserstellung ist auch heute schon unzulässig.)

Wenn Sie sich fragen, wie Sie vorgehen sollen, geben wir Ihnen einen Leitfaden für die Umstellung auf die E-Rechnung an die Hand.

1. Technische Voraussetzungen prüfen

  • Überprüfen Sie, ob Ihre aktuelle Buchhaltungssoftware die Anforderungen für die E-Rechnung erfüllen kann. Vergessen Sie dabei nicht, dass Sie auch in der Lage sein müssen, E-Rechnungen zu empfangen.
  • Kontaktieren Sie dafür Ihren Softwareanbieter und ermitteln Sie, ob zusätzliche Software- oder Hardware-Upgrades erforderlich sind.

 2. Technische Voraussetzungen schaffen

  • Planen Sie entsprechende Budgets für die technische Aufrüstung ein, um sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen bereit für die Umstellung ist.
  • Nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Steuerberater auf, um zu klären, wie die Rechnungen zukünftig an ihn übermittelt werden sollen.

3. Aufnahme des Ist-Prozesses

  • Dokumentieren Sie den aktuellen Prozess der Rechnungserstellung und -übermittlung.
  • Nehmen Sie dabei auch Ihren Rechnungseingangsprozess auf.

4. Prozessoptimierung

  • Nutzen Sie die Umstellung als Chance, Ihre Prozesse rund um Ein- und Ausgangsrechnungen unter die Lupe zu nehmen und zu optimieren.
  • Achten Sie zum Beispiel auf Durchlaufzeit und Medienbrüche, damit die Prozesse so effizient und nahtlos strukturiert werden.

Tipp: Unterstützung für die Schritte 3 und 4 bieten Ihnen erfahrene Steuerberater. So ist die Prozessoptimierung im Rahmen der Digitalisierung einer unserer Schwerpunkte.

5. Schulungen und Information

  • Informieren Sie Ihr Team über die bevorstehende Umstellung und bieten Sie Schulungen an, um sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter mit den neuen Prozessen vertraut sind.
  • Erstellen Sie ein Informationsblatt mit den wichtigsten Fakten zur E-Rechnung und stellen Sie sicher, dass es allen Mitarbeitern zur Verfügung steht.

6. Testphase durchführen

  • Führen Sie eine Testphase in einer kontrollierten Umgebung durch, um mögliche Herausforderungen zu identifizieren und die notwendigen Anpassungen vorzunehmen.
  • Sammeln Sie Feedback von Ihrem Team und nehmen Sie gegebenenfalls Anpassungen vor, um den Übergang so reibungslos wie möglich zu gestalten.

 7. Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern

  • Informieren Sie Ihre Geschäftspartner über die Umstellung und klären Sie ab, ob auch sie für die E-Rechnung gerüstet sind.
  • Stimmen Sie die Prozesse ab, um sicherzustellen, dass die Umstellung für alle Beteiligten reibungslos verläuft.

Fazit

Die Einführung der E-Rechnungspflicht ist eine wichtige Veränderung, die eine sorgfältige Vorbereitung und Anpassung der bisherigen Prozesse erfordert. Durch frühzeitiges Handeln und eine gründliche Planung können Sie sicherstellen, dass Ihr Unternehmen nicht nur rechtskonform handelt, sondern auch von den vielen Vorteilen profitiert, die die Digitalisierung der Rechnungsstellung mit sich bringt.

Beginnen Sie jetzt mit den Vorbereitungen, um den Übergang reibungslos zu gestalten und Ihr Unternehmen erfolgreich in die Zukunft zu führen.

Gemeinsam sicher in die Zukunft: Wir sind Ihr Partner für die E-Rechnungspflicht

Unser Team von Experten steht bereit, um Sie nicht nur technisch, sondern insbesondere auch bei der Prozessaufnahme und -optimierung zu unterstützen. Wir gehen über die reine Implementierung hinaus und arbeiten eng mit Ihnen zusammen, um Ihre Rechnungs- und Buchhaltungsprozesse zu optimieren und sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen alle Vorteile voll ausschöpfen kann.

Vereinbaren Sie noch heute einen unverbindlichen Kennenlerntermin, um mehr über unser umfassendes Unterstützungsangebot zu erfahren. Gemeinsam sorgen wir dafür, dass Ihr Unternehmen nicht nur gesetzeskonform ist, sondern auch effizienter und zukunftssicher wird.

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Tiny-House-Steuerrecht

Tiny House vermieten: Das sagt das Steuerrecht

Sie wollen ein Tiny House vermieten und fragen sich, was Sie beachten müssen? Das Steuerrecht sieht für die Tiny-House-Vermietung verschiedene Regelungen vor. Welche das sind, erfahren Sie in diesem Artikel.

Egal, ob Sie als Immobilien-Investor ein Tiny House für eine Kapitalanlage in Betracht ziehen oder bereits in Besitz eines Tiny House sind: das Steuerrecht unterscheidet bei der Vermietung eines Tiny House zwischen zwei Fällen.

Wie ein Tiny House steuerrechtlich behandelt wird, hängt davon ab, ob es:

  • auf einem Fahrgestell installiert ist und an andere Orte verlagert werden kann oder
  • fest verankert an einem Ort steht.

Denn je nach Fall unterscheidet das Steuerrecht bei einem Tiny House zwischen einem beweglichen oder einem unbeweglichen Wirtschaftsgut.

Fall 1:  Bewegliches Wirtschaftsgut

Sobald der Standort eines Tiny House verändert werden kann, gilt es als bewegliches Wirtschaftsgut. Hierbei ist egal, ob bzw. wie oft es tatsächlich an einen Ort bewegt wird.

Es reicht bereits, wenn das Tiny House lediglich vor und nach dem Winter zum Unterstellen woanders hingebracht wird.

Sobald Sie ein bewegliches Tiny House an wechselnde Feriengäste vermieten, fallen die Einkünfte unter „sonstige Einkünfte“ (nach § 22 Nr. 3 EStG).

Fall 2: Unbewegliches Wirtschaftsgut

Als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zählen Vermietungseinkünfte, wenn das Tiny House fest installiert ist. Denn dann zählt es als Gebäude im Sinne des § 21 EStG.

Tiny-House-Steuerrecht

Das Steuerrecht entscheidet bei Tiny Houses in unbeweglich oder beweglich (c) Foto von Devin Kleu auf Unsplash

Umsatzsteuer auf die Vermietung

Auf die Vermietung eines unbeweglichen Tiny House wird der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent erhoben.

Ist das Tiny House beweglich, unterliegt die Vermietung dem regulären Steuersatz von 19 Prozent.

Tiny House steuerlich optimal vermieten

Sie möchten besprechen, was Sie konkret in Ihrer Situation beachten sollten? Gerne berate ich Sie zu Ihren individuellen Fragen.

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Tiny House – Eine Definition

Tiny Houses sind Wohnraum auf kleinster Größe. Smart konzipiert versammeln sie unterschiedliche Wohnbereiche auf wenigen Quadratmetern. Für viele Menschen erfüllen Tiny Houses den Wunsch nach einem einfachen Leben mit einem geringen ökologischen Fußabdruck.

Als Vermieter eines Tiny Houses sollten Sie steuerrechtliche Aspekte berücksichtigen.

 

 

Photovoltaik ab 2023 steuerfrei: Diesen Tipp sollten Immobilienbesitzer kennen

Ab 1. Januar 2023 sind Photovoltaik-Anlagen unter gewissen Bedingungen steuerfrei. Dies betrifft sowohl Umsatzsteuer als auch Einkommenssteuer. Ein Steuerberater erklärt, welche interessanten Gestaltungsmöglichkeiten Photovoltaik-Anlagen Immobilienbesitzern ab diesem Jahr bieten.

Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) sind ab 2023 steuerfrei. In diesem Artikel erfahren Sie, was Sie als Immobilienbesitzer wissen müssen:

  • Umsatzsteuerliche Behandlung
  • Einkommensteuerliche Behandlung
  • Wie Sie die Neuerrungen optimal nutzen können

Photovoltaik-Anlagen ab 2023: Keine Umsatzsteuer mehr

Für Photovoltaik-Anlagen, die ab 01.01.2023 in Betrieb genommen werden, entfällt die Umsatzsteuer auf die Lieferung.

Folgende Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein:

  • Die PV-Anlage wird auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen Gebäuden installiert.
  • Der Ertrag beträgt nicht mehr als 30kW.

Als Betreiber haben sie somit keinen Vorsteueranspruch mehr. Neben der Lieferung ist auch die Einspeisung von der Umsatzsteuer befreit. Sind Sie als Betreiber jedoch bereits aus anderen Gründen Unternehmer, ist die Lieferung von Strom weiterhin umsatzsteuerpflichtig.

Die private Nutzung des erzeugten Stroms bleibt weiterhin umsatzsteuerfrei.

Einkommensteuer-Regelung auf Photovoltaik-Anlagen ab 2023

Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen sind steuerfrei, wenn bestimme Voraussetzungen vorliegen.

Dabei wird nach der Art der Gebäude unterschieden:

Einfamilienhäuser (egal ob selbstgenutzt oder fremdvermietet) und Gewerbe-Immobilien, die nicht zu Wohnzwecken dienen

Die PV-Anlage ist von der Einkommenssteuer befreit, wenn sie eine maximale Bruttoleistung von 30 kW hat. Dies gilt sowohl für alte als auch neue Anlagen.

Mehrfamilienhäuser oder gemischt genutzte Immobilen

Photovoltaik-Anlagen sind von der Einkommenssteuer steuerbefreit, wenn diese Immobilien überwiegend zu Wohnzwecken dienen. Je Wohnung darf eine Anlage mit max. 15 kW Leistung errichtet werden, bei 6 Einheiten also maximal 90 kW.

Damit die Photovoltaik-Anlagen steuerfrei bleiben, darf die Maximalleistung pro Steuerpflichtigem 100 kW nicht übersteigen. Wenn Sie also neben Ihren vermieteten Immobilien auch Ihr Eigenheim mit PV-Anlagen ausstatten, müssen Sie diese Grenze berücksichtigen.

Photovoltaik-Tipps-Steuerberater

Ab 1. Januar 2023 sind Photovoltaik-Anlagen unter gewissen Bedingungen steuerfrei. (c) Foto von Kay Dittner auf Unsplash

100-kW-Regelung sinnvoll nutzen: Was Steuerberater für Photovoltaik-Anlagen ab 2023 empfehlen

Immobilienbesitzer stoßen schnell an die Grenze von 100 kW, insbesondere, wenn sie eine eigene Immobilie bewohnen, die mit Photovoltaik ausgestattet ist. Denn hier treffen die 30 kW für das Eigenheim auf die 15 kW pro Einheit bei vermieteten Immobilien.

Doch lässt sich hier steuerlich sehr viel gestalten. Denn die Grenze von 100 kW lässt sich sinnvoll mehrfach nutzen: über die Gründung von Personengesellschaften.

Dann nämlich können je Personengesellschaft Photovoltaik-Anlagen bis 100 kW installiert und betrieben werden. Wenn sich z. B. Ehemann und Ehefrau zum gemeinsamen Betrieb einer PV-Anlage zusammenfinden und das vertraglich regeln, entsteht eine Personengesellschaft.

Im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft (wie einer GmbH) ist die Gründung einer Personengesellschaft (also GbR, OHG oder KG) also deutlich einfacher.

Individuelle Beratung zu Photovoltaik-Anlagen durch einen Steuerberater

Sie möchten individuell mit einem Steuerberater über die steuerliche Gestaltung von Photovoltaik-Anlagen sprechen? Wie Sie z. B. mit der Gründung einer Personengesellschaft die Grenze von 100 kW optimal, auch mehrfach, nutzen können?

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Symbolbild für Kryptowährungen

Kryptowährungen versteuern – Das musst Du alles beachten

 

Kryptowährungen versteuern ist eine Frage, die sich aufgrund des Booms dieser Währungen nicht mehr nur Early Adoptern stellt. Jetzt hat sich auch das Finanzministerium geäußert und die Regeln definiert, wie Du Kryptowährungen versteuern sollst. Ich erkläre Dir hier (wie immer unter dem Motto „Steuern mal einfach“) welche Regeln gelten sollen und was Du jetzt tun musst.

Große Überraschung: Einnahmen aus Kryptowährungen sind zu versteuern

Bis jetzt war die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen nicht klar geregelt. Es gab sogar Stimmen, die die Auffassung vertreten haben, dass sie steuerlich unbeachtlich seien. Damit wäre jedes Einkommen daraus steuerfrei.

Ich habe in einem anderen Artikel etwas zur Systematik des deutschen Steuerrechts geschrieben. Es hat 7 Einkunftsarten („Eimer“) definiert. Jede Einzahlung in einen solchen Eimer löst Steuern aus und es war klar, dass auch die Einkünfte aus Kryptowährungen in einen solchen Eimer fallen. Schließlich heißt eine Einkunftsart nicht umsonst „Sonstige Einkünfte“.

Zugegeben: Das Schreiben stellt nur die Sicht der Verwaltung dar und es ist momentan auch nur ein Entwurf.

Es ist natürlich nicht ausgeschlossen, dass Richter das irgendwann ganz anders sehen und sich der Auffassung anschließen, dass Kryptowährungen steuerlich irrelevant sind.

Meine Meinung: Ich halte das für sehr unwahrscheinlich, aber es gilt die alte Weisheit „Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“.

Aufgrund der Werte, die mittlerweile bewegt werden, sollte sich jeder, der darin nennenswert engagiert ist, damit beschäftigen, wie er Kryptowährungen versteuern muss.

Komplexe Formen bei Kryptowährungen

Kryptowährungen sind komplex

Kryptowährungen sind komplex – auch was ihre Steuerfolgen angeht

Mining, Staking, Fork, Airdrop – Kryptowährungen sind komplex.

Trifft ein so komplexes System auf ein anderes komplexes System wie das deutsche Steuerrecht, ist vorprogrammiert, dass das Resultat keine einfache und klare Angelegenheit ist.

Aber keine Sorge: Ich führe Dich durch das Dickicht und erkläre Dir, was Du jetzt tun musst, um Kryptowährungen richtig zu versteuern.

Die wichtigste Frage bei der Versteuerung von Kryptowährungen – Bin ich gewerblich tätig?

Als wichtigste Frage musst Du klären, ob Du die Token in einem gewerblichen Umfeld erworben hast. Das passiert schneller als Du denkst und auch ohne, dass Du es beabsichtigt hast.

Diese Einstufung hat erhebliche Folgen für die weitere Versteuerung der Kryptowährung. Der wesentlichste Punkt dabei ist, dass Du Veräußerungsgewinne nur dann steuerfrei erzielen kannst, wenn Du nicht gewerblich tätig bist. Daher ist es für Dich wichtig, eben nicht in die „Gewerblichkeit“ hereinzukommen.

Relevant ist das dann, wenn Du die Token durch Mining erworben hast. Grundsätzlich unterstellt das Finanzamt, dass Mining gewerblich ist. Die Token sind damit im Betriebsvermögen.

Wann bin ich gewerblich tätig und kann ich etwas dagegen tun?

Wenn Du heute erst ins Mining einsteigst, ist die Frage eindeutig zu beantworten. Um erfolgversprechend minen zu können, sind erhebliche Investitionen in Hardware notwendig. Auch der Energieverbrauch ist immens. Solche Ausgaben stemmt niemand mehr privat.

Wenn Du Gamer bist, merkst Du das an der Verfügbarkeit für High-End-Grafikkarten, die Miner in China zu dutzenden in Reihe schalten.

Was ist die Alternative und was muss ich dafür tun?

Anders kann der Fall liegen, wenn Du sehr früh ins Mining eingestiegen bist, als noch ein guter Laptop ausreichte. Dann kann das „private Vermögensverwaltung“ gewesen. Die Folge: Die Token sind im Privatvermögen, der Verkauf ist steuerfrei.

Der Haken daran: Das Finanzamt unterstellt auch rückwirkend, dass Deine Mining-Tätigkeit gewerblich war. Dann kannst Du den Verkauf nicht steuerfrei realisieren.

Wenn Du das anders siehst, musst Du das nachweisen. Denke bitte auch daran, dass das Finanzamt und Du einen massiven Interessenskonflikt haben:

  • Das Finanzamt will natürlich, dass Dein Mining gewerblich war, denn so kann es die Wertsteigerungen besteuern.
  • Du willst das genaue Gegenteil. Wenn Du die Token sehr früh erworben hast, ist der finanzielle Unterschied immens.

Außerdem kann sich im Laufe der Zeit der Umfang geändert haben und aus einer ursprünglich privaten Tätigkeit eine gewerbliche geworden sein. Dann ist ein Teil der Token Deinem Privatvermögen zuzuordnen, ein Teil Deinem Betriebsvermögen.

Und es kann ja auch sein, dass Du Token durch Mining erworben hast und andere wiederum an einer Börse gekauft hast. Die einen sind dann im Betriebsvermögen, die anderen hältst Du privat.

Was will ich damit sagen? Eine gute Dokumentation, warum Dein Mining z. B. im Jahr 2016 nicht gewerblich war oder welche Token durch Mining und welche durch Kauf in Dein Eigentum gekommen sind, ist unerlässlich.

Was bedeutet das konkret in Zahlen, wenn ich Kryptowährungen versteuern muss?

Rechnen wir mal ein Beispiel, um zu verdeutlichen, welchen Effekt die Frage hat, ob sie im Betriebs- oder Privatvermögen gehalten wird.

Unterstellen wir mal, Du hast im Jahr 2016 10 Bitcoin geschürft. Die waren da je Bitcoin ungefähr 440 € wert.

Am 1. September 2021 war ein Bitcoin knapp 40.000 € wert. Du hast Dich entschieden, die 10 Bitcoins wieder zurück in Euro zu tauschen und sie zu verkaufen.

Dann hast Du folgenden Veräußerungsgewinn erzielt (aus Vereinfachungsgründen lasse ich Transaktionskosten weg, es geht ja nicht um die konkrete Höhe der Steuer, sondern um das Prinzip):

Zugangskosten der Bitcoin (10 x 440 €) 4.400 €

Verkaufserlös (10 x 40.000 €) 400.000 €
  Veräußerungsgewinn 395.600

 

Wenn Du keine anderen Einkünfte hast und die Bitcoin Deinem Betriebsvermögen zuzuordnen sind, dann zahlst Du auf diesen Gewinn knapp 170.000 € Steuern.

Wenn Du sie im Privatvermögen gehalten hast, erzielst Du zwar den gleichen Gewinn. Du musst aber keine Gewinne aus Kryptowährungen versteuern, da die Spekulationsfrist von 1 Jahr bereits abgelaufen ist. Deine Steuer ist als 0 €!

Das ist ein erheblicher Unterschied. Eine gute Dokumentation, warum Du im Jahr 2016 kein gewerblicher Miner warst, macht sich schnell bezahlt.

Wie sind Kryptowährungen beim Mining zu versteuern?

Mining bezeichnet den Vorgang, bei dem Rechnerleistung zur Verfügung gestellt wird, um einen neuen Block der Kryptowährung zu erstellen.

Für die Bereitstellung der Rechnerleistung erhält der Miner bei der erfolgreichen Erstellung eines neuen Blocks eine oder mehrere Token der Kryptowährung.

Aus steuerlicher Sicht passiert dabei folgendes: Du hast Aufwand geleistet und irgendwann für diesen Aufwand ein Wirtschaftsgut bekommen (aus der Zuteilung des Token). Diese Zuteilung ist für das Finanzamt der Punkt, an dem es sich einklinkt.

Bei der Zuteilung

Unabhängig davon, ob das Mining schon gewerblich oder noch privat betrieben worden ist, musst Du die zugeteilten Token im Moment ihrer Zuteilung versteuern.

Es ändert sich nur der Paragraf, nach dem das zu erfolgen hat (§ 15 EStG für gewerbliche, § 22 Abs. 3 EStG für private Einkünfte). Nach dem Paragrafen richtet sich das Formular, auf dem der Zugangsgewinn einzutragen ist.

Der Wert des Zugangs entspricht dabei dem Marktwert. Das Finanzministerium möchte dabei gerne, dass Du den durchschnittlichen Kurs von drei verschiedenen Handelsblattformen (z. B. Kraken, Coinbase, Bitpanda) oder webbasierten Listen (z. B. coinmarketcap.com/de) nimmst und aufzeichnest.

Dieser Wert erhöht Dein steuerpflichtiges Einkommen und Du musst den Zugang des Token versteuern. Er stellt auch gleichzeitig die sogenannten „Anschaffungskosten“ dar, die Du bitte auch sauber dokumentierst. Die kommen beim Verkauf wieder ins Spiel.

Wenn Du gewerblich tätig warst, kannst Du natürlich die Kosten für die Hard- und Software sowie für den Strom auch steuerlich geltend machen.

Eine Ausnahme gilt, wenn Du eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung im gewerblichen Bereich machst, aber darauf im Detail einzugehen, würde hier zu weit führen.

Beim Abgang

Zwar sind die Steuerfolgen beim Zugang gleich, beim Abgang gelten aber ganz andere Regeln, je nachdem, ob die Kryptowährung im Betriebsvermögen oder im Privatvermögen gehalten wird.

Was ist ein Abgang und wie bewerte ich den?

Ein Abgang liegt dann vor, wenn eine Einheit der Kryptowährung Dein Wallet verlässt. Das ist klar dann der Fall, wenn Du sie gegen Euro oder jede andere Währung verkaufst.

Er liegt auch dann vor, wenn Du Waren oder Dienstleistungen erwirbst. Dann unterstellt das Finanzministerium einen Tausch, den es einem Verkauf gleichstellt.

Die Abgangsbewertung erfordert wieder das Nachschlagen in den drei Handelsplattformen wie beim Zugang.

Was muss ich beim Abgang von Kryptowährungen versteuern?

Im Betriebsvermögen ist es leider ganz einfach: Der Verkaufserlös minus den Wert beim Zugang ist in voller Höhe steuerpflichtig.

Im Privatvermögen hingegen kann der Abgang möglicherweise steuerfrei sein. Hier gilt zunächst einmal die sogenannte Spekulationsfrist von einem Jahr. Liegt zwischen Zugang und Abgang mehr als ein Jahr, dann ist der Gewinn möglicherweise in voller Höhe steuerfrei.

Grundsätzlich gilt das, was ich im Folgenden schreibe, bei jedem Abgang, egal, wie Du die Token der Kryptowährung erworben hast (Mining, Kauf, Fork etc.). Deswegen werde ich immer wieder auf diese Passage verweisen.

Wieso ist der Gewinn nach einem Jahr nur möglicherweise steuerfrei?

Bei der Spekulationsfrist von einem Jahr gibt es eine wichtige Ausnahme, die Du unbedingt beachten musst.

Wenn Du mit einem Token der Kryptowährung Einkünfte z. B. aus Lending oder Staking erzielt hast, verlängert sich die Spekulationsfrist für dieses Token von einem auf 10 (!) Jahre.

Auch hier ist eine sehr saubere Dokumentation notwendig, wenn Du mit manchen Token Einkünfte erzielt hast, mit anderen aber nicht.

Die verlängerte Spekulationsfrist gilt nämlich nur für die Token, mit denen Du Einkünfte erzielt hast.

Verkaufst Du die nach einem, aber innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung, musst Du die Gewinne als Einkünfte aus Kryptowährung versteuern.

Steuerfolgen bei einer Fork

Was ist eine Fork überhaupt?

Eine Fork entsteht dann, wenn sich Kryptowährungen gabeln oder aufspalten. Vereinfacht gesagt kann im Laufe der Zeit in der Community ein Dissens über die weitere Entwicklung des Programmcodes entstehen. Da in einem Open-Source-Umfeld eine Entscheidung nur im Konsens erfolgen kann, kann es passieren, dass aus ursprünglich einer Kryptowährung zwei werden, die nebeneinander koexistieren.

Im Zuge dieser Spaltung bekommen die Inhaber der „alten“ Kryptowährung zusätzlich die gleiche Anzahl von Token der „neuen“ Währung, ohne dafür eine Gegenleistung erbringen zu müssen.

Was muss ich steuerlich bei einer Fork beachten?

Die Folgen für die Frage, wie Kryptowährungen zu versteuern sind, sind im Betriebs- und Privatvermögen grundsätzlich gleich, nur der Paragraf ist ein anderer.

Steuerlich teilst Du die Anschaffungskosten der bisherigen Kryptowährung auf beide Währungen auf. Das machst Du im Verhältnis der beiden Marktpreise zueinander. Wenn für die neue Kryptowährung kein Marktpreis existiert, dann bleiben die Anschaffungskosten komplett bei der alten Kryptowährung stehen.

Jetzt hast Du die bisherigen Anschaffungskosten neu verteilt. Allein aus der Fork resultieren aber keine Steuerfolgen.

Ab jetzt gelten die Regeln, die ich beim Abgang von durch Mining erworbenen Token dargestellt habe [Anchor nach oben].

Steuerfolgen beim Lending

Was bedeutet Lending?

Beim Lending überlässt Du einem anderen Token und bekommst dafür zusätzliche Token. Das analoge Pendant dazu ist ein Sparbuch, auf das Du jederzeit zugreifen kannst.

Was muss ich steuerlich beim Lending beachten?

Da es sich bei den neu erlangten Token wirtschaftlich um Zinsen handelt, musst Du diese neuen Token der Kryptowährung versteuern. Dabei ist es egal, ob Du sie im Betriebs- oder Privatvermögen hältst.

Du musst am Tag des Zugangs der neuen Token den Marktpreis ermitteln und aufzeichnen.

Beim Verkauf der so erworbenen Token gelten diese Regeln.

Steuerfolgen beim Staking

Was bedeutet Staking?

Beim Staking überlässt Du einem anderen Token Deiner Kryptowährung für einen bestimmten Zeitraum und bekommst dafür zusätzliche Token.

Im Unterschied zum Lending kannst Du beim Staking über die überlassenen Token nicht verfügbar. In Termini der analogen Welt gesprochen gibst Du ein Darlehen oder zahlst auf ein Festgeldkonto ein. Die zusätzlichen Token der Kryptowährung sind dabei Deine Zinsen.

Was muss ich steuerlich beim Staking beachten?

Die Steuerfolgen sind die gleichen wie beim Lending. Dabei ist es egal, ob es sich um Cold Staking handelt oder die Token für den Betrieb einer Masternode überlassen werden.

Die Regeln beim Verkauf der so erworbenen Token sind die gleichen wie bei allen anderen Vorgängen.

Immerhin ist eine gewisse Konsistenz des Finanzministeriums bei der Versteuerung von Kryptowährungen zu beobachten, was uns die Sache zumindest etwas leichter macht 😊.

Steuerfolgen beim Airdrop

Was bedeutet Airdrop?

Der Airdrop ist die moderne Variante des Helikoptergelds. Du erhältst, vornehmlich aus Gründen des Marketings oder für die Überlassung Deiner Daten, Token einer Kryptowährung.

Was muss ich steuerlich beim Airdrop beachten?

Beim Airdrop musst Du differenzieren.

Bekommst Du die Token in Dein Betriebsvermögen zugewiesen, dann musst Du sie als Betriebseinnahmen aus Kryptowährung versteuern. Den Marktpreis ermittelst Du wie gehabt.

Im Privatvermögen sieht das ein wenig anders aus, zumindest in der Theorie der Beamten. Wenn Du wirklich gar nichts tust, um die Token zu bekommen, gibt es auch keine ertragsteuerlichen Folgen. Dann schenkt Dir jemand diese Token, was theoretisch Schenkungsteuer auslöst.

In der Praxis schenkt Dir niemand etwas. Du wirst immer eine Gegenleistung erbringen und sei es nur, dass Du irgendwo Deine Daten einträgst.

Das folgende Spiel kennst Du schon: Marktpreis ermitteln, Wert aufzeichnen und auf die Spekulationsfrist achten, beim Verkauf die allgemeinen Regeln beachten.

Steuerfolgen beim Initial Coin Offering (ICO)

Die Steuerfolgen bei einem ICO sind sowohl auf der Emittenten- als auch auf der Erwerberseite komplex und hängen sehr stark davon ab, wie der ICO rechtlich ausgestaltet ist.

Dabei kommt es darauf an, welche Rechte und Ansprüche die Token im Einzelfall vermitteln. Das Schreiben des Finanzministeriums listet in seinem Schreiben eine Reihe von Gesetzen und Gerichtsurteilen auf, die im Einzelnen zu prüfen sind. Das im Einzelnen darzustellen, sprengt die Möglichkeiten eines Blog-Artikels und würde Dich auch vermutlich verwirrter zurücklassen.

Ich rate dazu, sich in diesem Fall steuerlich detailliert beraten zu lassen. Unter Umständen kann der ICO nämlich als Erwerb einer Kapitalforderung ausgelegt werden. Das führt dazu, dass die Abgeltungssteuer von 25% zur Anwendung kommt und es zu keiner Steuerfreiheit beim Verkauf kommt.

Gerne helfe ich Dir bei der Einordnung, um die richtigen Folgen bei der Versteuerung von Kryptowährungen zu ziehen. Schreibe mir dazu einfach eine E-Mail über das Kontaktformular.

Zusammenfassung

Einnahmen aus Kryptowährungen richtig versteuern ist ein komplexes Thema.

Ich will fasse Dir wichtigsten Punkte kurz zusammen, damit Du einen Leitfaden hast, was Du tun musst:

  • Dokumentation ist alles! Hast Du die Token im Betriebs- oder Privatvermögen erworben, wann hast Du sie erworben, wie hoch war der Marktpreis beim Erwerb und welchen Gegenwert hast Du beim Abgang bekommen?
  • Grundsätzlich sind Token beim unentgeltlichen Erwerb als Einnahme zu versteuern.
  • Für Token, die Du im Betriebsvermögen hältst (ob gewollt oder ungewollt), musst Du auch die späteren Gewinne bei der Veräußerung versteuern. Wenn Du die Token im Privatvermögen hältst, gilt die Spekulationsfrist von 1 oder 10 Jahren.
  • Die verlängerte Spekulationsfrist gilt dann, wenn Du die Token zur Erzielung von Einnahmen genutzt hast (z. B. für Lending oder Staking).

Du hast noch Fragen oder brauchst Hilfe, wie Du die Einnahmen aus Kryptowährungen versteuern musst? Dann wende Dich gerne über das Kontaktformular an mich.

In einem ersten Gespräch klären wir, ob ich Dir helfen kann und wie die Zusammenarbeit aussieht.

Welche Fragen stellen mir meine Mandanten?

Meine Mandanten stellen mir zur Versteuerung von Einnahmen aus Kryptowährungen oftmals folgende Fragen:

  • Ist Hochfrequenzhandel noch privat oder schon gewerblich?
  • Wie dokumentiere ich, dass private Vermögensverwaltung betrieben habe?
  • In welcher Reihenfolge sind die Token bei Verkauf zu nutzen?
  • Was muss ich tun, um die Gewinne steuerfrei zu bekommen?
  • Wie trage ich die Einkünfte in meine Steuererklärung ein?