Einspruch gegen die Grundsteuerwertbescheide: Ist das sinnvoll?

Momentan wird viel über das Thema „Einspruch gegen die Grundsteuerwertbescheide“ diskutiert. In den Medien wird teilweise sogar suggeriert, dass Sie durch das Einlegen eines Einspruchs keine Grundsteuer mehr bezahlen müssten. Doch stimmt das wirklich? In diesem Blogartikel setzen wir uns mit dieser Frage auseinander. Zudem erklären wir, ob ein Einspruch gegen die Grundsteuerwertbescheide tatsächlich sinnvoll ist.

Um das Thema zu beleuchten, schauen wir zunächst auf Folgendes: Wie geht das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Sachverhalten um, die schon länger verfassungswidrig sein könnten? Denn hier gibt es zwei Entscheidungen, die eine Antwort auf diese Frage erahnen lassen.

Wir ziehen dazu die Entscheidungen des BVerfG von 2018 und 2021 hinzu.

Entscheidung 1: Neuregelung der Grundsteuer

Die momentane Neuregelung der Grundsteuer beruht auf einem Urteil aus dem Jahr 2018. Darin hat das BVerfG die bis dahin gültige Grundsteuer als verfassungswidrig eingestuft. Damals hat das Gericht den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2019 eine neue Regelung für die Bewertung von Grundstücken und Gebäuden zu schaffen.

Obwohl die Grundsteuer verfassungswidrig war, hat das Gericht keine rückwirkende Änderung verlangt, sondern lediglich eine Neuregelung für die Zukunft gefordert. Die Entscheidung des Gerichts beruhte auf der Einschätzung, dass eine rückwirkende Änderung der Grundsteuer zu erheblichen Belastungen für den Staat führen würde.

Entscheidung 2: Höhe der Aussetzungszinsen

Genauso ist es bei der Frage abgelaufen, ob die Höhe der Aussetzungszinsen verfassungswidrig sei.

Hier hat das BVerfG im Urteil vom 18. August 2021 entschieden, dass die Zinsen ab dem Jahr 2014 (!) verfassungswidrig waren. Das Gericht stellte fest, dass der Zinssatz von 6 Prozent pro Jahr für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen in den Jahren 2014 bis 2018 unverhältnismäßig hoch war.

Das Gericht forderte jedoch auch hier nur eine Neuregelung für die Zukunft, da eine rückwirkende Änderung zu erheblichen fiskalischen Belastungen für den Staat führen würde. Die verfassungswidrig erhobenen Zinsen für die Jahre 2014 – 2018 müssen nicht geändert oder zurückerstattet werden.

In der Begründung des Urteils heißt es: Der Gesetzgeber müsse einen “angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz des Steuerpflichtigen vor unzumutbaren Belastungen und den Belangen der Steuerehrlichkeit und Steuergerechtigkeit sowie den Erfordernissen einer geordneten Haushaltsführung” finden.

Wägen Sie gut ab, ob Sie Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid erheben wollen

Wahrscheinlichkeit einer Rückzahlung der Grundsteuer

Auf Basis dieser beiden Entscheidungen stellen wir nun eine Frage in den Raum:

Für wie wahrscheinlich halten Sie – angesichts des bisherigen Umgangs des BVerfG mit verfassungswidrigen Steuergesetzen – das Szenario, dass das Bundesverfassungsgericht in 10 bis 15 Jahren sagen wird:

“Liebe Gemeinden, die Grundsteuer ist leider verfassungswidrig und Ihr zahlt jetzt bitte die Grundsteuer komplett zurück. Ob Ihr dann pleite seid, das ist Euer Problem.”

Genau…

Sogar wenn das Gericht das so entscheiden würde:

Glauben Sie, dass eine Regierung politisch überleben würde, wenn dann nur ein Teil der Grundstückseigentümer die möglicherweise verfassungswidrige Steuer zurückerstattet bekommt – und der andere Teil nicht?

Ein nüchterner Blick auf die bisherige Rechtsprechung des BVerfG macht klar: Das Gericht ist auch immer ein politisches Gericht und lässt die fiskalischen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte in seine Urteile mit einfließen.

Einspruch gegen die Grundsteuerwertbescheide: Wägen Sie gut ab

Ein Einspruch schadet selbstverständlich nichts. Aber dass die gezahlte Steuer in ein paar Jahren zurückerstattet wird, darin sollten Sie keine zu hohen Erwartungen setzen.

Allerdings sollten Sie dafür keine hohen Honorare zahlen – und auch sehr genau überlegen, ob Sie im Falle einer (wahrscheinlichen) Abweisung Ihres Einspruchs ins Klageverfahren gehen wollen.

Die Kosten dieses Verfahrens müssen Sie komplett vorstrecken. Ob sich das angesichts der wahrscheinlich geringen Grundsteuer lohnt, müssen Sie für sich abwägen.

 

Symbolbild für Kryptowährungen

Kryptowährungen versteuern – Das musst Du alles beachten

 

Kryptowährungen versteuern ist eine Frage, die sich aufgrund des Booms dieser Währungen nicht mehr nur Early Adoptern stellt. Jetzt hat sich auch das Finanzministerium geäußert und die Regeln definiert, wie Du Kryptowährungen versteuern sollst. Ich erkläre Dir hier (wie immer unter dem Motto „Steuern mal einfach“) welche Regeln gelten sollen und was Du jetzt tun musst.

Große Überraschung: Einnahmen aus Kryptowährungen sind zu versteuern

Bis jetzt war die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen nicht klar geregelt. Es gab sogar Stimmen, die die Auffassung vertreten haben, dass sie steuerlich unbeachtlich seien. Damit wäre jedes Einkommen daraus steuerfrei.

Ich habe in einem anderen Artikel etwas zur Systematik des deutschen Steuerrechts geschrieben. Es hat 7 Einkunftsarten („Eimer“) definiert. Jede Einzahlung in einen solchen Eimer löst Steuern aus und es war klar, dass auch die Einkünfte aus Kryptowährungen in einen solchen Eimer fallen. Schließlich heißt eine Einkunftsart nicht umsonst „Sonstige Einkünfte“.

Zugegeben: Das Schreiben stellt nur die Sicht der Verwaltung dar und es ist momentan auch nur ein Entwurf.

Es ist natürlich nicht ausgeschlossen, dass Richter das irgendwann ganz anders sehen und sich der Auffassung anschließen, dass Kryptowährungen steuerlich irrelevant sind.

Meine Meinung: Ich halte das für sehr unwahrscheinlich, aber es gilt die alte Weisheit „Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“.

Aufgrund der Werte, die mittlerweile bewegt werden, sollte sich jeder, der darin nennenswert engagiert ist, damit beschäftigen, wie er Kryptowährungen versteuern muss.

Komplexe Formen bei Kryptowährungen

Kryptowährungen sind komplex

Kryptowährungen sind komplex – auch was ihre Steuerfolgen angeht

Mining, Staking, Fork, Airdrop – Kryptowährungen sind komplex.

Trifft ein so komplexes System auf ein anderes komplexes System wie das deutsche Steuerrecht, ist vorprogrammiert, dass das Resultat keine einfache und klare Angelegenheit ist.

Aber keine Sorge: Ich führe Dich durch das Dickicht und erkläre Dir, was Du jetzt tun musst, um Kryptowährungen richtig zu versteuern.

Die wichtigste Frage bei der Versteuerung von Kryptowährungen – Bin ich gewerblich tätig?

Als wichtigste Frage musst Du klären, ob Du die Token in einem gewerblichen Umfeld erworben hast. Das passiert schneller als Du denkst und auch ohne, dass Du es beabsichtigt hast.

Diese Einstufung hat erhebliche Folgen für die weitere Versteuerung der Kryptowährung. Der wesentlichste Punkt dabei ist, dass Du Veräußerungsgewinne nur dann steuerfrei erzielen kannst, wenn Du nicht gewerblich tätig bist. Daher ist es für Dich wichtig, eben nicht in die „Gewerblichkeit“ hereinzukommen.

Relevant ist das dann, wenn Du die Token durch Mining erworben hast. Grundsätzlich unterstellt das Finanzamt, dass Mining gewerblich ist. Die Token sind damit im Betriebsvermögen.

Wann bin ich gewerblich tätig und kann ich etwas dagegen tun?

Wenn Du heute erst ins Mining einsteigst, ist die Frage eindeutig zu beantworten. Um erfolgversprechend minen zu können, sind erhebliche Investitionen in Hardware notwendig. Auch der Energieverbrauch ist immens. Solche Ausgaben stemmt niemand mehr privat.

Wenn Du Gamer bist, merkst Du das an der Verfügbarkeit für High-End-Grafikkarten, die Miner in China zu dutzenden in Reihe schalten.

Was ist die Alternative und was muss ich dafür tun?

Anders kann der Fall liegen, wenn Du sehr früh ins Mining eingestiegen bist, als noch ein guter Laptop ausreichte. Dann kann das „private Vermögensverwaltung“ gewesen. Die Folge: Die Token sind im Privatvermögen, der Verkauf ist steuerfrei.

Der Haken daran: Das Finanzamt unterstellt auch rückwirkend, dass Deine Mining-Tätigkeit gewerblich war. Dann kannst Du den Verkauf nicht steuerfrei realisieren.

Wenn Du das anders siehst, musst Du das nachweisen. Denke bitte auch daran, dass das Finanzamt und Du einen massiven Interessenskonflikt haben:

  • Das Finanzamt will natürlich, dass Dein Mining gewerblich war, denn so kann es die Wertsteigerungen besteuern.
  • Du willst das genaue Gegenteil. Wenn Du die Token sehr früh erworben hast, ist der finanzielle Unterschied immens.

Außerdem kann sich im Laufe der Zeit der Umfang geändert haben und aus einer ursprünglich privaten Tätigkeit eine gewerbliche geworden sein. Dann ist ein Teil der Token Deinem Privatvermögen zuzuordnen, ein Teil Deinem Betriebsvermögen.

Und es kann ja auch sein, dass Du Token durch Mining erworben hast und andere wiederum an einer Börse gekauft hast. Die einen sind dann im Betriebsvermögen, die anderen hältst Du privat.

Was will ich damit sagen? Eine gute Dokumentation, warum Dein Mining z. B. im Jahr 2016 nicht gewerblich war oder welche Token durch Mining und welche durch Kauf in Dein Eigentum gekommen sind, ist unerlässlich.

Was bedeutet das konkret in Zahlen, wenn ich Kryptowährungen versteuern muss?

Rechnen wir mal ein Beispiel, um zu verdeutlichen, welchen Effekt die Frage hat, ob sie im Betriebs- oder Privatvermögen gehalten wird.

Unterstellen wir mal, Du hast im Jahr 2016 10 Bitcoin geschürft. Die waren da je Bitcoin ungefähr 440 € wert.

Am 1. September 2021 war ein Bitcoin knapp 40.000 € wert. Du hast Dich entschieden, die 10 Bitcoins wieder zurück in Euro zu tauschen und sie zu verkaufen.

Dann hast Du folgenden Veräußerungsgewinn erzielt (aus Vereinfachungsgründen lasse ich Transaktionskosten weg, es geht ja nicht um die konkrete Höhe der Steuer, sondern um das Prinzip):

Zugangskosten der Bitcoin (10 x 440 €) 4.400 €

Verkaufserlös (10 x 40.000 €) 400.000 €
  Veräußerungsgewinn 395.600

 

Wenn Du keine anderen Einkünfte hast und die Bitcoin Deinem Betriebsvermögen zuzuordnen sind, dann zahlst Du auf diesen Gewinn knapp 170.000 € Steuern.

Wenn Du sie im Privatvermögen gehalten hast, erzielst Du zwar den gleichen Gewinn. Du musst aber keine Gewinne aus Kryptowährungen versteuern, da die Spekulationsfrist von 1 Jahr bereits abgelaufen ist. Deine Steuer ist als 0 €!

Das ist ein erheblicher Unterschied. Eine gute Dokumentation, warum Du im Jahr 2016 kein gewerblicher Miner warst, macht sich schnell bezahlt.

Wie sind Kryptowährungen beim Mining zu versteuern?

Mining bezeichnet den Vorgang, bei dem Rechnerleistung zur Verfügung gestellt wird, um einen neuen Block der Kryptowährung zu erstellen.

Für die Bereitstellung der Rechnerleistung erhält der Miner bei der erfolgreichen Erstellung eines neuen Blocks eine oder mehrere Token der Kryptowährung.

Aus steuerlicher Sicht passiert dabei folgendes: Du hast Aufwand geleistet und irgendwann für diesen Aufwand ein Wirtschaftsgut bekommen (aus der Zuteilung des Token). Diese Zuteilung ist für das Finanzamt der Punkt, an dem es sich einklinkt.

Bei der Zuteilung

Unabhängig davon, ob das Mining schon gewerblich oder noch privat betrieben worden ist, musst Du die zugeteilten Token im Moment ihrer Zuteilung versteuern.

Es ändert sich nur der Paragraf, nach dem das zu erfolgen hat (§ 15 EStG für gewerbliche, § 22 Abs. 3 EStG für private Einkünfte). Nach dem Paragrafen richtet sich das Formular, auf dem der Zugangsgewinn einzutragen ist.

Der Wert des Zugangs entspricht dabei dem Marktwert. Das Finanzministerium möchte dabei gerne, dass Du den durchschnittlichen Kurs von drei verschiedenen Handelsblattformen (z. B. Kraken, Coinbase, Bitpanda) oder webbasierten Listen (z. B. coinmarketcap.com/de) nimmst und aufzeichnest.

Dieser Wert erhöht Dein steuerpflichtiges Einkommen und Du musst den Zugang des Token versteuern. Er stellt auch gleichzeitig die sogenannten „Anschaffungskosten“ dar, die Du bitte auch sauber dokumentierst. Die kommen beim Verkauf wieder ins Spiel.

Wenn Du gewerblich tätig warst, kannst Du natürlich die Kosten für die Hard- und Software sowie für den Strom auch steuerlich geltend machen.

Eine Ausnahme gilt, wenn Du eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung im gewerblichen Bereich machst, aber darauf im Detail einzugehen, würde hier zu weit führen.

Beim Abgang

Zwar sind die Steuerfolgen beim Zugang gleich, beim Abgang gelten aber ganz andere Regeln, je nachdem, ob die Kryptowährung im Betriebsvermögen oder im Privatvermögen gehalten wird.

Was ist ein Abgang und wie bewerte ich den?

Ein Abgang liegt dann vor, wenn eine Einheit der Kryptowährung Dein Wallet verlässt. Das ist klar dann der Fall, wenn Du sie gegen Euro oder jede andere Währung verkaufst.

Er liegt auch dann vor, wenn Du Waren oder Dienstleistungen erwirbst. Dann unterstellt das Finanzministerium einen Tausch, den es einem Verkauf gleichstellt.

Die Abgangsbewertung erfordert wieder das Nachschlagen in den drei Handelsplattformen wie beim Zugang.

Was muss ich beim Abgang von Kryptowährungen versteuern?

Im Betriebsvermögen ist es leider ganz einfach: Der Verkaufserlös minus den Wert beim Zugang ist in voller Höhe steuerpflichtig.

Im Privatvermögen hingegen kann der Abgang möglicherweise steuerfrei sein. Hier gilt zunächst einmal die sogenannte Spekulationsfrist von einem Jahr. Liegt zwischen Zugang und Abgang mehr als ein Jahr, dann ist der Gewinn möglicherweise in voller Höhe steuerfrei.

Grundsätzlich gilt das, was ich im Folgenden schreibe, bei jedem Abgang, egal, wie Du die Token der Kryptowährung erworben hast (Mining, Kauf, Fork etc.). Deswegen werde ich immer wieder auf diese Passage verweisen.

Wieso ist der Gewinn nach einem Jahr nur möglicherweise steuerfrei?

Bei der Spekulationsfrist von einem Jahr gibt es eine wichtige Ausnahme, die Du unbedingt beachten musst.

Wenn Du mit einem Token der Kryptowährung Einkünfte z. B. aus Lending oder Staking erzielt hast, verlängert sich die Spekulationsfrist für dieses Token von einem auf 10 (!) Jahre.

Auch hier ist eine sehr saubere Dokumentation notwendig, wenn Du mit manchen Token Einkünfte erzielt hast, mit anderen aber nicht.

Die verlängerte Spekulationsfrist gilt nämlich nur für die Token, mit denen Du Einkünfte erzielt hast.

Verkaufst Du die nach einem, aber innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung, musst Du die Gewinne als Einkünfte aus Kryptowährung versteuern.

Steuerfolgen bei einer Fork

Was ist eine Fork überhaupt?

Eine Fork entsteht dann, wenn sich Kryptowährungen gabeln oder aufspalten. Vereinfacht gesagt kann im Laufe der Zeit in der Community ein Dissens über die weitere Entwicklung des Programmcodes entstehen. Da in einem Open-Source-Umfeld eine Entscheidung nur im Konsens erfolgen kann, kann es passieren, dass aus ursprünglich einer Kryptowährung zwei werden, die nebeneinander koexistieren.

Im Zuge dieser Spaltung bekommen die Inhaber der „alten“ Kryptowährung zusätzlich die gleiche Anzahl von Token der „neuen“ Währung, ohne dafür eine Gegenleistung erbringen zu müssen.

Was muss ich steuerlich bei einer Fork beachten?

Die Folgen für die Frage, wie Kryptowährungen zu versteuern sind, sind im Betriebs- und Privatvermögen grundsätzlich gleich, nur der Paragraf ist ein anderer.

Steuerlich teilst Du die Anschaffungskosten der bisherigen Kryptowährung auf beide Währungen auf. Das machst Du im Verhältnis der beiden Marktpreise zueinander. Wenn für die neue Kryptowährung kein Marktpreis existiert, dann bleiben die Anschaffungskosten komplett bei der alten Kryptowährung stehen.

Jetzt hast Du die bisherigen Anschaffungskosten neu verteilt. Allein aus der Fork resultieren aber keine Steuerfolgen.

Ab jetzt gelten die Regeln, die ich beim Abgang von durch Mining erworbenen Token dargestellt habe [Anchor nach oben].

Steuerfolgen beim Lending

Was bedeutet Lending?

Beim Lending überlässt Du einem anderen Token und bekommst dafür zusätzliche Token. Das analoge Pendant dazu ist ein Sparbuch, auf das Du jederzeit zugreifen kannst.

Was muss ich steuerlich beim Lending beachten?

Da es sich bei den neu erlangten Token wirtschaftlich um Zinsen handelt, musst Du diese neuen Token der Kryptowährung versteuern. Dabei ist es egal, ob Du sie im Betriebs- oder Privatvermögen hältst.

Du musst am Tag des Zugangs der neuen Token den Marktpreis ermitteln und aufzeichnen.

Beim Verkauf der so erworbenen Token gelten diese Regeln.

Steuerfolgen beim Staking

Was bedeutet Staking?

Beim Staking überlässt Du einem anderen Token Deiner Kryptowährung für einen bestimmten Zeitraum und bekommst dafür zusätzliche Token.

Im Unterschied zum Lending kannst Du beim Staking über die überlassenen Token nicht verfügbar. In Termini der analogen Welt gesprochen gibst Du ein Darlehen oder zahlst auf ein Festgeldkonto ein. Die zusätzlichen Token der Kryptowährung sind dabei Deine Zinsen.

Was muss ich steuerlich beim Staking beachten?

Die Steuerfolgen sind die gleichen wie beim Lending. Dabei ist es egal, ob es sich um Cold Staking handelt oder die Token für den Betrieb einer Masternode überlassen werden.

Die Regeln beim Verkauf der so erworbenen Token sind die gleichen wie bei allen anderen Vorgängen.

Immerhin ist eine gewisse Konsistenz des Finanzministeriums bei der Versteuerung von Kryptowährungen zu beobachten, was uns die Sache zumindest etwas leichter macht 😊.

Steuerfolgen beim Airdrop

Was bedeutet Airdrop?

Der Airdrop ist die moderne Variante des Helikoptergelds. Du erhältst, vornehmlich aus Gründen des Marketings oder für die Überlassung Deiner Daten, Token einer Kryptowährung.

Was muss ich steuerlich beim Airdrop beachten?

Beim Airdrop musst Du differenzieren.

Bekommst Du die Token in Dein Betriebsvermögen zugewiesen, dann musst Du sie als Betriebseinnahmen aus Kryptowährung versteuern. Den Marktpreis ermittelst Du wie gehabt.

Im Privatvermögen sieht das ein wenig anders aus, zumindest in der Theorie der Beamten. Wenn Du wirklich gar nichts tust, um die Token zu bekommen, gibt es auch keine ertragsteuerlichen Folgen. Dann schenkt Dir jemand diese Token, was theoretisch Schenkungsteuer auslöst.

In der Praxis schenkt Dir niemand etwas. Du wirst immer eine Gegenleistung erbringen und sei es nur, dass Du irgendwo Deine Daten einträgst.

Das folgende Spiel kennst Du schon: Marktpreis ermitteln, Wert aufzeichnen und auf die Spekulationsfrist achten, beim Verkauf die allgemeinen Regeln beachten.

Steuerfolgen beim Initial Coin Offering (ICO)

Die Steuerfolgen bei einem ICO sind sowohl auf der Emittenten- als auch auf der Erwerberseite komplex und hängen sehr stark davon ab, wie der ICO rechtlich ausgestaltet ist.

Dabei kommt es darauf an, welche Rechte und Ansprüche die Token im Einzelfall vermitteln. Das Schreiben des Finanzministeriums listet in seinem Schreiben eine Reihe von Gesetzen und Gerichtsurteilen auf, die im Einzelnen zu prüfen sind. Das im Einzelnen darzustellen, sprengt die Möglichkeiten eines Blog-Artikels und würde Dich auch vermutlich verwirrter zurücklassen.

Ich rate dazu, sich in diesem Fall steuerlich detailliert beraten zu lassen. Unter Umständen kann der ICO nämlich als Erwerb einer Kapitalforderung ausgelegt werden. Das führt dazu, dass die Abgeltungssteuer von 25% zur Anwendung kommt und es zu keiner Steuerfreiheit beim Verkauf kommt.

Gerne helfe ich Dir bei der Einordnung, um die richtigen Folgen bei der Versteuerung von Kryptowährungen zu ziehen. Schreibe mir dazu einfach eine E-Mail über das Kontaktformular.

Zusammenfassung

Einnahmen aus Kryptowährungen richtig versteuern ist ein komplexes Thema.

Ich will fasse Dir wichtigsten Punkte kurz zusammen, damit Du einen Leitfaden hast, was Du tun musst:

  • Dokumentation ist alles! Hast Du die Token im Betriebs- oder Privatvermögen erworben, wann hast Du sie erworben, wie hoch war der Marktpreis beim Erwerb und welchen Gegenwert hast Du beim Abgang bekommen?
  • Grundsätzlich sind Token beim unentgeltlichen Erwerb als Einnahme zu versteuern.
  • Für Token, die Du im Betriebsvermögen hältst (ob gewollt oder ungewollt), musst Du auch die späteren Gewinne bei der Veräußerung versteuern. Wenn Du die Token im Privatvermögen hältst, gilt die Spekulationsfrist von 1 oder 10 Jahren.
  • Die verlängerte Spekulationsfrist gilt dann, wenn Du die Token zur Erzielung von Einnahmen genutzt hast (z. B. für Lending oder Staking).

Du hast noch Fragen oder brauchst Hilfe, wie Du die Einnahmen aus Kryptowährungen versteuern musst? Dann wende Dich gerne über das Kontaktformular an mich.

In einem ersten Gespräch klären wir, ob ich Dir helfen kann und wie die Zusammenarbeit aussieht.

Welche Fragen stellen mir meine Mandanten?

Meine Mandanten stellen mir zur Versteuerung von Einnahmen aus Kryptowährungen oftmals folgende Fragen:

  • Ist Hochfrequenzhandel noch privat oder schon gewerblich?
  • Wie dokumentiere ich, dass private Vermögensverwaltung betrieben habe?
  • In welcher Reihenfolge sind die Token bei Verkauf zu nutzen?
  • Was muss ich tun, um die Gewinne steuerfrei zu bekommen?
  • Wie trage ich die Einkünfte in meine Steuererklärung ein?
Symbolbild für das Homeoffice

Homeoffice von der Steuer absetzen – So geht es richtig

In diesem Beitrag erkläre ich Dir, wie Du Dein Homeoffice in Corona-Zeiten so von der Steuer absetzen kannst, dass Du davon am meisten profitierst. Ich zeige Dir, welche Hürden Du nehmen musst und was Du beachten musst.

Was kann ich steuerlich überhaupt geltend machen?

Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, kein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber, Tagespauschale – wie die Arbeit im Homeoffice steuerlich zu bewerten ist, ist für einen Laien auf diesem Gebiet nicht einfach. Durch Corona ist Homeoffice und mobiles Arbeiten viel verbreitet geworden. Viele Unternehmen und Arbeitnehmer haben die Vorteile erkannt, das mobile Arbeiten wird also bleiben.

Da ist es wichtig zu wissen, welche steuerlichen Regeln für das Arbeiten im Homeoffice gelten. Dieses Wissen ist bares Geld wert.

Habe ich überhaupt ein Arbeitszimmer?

Als erste Frage ist zu klären, ob Du überhaupt ein Arbeitszimmer in Deiner Wohnung hast. Nur wenn Du das bejahst, ist es überhaupt möglich, Homeoffice von der Steuer abzusetzen.

Leider sind die deutschen Finanzämter streng darin, was sie als Arbeitszimmer anerkennen.

Sie erkennen nur dann ein Arbeitszimmer an, wenn es ein

  • separater Raum in Deiner Wohnung ist,
  • der ausschließlich beruflich genutzt wird.

Separater Raum ist dabei wörtlich zu nehmen. Es ist nicht ausreichend, wenn Du im Wohnzimmer einen Schreibtisch aufstellst und in dieser Arbeitsecke arbeitest. Eine Arbeitsecke ist eben kein Arbeitszimmer.

Auch die ausschließliche berufliche Nutzung ist so auszulegen, wie Du es liest.

Im Arbeitszimmer darfst Du keine privaten Tätigkeiten ausüben. Auch hier sind die Finanzämter streng: Ein Arbeitszimmer ist wie ein Büro auszustatten, ein Schlafsofa ist schon ein Problem. Schließlich könnte auf diesem Sofa ein privater Gast übernachten.

Zwar ist eine private Mitnutzung, die weniger als 10 Prozent ausmacht, für die Anerkennung eines Arbeitszimmers unbeachtlich. Nur: Du musst beweisen, dass die Nutzung weniger als diese 10 Prozent ausmacht. Und die Hürden dafür sind hoch. Eine Excel-Datei reicht nicht, weil der Beweis „objektiv zu würdigen“ ist. Auf gut Deutsch: Nur das, was für den Finanzbeamten nachprüfbar ist, ist ein Beweis.

Von daher tendieren die Finanzämter dazu, Arbeitszimmer nur dann anzuerkennen, wenn eine private Mitnutzung ausgeschlossen ist.

Und wie will das Finanzamt das prüfen?

Theoretisch kann das Finanzamt Dir einen Besuch in Deiner Wohnung abstatten. Wie gesagt: Theoretisch.

Finanzbeamte haben genug andere Sachen zu tun, als sich Arbeitszimmer vor Ort anzusehen. Sie verlangen daher einen Grundriss der Wohnung und Fotos.

Grundriss und Foto müssen belegen, dass es den separaten Raum gibt und dass er ausschließlich beruflich genutzt wird. Für die Männer unter Euch: Es kann sich lohnen, vor dem Foto dem Wunsch Eurer Frau, endlich mal aufzuräumen, nachzugeben.

Ich habe ein Arbeitszimmer – Was mache ich jetzt?

Die Hürde des Arbeitszimmers ist genommen, Du kannst belegen, dass es eins gibt.

Damit ist es leider noch nicht getan, denn jetzt musst Du erst einmal ermitteln, welche Kosten überhaupt für das Arbeitszimmer angefallen sind.

Kosten ist alles, was Du für die Wohnung bezahlt hast: Miete, Hausgeld, Strom, Wasser, die Putzfrau etc.

Den Teil, der auf die anteilige Wohnfläche des Arbeitszimmers entfällt, kannst Du grundsätzlich für Deine Tätigkeit im Homeoffice von der Steuer absetzen.

Bitte beachte, dass ich von den Kosten der Wohnung geredet habe. Die Kosten des Schreibtischs, des Teppichs und der Lampe sind nicht Kosten der Wohnung. Diese Kosten haben mit dem Arbeitszimmer nichts zu tun. Die gelten als Arbeitsmittel und können unbegrenzt abgesetzt werden. Beachte dabei nur, dass es bei Arbeitsmitteln, die mehr als 800 EUR kosten, Regeln über die Verteilung der Kosten über mehrere Jahre gibt. Steuerlich heißt das „Abschreibung“.

Ich habe was von Mittelpunkt der Tätigkeit gelesen – beschränkt das meine Möglichkeiten, das Homeoffice steuerlich abzusetzen?

Das deutsche Steuerrecht will es Dir nicht zu einfach machen. Daher gibt es noch eine weitere Regelung zu beachten.

Sogar wenn Du ein Arbeitszimmer hast, kann der Teil, den Du für das Homeoffice von der Steuer absetzen kannst, auf 1.250 EUR begrenzt sein.

Nur dann, wenn Du hauptsächlich in Deinem Arbeitszimmer gearbeitet hast und auch nur von da arbeiten konntest, kannst Du die Kosten unbegrenzt absetzen. Ist das nicht der Fall, dann greift die Beschränkung.

Den Unterschied will ich Dir kurz an einem Beispiel klarmachen: Du bist Vertriebsmitarbeiter und bist von Montag bis Donnerstag bei Deinen Kunden unterwegs. Am Freitag sitzt Du in Deinem Arbeitszimmer und schreibst die Berichte für Deinen Chef.

Was ist der Mittelpunkt Deiner Arbeit?

Schon rein zeitlich natürlich die Kundenbesuche. Damit kann Dein Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt Deiner Tätigkeit sein.

Da Du aber keinen Schreibtisch in der Firmenzentrale hast, steht Dir kein anderer Arbeitsplatz für das Abfassen der Berichte und die Abrechnung zur Verfügung. Das kannst Du ja schlecht im Auto oder beim Kunden machen. Du kannst also nur 1.250 EUR von der Steuer absetzen.

Wie kann bei mein Homeoffice in Corona-Zeiten von der Steuer absetzen?

Ich will hier mal die Lieblingsphrase von uns Steuerberatern unterbringen: Das kommt darauf an!

Dein Chef hat angeordnet, dass Du von zu Hause arbeiten musst. Dein Beruf spielt sich also in Deinem Homeoffice ab. Der Mittelpunkt Deiner Tätigkeit ist dort, also: Keine Beschränkung des Abzugs.

Ab Mitte 2020 ist bei vielen aber sicherlich die Situation eingetreten, dass Du zeitweise ins Büro konntest, aber auch zeitweise von zuhause arbeiten musstest. Dein Arbeitgeber hat vielleicht aufgrund von Hygienekonzepten die Bürobelegung verringert und teamweise ins Büro gebeten. Oder es gab einen Pool von Tischen und wenn die besetzt waren, konnte man nicht im Büro arbeiten.

In diesem Fall lag der Mittelpunkt Deiner Tätigkeit nicht im Homeoffice, sondern Du hattest keinen anderen Arbeitsplatz, also kannst Du nur 1.250 EUR von der Steuer absetzen.

Beide Situationen sind durch diverse Lockdowns zeitlich aufeinander folgend eingetreten, so dass Du vielleicht für einen Teil des Jahres Deinen beruflichen Mittelpunkt im Homeoffice hattest, einen Teil der Zeit aber aus steuerlicher Sicht keinen Arbeitsplatz.

In diesem Fall kannst Du für einen Teil des Jahres alle Kosten absetzen, für einen Teil aber nur den Maximalbetrag von 1.250 EUR.

Bei den meisten dürfte der Maximalbetrag ausreichen, schließlich ist ja nur der anteilige Abzug von der Steuer möglich. Wenn nicht, wende Dich über unser Kontaktformular an uns, wir helfen Dir gerne, das maximale Sparpotential herauszuholen.

Ich habe leider kein Arbeitszimmer – bedeutet das, dass ich beim Homeoffice nichts von der Steuer absetzen kann?

Nein, der Gesetzgeber hat zumindest für die Jahre 2020 und 2021 ein Einsehen. Schließlich lag eine Ausnahmesituation vor.

Wenn Du kein Arbeitszimmer hast, dann kannst Du immer noch 5 EUR pro Tag, aber maximal 600 EUR von der Steuer absetzen. Was ab 2022 passiert, kann ich Dir heute noch nicht sagen.

Den Schreibtisch und den neuen Bürostuhl für die Arbeitsecke kannst Du übrigens völlig unabhängig von der Frage, ob Du ein Arbeitszimmer hast, steuerlich absetzen.

Du bist von dem Thema erschlagen – willst aber kein Geld für das Homeoffice bei der Steuer verschenken?

Keine Sorge, dafür bin ich da.

Ich habe es mir zur Aufgabe gemacht, Dir mit meinem Team genau bei solchen Fragen zu helfen. Kontaktiere uns gerne und vereinbare einen Beratungstermin.

 

Versteuerung des Dienstwagens – Was Du 2021 wissen musst

Beim Firmenwagen muss man rechnen! © MQ-Illustrations adobe.stock.com

In diesem Beitrag erfährst Du, welche Regeln bei der Versteuerung des Dienstwagens für Dich als Arbeitnehmer gelten und ob es Optimierungspotential gibt (Spoiler: Ja, den gibt es. Sogar erheblich!) Und ich zeige dir, wann die Gehaltserhöhung für dich die bessere Wahl sein kann.

Solltest Du als Arbeitnehmer einen Dienstwagen oder eine Gehaltserhöhung wählen…

Bietet Dein Arbeitgeber Dir einen Dienstwagen an, so ist das am Ende nichts anderes als Gehalt (zumindest dann, wenn Du ihn auch privat nutzen darfst). Das wird eben nur nicht in bar, sondern durch die Überlassung des Autos ausgezahlt. Daran will auch der Fiskus seinen Anteil haben. Daher hat er festgelegt, dass diese sogenannten „Sachbezüge“ auch zu versteuern sind. Darum ist auch der Dienstwagen nichts anderes als eine Gehaltserhöhung. Das nennt sich „geldwerter Vorteil“. Damit musst Du Dir auch Gedanken über die Versteuerung des Dienstwagens machen.

 Regelungen zur Versteuerung des Dienstwagens

Für Dienstwagen musst Du folgendes jeden Monat versteuern:

  • 1% des Bruttolistenpreises für die Möglichkeit der privaten Nutzung und
  • 0,03% des Bruttolistenpreises pro gefahrenem Kilometer zwischen Eurer Wohnung und Eurem Arbeitsplatz

Der Bruttolistenpreis ist dabei der Mondpreis, den niemand bezahlt und der nur deswegen so hochgetrieben wird, damit der Autohändler „großzügig“ einen eindrucksvollen Rabatt anbieten kann. Aber leider nimmt der Gesetzgeber diesen Preis als Aufhänger, deswegen müssen wir damit leben und ihn als Grundlage für die steuerlichen Berechnung nehmen.

Für E-Autos gelten günstigere Regelungen, hier müssen teilweise sogar nur ein Viertel dieser Beträge versteuert werden.

Nehmen wir einmal an, dass der Listenpreis Deines zukünftigen Dienstwagens 40.000 Euro beträgt und Du 25 km von Deinem Arbeitsplatz entfernt wohnt.

Also musst Du folgende Beträge monatlich versteuern:

1% von 40.000 Euro (Bruttolistenpreis) 400 EUR
0,03% von 40.000 Euro x 25 km 300 EUR
Zusammen pro Monat 700 EUR

Pro Jahr sind das also 8.400 Euro, die als Versteuerung des Dienstwagens Deinem Gehalt zuaddiert werden.

8.400 EUR versteuern? Nur für das Auto? Das geht ja gar nicht. Dann nehme ich lieber die 10.000 Euro mehr Gehalt!

Ist das wirklich die richtige Entscheidung? Gute Fragen, denn es gibt bei dieser Frage noch mehr zu berücksichtigen.

Dienstwagen oder Gehaltserhöhung – Was Du alles bei deiner Entscheidung berücksichtigen solltest

Rechnen wir mal folgendes Beispiel. Ihr habt aktuell 90.000 Gehalt und Euer Arbeitgeber bietet Euch diesen Dienstwagen oder alternativ 10.000 Euro mehr Gehalt an.

Die entscheidende Information ist: Was habt Ihr am Ende netto in der Tasche?

Die Antwort ist:

  • Bei der Wahl des Dienstwagens überweist der Arbeitgeber knapp 58.000 EUR auf Euer Konto.
  • Wählt Ihr die Gehaltserhöhung knapp 67.000 EUR

Also eine eindeutige Sache: Vergiss den Dienstwagen, ich nehme das Geld.

Achte immer auf Deine persönliche Situation

So eindeutig ist die Sache aber dann doch nicht. Im ersten Fall habt Ihr bereits ein Auto, während Ihr das im zweiten Fall privat bezahlen müsst.

Nehmen wir mal den beliebtesten Dienstwagen, einen Passat Variant. Der kostet laut ADAC bei einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km auch etwas über 800 Euro pro Monat, im Jahr also 9.600 Euro (bitte vergiss dabei den Wertverlust nicht!). Diese Kosten müsst Ihr aus den 67.000 Euro tragen, so dass davon auch nur noch 57.400 Euro übrigbleiben. Mit dem Dienstwagen wärt Ihr also knapp 300 Euro besser gefahren: .

Okay, Euer 10 Jahre alter Golf reicht Euch und Ihr legt keinen Wert auf einen neuen Wagen alle 3 Jahre? Ihr wohnt mitten in Berlin und fahrt sowieso mit der U-Bahn ins Büro?

Dann bezahlst du den Dienstwagen eher fürs „Rumstehen“ und und das Mehr an Gehalt gibt Dir mehr Flexibilität.

Du hast Freunde und Familie in ganz Deutschland, gehst im Sommer Windsurfen und im Winter Skifahren? Dann ist der Dienstwagen eine Auto-Flatrate: Je mehr Du fährst, umso günstiger wird es für Dich.

Versteuerung des Dienstwagens - Was Du 2021 wissen musst

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Am Ende musst Du rechnen und Dein persönliches Nutzenverhalten beobachten. Nur dann kannst Du entscheiden, was für Dich mehr Sinn macht. Bei der Versteuerung des Dienstwagens gibt es keine magische Formel, die ausrechnet, ob es sich für Dich lohnt oder nicht!

Wie optimiere ich die Versteuerung des Dienstwagens …

Du hast Dich für den Dienstwagen entschieden und fragst Dich jetzt, ob steuerlich nicht doch noch etwas geht.

Natürlich tut es das.

Es gibt mehrere Ansätze, für den Dienstwagen weniger Steuern zu zahlen:

  1. Du bist im Außendienst tätig und hast einen hohen Anteil an beruflichen Fahrten.
  2. Wegen Corona bist Du gar nicht so häufig ins Büro gefahren, sondern warst im Home Office.
  3. Du wohnst weit weg vom Büro und hast daher eine hohe Steuer aus der 0,03%-Regelung.
  4. Manche Kosten für den Wagen musst Du selbst tragen.

Fall 1: Außendienstler sollten schreiben…

Als Außendienstler musst Du unbedingt die Disziplin für ein Fahrtbuch aufbringen. Wenn Du viel beruflich fährst und einen eher kleinen Anteil an Privatfahrten hast, kannst Du die pauschalen Wertansätze (also die 1%-Regelung und die 0,03% pro Kilometer) ganz vermeiden.

Nehmen wir mal an, Du bist 70% beruflich unterwegs und nur 30% privat (wichtig: Die Fahrten ins Büro sind Privatfahrten!) und der Wagen kostet Deinen Arbeitgeber 10.000 Euro.

Mit einem Fahrtenbuch kannst Du den geldwerten Vorteil auf die 30% der privaten Nutzung, also  10.000 Euro, verringern, also nur 3.000 EUR.

Du versteuerst dann nur das, was Du wirklich privat genutzt hast.

Dazu brauchst Du neben dem Fahrtenbuch auch die Information, wie viel der Wagen im Jahr Deinen Chef gekostet hat. Die Personalabteilung kann Dir diese Infos in der Buchhaltung aber besorgen, Du musst nur fragen.

Corona und Home Office – Ich bin nur selten im Büro

Ich fahre doch nur noch einmal die Woche ins Büro und trotzdem muss ich diese 0,03%-Regelung versteuern? Das ist doch unfair.

Richtig, das ist unfair. Und das hat mittlerweile auch das Finanzamt eingesehen. Nicht ganz freiwillig, es bedurfte einiger Urteile der obersten deutschen Finanzrichter, aber immerhin …

Wenn Du weniger als 180-mal mit dem Dienstwagen ins Büro fährst (wichtig: mit dem Dienstwagen! Wenn Du mit dem Fahrrad fährst, bist Du nicht mit dem Dienstwagen gefahren!), dann darfst die Fahrten ins Büro mit einem geringeren Satz versteuern, nämlich mit 0,002% des Bruttolistenpreises pro Kilometer.

In meinem Beispiel oben: Du bist wegen Corona nur einmal die Woche mit dem Dienstwagen ins Büro gefahren. Dann musst Du nur 0,002% x 40.000 Euro x 25 km x 52 Fahrten = 1.040 Euro versteuern. Das ist ein erheblicher Vorteil.

Ich wohne weit weg und daher kostet mich der Wagen zu viel…

Die Versteuerung des Dienstwagens soll nur eins sicherstellen: Dass Du keinen steuerlichen Vorteil davon hast, dass Du Dein Gehalt in Form des Autos und nicht in Geld bekommst. Sie soll nicht irgendeinen Sondervorteil besteuern.

Klingt kompliziert, hat aber eine sehr einfache Konsequenz: Mehr als die Kosten des Autos musst Du nicht versteuern.

Wenn Du nämlich weit weg von der Arbeitsstelle wohnst, kann die Besteuerung der Fahrten zur Arbeit richtig ins Geld gehen. Bei einem Bruttolistenpreis von 40.000 EUR und 100 km Arbeitsweg kommen da im Jahr 14.400 EUR zusammen. Zusammen mit der 1%-Regelung würdest Du auf 22.800 EUR kommen, die Du mehr versteuern müsstest.

Wenn Du also weit weg wohnst, dann frag Deine Personalabteilung am Jahresende nach der Kostenaufstellung für Deinen Wagen. Mehr als diesen Betrag darf das Finanzamt nicht Deinen Einkommen hinzurechnen.

Knackpunkt: Die Waschkosten trage ich selbst…

Manche Arbeitgeber sind bei den Überlassungsverträgen knauserig. Da darf man dann nicht im Ausland oder im Urlaub tanken oder muss den Wagen auf eigene Kosten waschen.

Das ist ärgerlich, aber zumindest steuerlich darfst Du den Fiskus an diesen Kosten beteiligen. Sammel alle Belege über Kosten, die Du für den Wagen selbst bezahlst und nicht vom Arbeitgeber erstattet bekommen hast. Diese Kosten kannst Du von den pauschalen Werten (1%-Regelung) abziehen und damit die Steuer drücken.

Wenn Du ein E-Auto als Dienstwagen hast, gibt es noch einen besonderen Kniff: Wenn Du beim Arbeitgeber den Wagen aufladen kannst, darfst Du für 2020 pro Monat 20 Euro für reine Elektroautos und 10 Euro für Hybridautos bei Deinen Werbungskosten ansetzen und damit Deine Steuerlast mindern.

Gibt es keine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber, erhöhen sich die Werte sogar auf 50 bzw. 25 Euro! Ab 2021 gelten noch höhere Werte.
Diese Werte sind Pauschalen, die Du ohne Nachweis ansetzen kannst.

Fazit

Auch für den Arbeitnehmer ist es mit den Pauschalregelungen lange nicht mehr getan. Der Dienstwagen hat ein großes Potential, Steuern zu sparen. Du musst nur wissen, wie es geht. Wenn Du Hilfe dabei brauchst, wie Du Deinen Dienstwagen am besten steuerlich ansetzt, kontaktiere uns. Wir optimieren die Versteuerung des Dienstwagens in Deiner Einkommensteuererklärung.

„Wenn du weitere Unterstützung möchtest“

Gerne unterstützen wir dich, die Versteuerung des Dienstwagens zu optimieren. Schreib uns einfach eine kurze Nachricht über das Kontaktformular und wir besprechen in einem unverbindlichen Erstgespräch, wie wir Dir helfen können.