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Gesellschafterdarlehen an vermögensverwaltende Personengesellschaften: Steuerliche Stolperfallen kennen und vermeiden
Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft stellen ihrer Gesellschaft häufig Darlehen zur Verfügung, etwa um Immobilienkäufe zu finanzieren. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten: Die steuerliche Anerkennung solcher Darlehen ist nicht immer gewährleistet – insbesondere, wenn der Gesellschafter allein oder anteilig am Gesellschaftsvermögen beteiligt ist.
Wann erkennt das Finanzamt ein Gesellschafterdarlehen nicht an?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich mit Urteil vom 27. November 2024 (Az. I R 19/21) klargestellt, dass ein Darlehen, das ein Gesellschafter seiner vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährt, steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist, soweit ihm die Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft anteilig zuzurechnen ist (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO). Konkret heißt das:
- Der Gesellschafter und die Gesellschaft werden steuerrechtlich als eine Einheit gesehen, wenn der Gesellschafter direkt am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist.
- In diesem Umfang gilt der Darlehensvertrag steuerlich als “Insichgeschäft” – es fehlt an der erforderlichen Personenverschiedenheit zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer.
Welche steuerlichen Folgen ergeben sich daraus?
In der Praxis führt dies dazu:
- Keine Werbungskosten beim Darlehensnehmer (Gesellschaft) anerkannt werden. Die gezahlten Zinsen reduzieren also nicht die steuerpflichtigen Einkünfte der Gesellschaft.
- Der Darlehensgeber (Gesellschafter) erzielt keine Einnahmen aus Kapitalvermögen. Steuerlich gesehen existieren in diesem Umfang also keine Einnahmen.
- Stattdessen behandelt das Finanzamt die gezahlten Zinsen, die steuerlich nicht anerkannt werden, als sogenannten Vorabgewinn des darlehensgebenden Gesellschafters. Diese Zinsen mindern den steuerlichen Gewinn der Personengesellschaft nicht.
Einfach erklärt: Warum genau erfolgt keine Anerkennung?
Grundlegend hierfür ist das Transparenzprinzip bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften. Die Steuer sieht die Gesellschaft nicht als eigenständige Einheit, sondern blickt „durch die Gesellschaft hindurch“ direkt auf die Gesellschafter. Die einzelnen Vermögensbestandteile der Gesellschaft werden den Gesellschaftern anteilig direkt zugerechnet. Gewährt ein Gesellschafter nun ein Darlehen, gewährt er steuerlich gesehen ein Darlehen an sich selbst. Diese Konstellation nennt man „Konfusion“. Da man steuerlich nicht mit sich selbst einen Vertrag schließen kann, erkennt das Finanzamt das Darlehen in diesem Umfang nicht an.
Die Entscheidung des BFH ist stringent, denn bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft wird nach dem Verkauf der Grundstücke nach Ablauf der Spekulationsfrist auch keine Steuer fällig.
Fazit: Genau hinschauen lohnt sich!
Gerade bei Darlehen an vermögensverwaltende Personengesellschaften sollten Gesellschafter unbedingt auf die steuerliche Gestaltung achten. Andernfalls drohen unerwartete steuerliche Nachteile. Klare gesellschaftsvertragliche Regelungen und gegebenenfalls professionelle Beratung helfen, diese Stolperfallen frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden.