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BFH-Urteil: Erschütterung des Anscheinsbeweises bei Firmenwagen für Unternehmer

Wenn Sie als Unternehmer oder Selbstständiger einen Firmenwagen nutzen, stehen häufig Fragen wie diese im Raum: In welchem Umfang wird der Wagen privat gefahren, und wer muss das beweisen? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu ein wichtiges Urteil gefällt, das den sogenannten “Anscheinsbeweis” beleuchtet. Dieses juristische Konzept spielt eine zentrale Rolle in der steuerlichen Behandlung von Firmenwagen und basiert auf dem Prinzip des Anscheins. Im Folgenden erfahren Sie anhand eines konkreten Falls, was der Anscheinsbeweis ist, wie er erschüttert werden kann und welche Bedeutung ein Fahrtenbuch dabei hat.

Ein Lamborghini im Betriebsvermögen kann hohe Steuerzahlungen auslösen

Sachverhalt des Falls

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit warf das Finanzamt einem Unternehmer vor, seine Dienstwagen in erheblichem Umfang privat genutzt zu haben. Der Unternehmer hatte in seinem Betriebsvermögen einen BMW 740d X Drive und einen Lamborghini Aventador, in seinem Privatvermögen einen Ferrari 360 Modena Spider sowie einen Jeep Commander.

Grundlage für die Annahme einer umfassenden Privatnutzung war der sogenannte Anscheinsbeweis: Ein Firmenwagen, der auch privat genutzt werden kann, wird nach allgemeiner Erfahrung üblicherweise tatsächlich privat gefahren. Dieser typische Geschehensablauf wird durch den Anscheinsbeweis unterstützt. Das Unternehmen hielt diesem Vorwurf ein Fahrtenbuch entgegen, das jedoch nicht den formalen Anforderungen entsprach. Es enthielt Lücken, wurde nicht zeitnah geführt und erlaubte nachträgliche Änderungen ohne Protokoll.

Das Finanzamt sah darin den Beleg für eine fehlende Ordnungsmäßigkeit und ging daher von einem hohen privaten Nutzungsanteil aus. Die Behörde setzte die pauschale Ein-Prozent-Besteuerung an, was zu einer erheblichen steuerlichen Mehrbelastung führte.

Der Fall ging bis zum BFH. Dieser entschied, dass ein formell mangelhafes Fahrtenbuch allein nicht automatisch auf eine intensive Privatnutzung schließen lässt. Vielmehr müssen weitere Indizien oder Nachweise hinzukommen, um den Anscheinsbeweis zu bekräftigen. Umgekehrt kann aber auch ein unvollständiges, jedoch hinreichend aussagekräftiges Fahrtenbuch dazu beitragen, den Anschein einer umfangreichen Privatnutzung zu erschüttern.

Was ist der Anscheinsbeweis?

Der Anscheinsbeweis ist ein juristisches Instrument, mit dem die Finanzverwaltung aus allgemeinen Lebenserfahrungen auf den tatsächlichen Sachverhalt schließt. Bei Firmenwagen bedeutet das konkret: Ist ein Dienstfahrzeug auch privat nutzbar, wird davon ausgegangen, dass es in erheblichem Umfang privat genutzt wird. So entsteht ein erster, sogenannter “Anschein”, der sich gegen den Steuerpflichtigen richtet.

In der Praxis führt das dazu, dass das Finanzamt – sofern keine überzeugenden Gegenbeweise erbracht werden – einen privaten Nutzungsanteil unterstellt, der dann die Pauschalbesteuerung mit 1% des Bruttolistenpreises auslöst. Gerade wenn ein Firmenwagen dem Unternehmer oder angestellten Gesellschafter zur Verfügung steht, kann der Anscheinsbeweis zu einer kostspieligen Besteuerung führen.

Wie kann man den Anscheinsbeweis erschüttern?

Damit Sie nicht automatisch in die pauschale Ein-Prozent-Besteuerung rutschen, müssen Sie den Anscheinsbeweis entkräften. Es geht darum, den Anschein einer Privatnutzung zu widerlegen. Dafür kommen verschiedene Faktoren ins Spiel, die jeweils unterschiedlich stark gewichtet werden:

  • Existenz eines zumutbaren privaten Alternativfahrzeugs: Wenn Sie nachweisen können, dass in Ihrem Haushalt ein Privatwagen vorhanden ist, der in Nutzungs- und Statuswert dem betrieblichen Wagen vergleichbar ist, spricht das gegen eine intensive Privatnutzung des Firmenwagens. Dabei berücksichtigt das Finanzamt auch die Größe Ihres Haushalts und ob zum Beispiel Ihre Ehefrau ein eigenes Auto benötigt.

  • Dokumentation der Fahrten: Ein sorgfältig geführtes Fahrtenbuch kann entscheidend helfen, die Vermutung einer hohen Privatnutzung zu entkräften und die betrieblichen Fahrten nachzuweisen. Allerdings ist das Fahrtenbuch nur ein Bestandteil der gesamten Indizienkette. Tankbelege, Wartungsrechnungen oder Kilometeraufzeichnungen aus anderen Quellen können ebenfalls relevante Hinweise liefern.

  • Vertragliche Regelungen: Eine klare, im Arbeitsvertrag oder Gesellschaftervertrag festgelegte Beschränkung auf Dienstfahrten kann den Eindruck einer umfangreichen Privatnutzung weiter entkräften. Dies gilt allerdings nur, wenn diese Regelung tatsächlich umgesetzt wird und nicht lediglich auf dem Papier existiert. Sie müssen dem Finanzamt glaubhaft machen, dass Sie diese Vorgaben auch einhalten.

Der entscheidende Punkt ist, dass Sie als Steuerpflichtiger darlegen müssen, warum eine intensive Privatnutzung gerade nicht naheliegt. Der BFH hebt in seinem Urteil hervor, dass jedes Detail dafür relevant sein kann. Es gilt außerdem das Prinzip, dass im Steuerrecht derjenige die Beweislast trägt, in dessen Verantwortungsbereich die entsprechenden Informationen entstehen. Gerade in Bezug auf Privatnutzung liegt diese Last bei Ihnen, nicht beim Finanzamt.

Die Rolle des Fahrtenbuchs

Das Fahrtenbuch ist zwar ein wichtiger, aber keineswegs der einzige Faktor, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Nach Auffassung des BFH kann sogar ein Fahrtenbuch mit formalen Mängeln aussagekräftig sein, sofern es ausreichend Hinweise auf einen typischen betrieblichen Geschehensablaufs liefert.

  • Vollständigkeit: Notieren Sie jede Fahrt mit Datum, Ziel, Zweck und Kilometerangaben.

  • Zeitnahe Führung: Erfassen Sie die Daten idealerweise sofort nach Fahrtende.

  • Unveränderbarkeit: Verwenden Sie ein elektronisches Fahrtenbuch mit Änderungsprotokoll, um Manipulationen auszuschließen.

Allerdings reicht ein Fahrtenbuch allein in manchen Fällen nicht aus. Je nach Einzelfall fordert das Finanzamt weitere Nachweise, zum Beispiel zur betrieblichen Notwendigkeit bestimmter Strecken. Eine umfassende Dokumentation hilft Ihnen, wenn es darum geht, eine überwiegend betriebliche Nutzung glaubhaft zu machen.

Fazit

Der Anscheinsbeweis kann steuerlich zu erheblichen Belastungen führen, wenn Sie Ihren Firmenwagen auch nur theoretisch privat nutzen dürfen. Das BFH-Urteil zeigt jedoch klar, dass ein fehlerhaftes Fahrtenbuch nicht automatisch den Beweis für eine starke Privatnutzung liefert. Sie haben diverse Möglichkeiten, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Ein sorgfältiges Fahrtenbuch ist nur ein Baustein in einem überzeugenden Gesamtbild.

Eine durchdachte und gewissenhafte Vorgehensweise ist nach wie vor die beste Strategie, um Konflikte mit dem Finanzamt zu vermeiden. Häufig empfiehlt es sich, auf mehrere stichhaltige Nachweise zu setzen: Ein gutes Fahrtenbuch, eindeutige Arbeits- oder Gesellschafterverträge, private Alternativfahrzeuge und bei Bedarf zusätzliche Dokumentationen. So gestalten Sie Ihre Steuerangelegenheiten rechtssicher und reduzieren das Risiko teurer Nachzahlungen.

Wichtiger Hinweis zur Angemessenheit

Auch wenn das BFH für die Erschütterung des Anscheinsbeweises zugunsten eines Steuerpflichtigen entschied, ändert dies nichts an der Frage, ob Betriebsausgaben in voller Höhe abzugsfähig sind. Das Finanzgericht kürzte für den Lamborghini die Betriebsausgaben um zwei Drittel, da im Steuerrecht das Prinzip der Angemessenheit gilt. Eine solche Kürzung bleibt bestehen, wenn das Fahrzeug in einem Missverhältnis zur Art und Größe des Betriebs steht.

Daher sollten Sie genau abwägen, ob es sinnvoll ist, hochpreisige Luxuswagen ins Privat- oder Betriebsvermögen Ihres Unternehmens zu nehmen und in welchem Umfang Sie deren Kosten steuerlich geltend machen möchten. Im Zweifel lohnt es sich, fachlichen Rat einzuholen, um langfristig Planungssicherheit zu gewinnen.

 

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Versteuerung des Dienstwagens – Was Du 2021 wissen musst

Beim Firmenwagen muss man rechnen! © MQ-Illustrations adobe.stock.com

In diesem Beitrag erfährst Du, welche Regeln bei der Versteuerung des Dienstwagens für Dich als Arbeitnehmer gelten und ob es Optimierungspotential gibt (Spoiler: Ja, den gibt es. Sogar erheblich!) Und ich zeige dir, wann die Gehaltserhöhung für dich die bessere Wahl sein kann.

Solltest Du als Arbeitnehmer einen Dienstwagen oder eine Gehaltserhöhung wählen…

Bietet Dein Arbeitgeber Dir einen Dienstwagen an, so ist das am Ende nichts anderes als Gehalt (zumindest dann, wenn Du ihn auch privat nutzen darfst). Das wird eben nur nicht in bar, sondern durch die Überlassung des Autos ausgezahlt. Daran will auch der Fiskus seinen Anteil haben. Daher hat er festgelegt, dass diese sogenannten „Sachbezüge“ auch zu versteuern sind. Darum ist auch der Dienstwagen nichts anderes als eine Gehaltserhöhung. Das nennt sich „geldwerter Vorteil“. Damit musst Du Dir auch Gedanken über die Versteuerung des Dienstwagens machen.

 Regelungen zur Versteuerung des Dienstwagens

Für Dienstwagen musst Du folgendes jeden Monat versteuern:

  • 1% des Bruttolistenpreises für die Möglichkeit der privaten Nutzung und
  • 0,03% des Bruttolistenpreises pro gefahrenem Kilometer zwischen Eurer Wohnung und Eurem Arbeitsplatz

Der Bruttolistenpreis ist dabei der Mondpreis, den niemand bezahlt und der nur deswegen so hochgetrieben wird, damit der Autohändler „großzügig“ einen eindrucksvollen Rabatt anbieten kann. Aber leider nimmt der Gesetzgeber diesen Preis als Aufhänger, deswegen müssen wir damit leben und ihn als Grundlage für die steuerlichen Berechnung nehmen.

Für E-Autos gelten günstigere Regelungen, hier müssen teilweise sogar nur ein Viertel dieser Beträge versteuert werden.

Nehmen wir einmal an, dass der Listenpreis Deines zukünftigen Dienstwagens 40.000 Euro beträgt und Du 25 km von Deinem Arbeitsplatz entfernt wohnt.

Also musst Du folgende Beträge monatlich versteuern:

1% von 40.000 Euro (Bruttolistenpreis) 400 EUR
0,03% von 40.000 Euro x 25 km 300 EUR
Zusammen pro Monat 700 EUR

Pro Jahr sind das also 8.400 Euro, die als Versteuerung des Dienstwagens Deinem Gehalt zuaddiert werden.

8.400 EUR versteuern? Nur für das Auto? Das geht ja gar nicht. Dann nehme ich lieber die 10.000 Euro mehr Gehalt!

Ist das wirklich die richtige Entscheidung? Gute Fragen, denn es gibt bei dieser Frage noch mehr zu berücksichtigen.

Dienstwagen oder Gehaltserhöhung – Was Du alles bei deiner Entscheidung berücksichtigen solltest

Rechnen wir mal folgendes Beispiel. Ihr habt aktuell 90.000 Gehalt und Euer Arbeitgeber bietet Euch diesen Dienstwagen oder alternativ 10.000 Euro mehr Gehalt an.

Die entscheidende Information ist: Was habt Ihr am Ende netto in der Tasche?

Die Antwort ist:

  • Bei der Wahl des Dienstwagens überweist der Arbeitgeber knapp 58.000 EUR auf Euer Konto.
  • Wählt Ihr die Gehaltserhöhung knapp 67.000 EUR

Also eine eindeutige Sache: Vergiss den Dienstwagen, ich nehme das Geld.

Achte immer auf Deine persönliche Situation

So eindeutig ist die Sache aber dann doch nicht. Im ersten Fall habt Ihr bereits ein Auto, während Ihr das im zweiten Fall privat bezahlen müsst.

Nehmen wir mal den beliebtesten Dienstwagen, einen Passat Variant. Der kostet laut ADAC bei einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km auch etwas über 800 Euro pro Monat, im Jahr also 9.600 Euro (bitte vergiss dabei den Wertverlust nicht!). Diese Kosten müsst Ihr aus den 67.000 Euro tragen, so dass davon auch nur noch 57.400 Euro übrigbleiben. Mit dem Dienstwagen wärt Ihr also knapp 300 Euro besser gefahren: .

Okay, Euer 10 Jahre alter Golf reicht Euch und Ihr legt keinen Wert auf einen neuen Wagen alle 3 Jahre? Ihr wohnt mitten in Berlin und fahrt sowieso mit der U-Bahn ins Büro?

Dann bezahlst du den Dienstwagen eher fürs „Rumstehen“ und und das Mehr an Gehalt gibt Dir mehr Flexibilität.

Du hast Freunde und Familie in ganz Deutschland, gehst im Sommer Windsurfen und im Winter Skifahren? Dann ist der Dienstwagen eine Auto-Flatrate: Je mehr Du fährst, umso günstiger wird es für Dich.

Versteuerung des Dienstwagens - Was Du 2021 wissen musst

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Am Ende musst Du rechnen und Dein persönliches Nutzenverhalten beobachten. Nur dann kannst Du entscheiden, was für Dich mehr Sinn macht. Bei der Versteuerung des Dienstwagens gibt es keine magische Formel, die ausrechnet, ob es sich für Dich lohnt oder nicht!

Wie optimiere ich die Versteuerung des Dienstwagens …

Du hast Dich für den Dienstwagen entschieden und fragst Dich jetzt, ob steuerlich nicht doch noch etwas geht.

Natürlich tut es das.

Es gibt mehrere Ansätze, für den Dienstwagen weniger Steuern zu zahlen:

  1. Du bist im Außendienst tätig und hast einen hohen Anteil an beruflichen Fahrten.
  2. Wegen Corona bist Du gar nicht so häufig ins Büro gefahren, sondern warst im Home Office.
  3. Du wohnst weit weg vom Büro und hast daher eine hohe Steuer aus der 0,03%-Regelung.
  4. Manche Kosten für den Wagen musst Du selbst tragen.

Fall 1: Außendienstler sollten schreiben…

Als Außendienstler musst Du unbedingt die Disziplin für ein Fahrtbuch aufbringen. Wenn Du viel beruflich fährst und einen eher kleinen Anteil an Privatfahrten hast, kannst Du die pauschalen Wertansätze (also die 1%-Regelung und die 0,03% pro Kilometer) ganz vermeiden.

Nehmen wir mal an, Du bist 70% beruflich unterwegs und nur 30% privat (wichtig: Die Fahrten ins Büro sind Privatfahrten!) und der Wagen kostet Deinen Arbeitgeber 10.000 Euro.

Mit einem Fahrtenbuch kannst Du den geldwerten Vorteil auf die 30% der privaten Nutzung, also  10.000 Euro, verringern, also nur 3.000 EUR.

Du versteuerst dann nur das, was Du wirklich privat genutzt hast.

Dazu brauchst Du neben dem Fahrtenbuch auch die Information, wie viel der Wagen im Jahr Deinen Chef gekostet hat. Die Personalabteilung kann Dir diese Infos in der Buchhaltung aber besorgen, Du musst nur fragen.

Corona und Home Office – Ich bin nur selten im Büro

Ich fahre doch nur noch einmal die Woche ins Büro und trotzdem muss ich diese 0,03%-Regelung versteuern? Das ist doch unfair.

Richtig, das ist unfair. Und das hat mittlerweile auch das Finanzamt eingesehen. Nicht ganz freiwillig, es bedurfte einiger Urteile der obersten deutschen Finanzrichter, aber immerhin …

Wenn Du weniger als 180-mal mit dem Dienstwagen ins Büro fährst (wichtig: mit dem Dienstwagen! Wenn Du mit dem Fahrrad fährst, bist Du nicht mit dem Dienstwagen gefahren!), dann darfst die Fahrten ins Büro mit einem geringeren Satz versteuern, nämlich mit 0,002% des Bruttolistenpreises pro Kilometer.

In meinem Beispiel oben: Du bist wegen Corona nur einmal die Woche mit dem Dienstwagen ins Büro gefahren. Dann musst Du nur 0,002% x 40.000 Euro x 25 km x 52 Fahrten = 1.040 Euro versteuern. Das ist ein erheblicher Vorteil.

Ich wohne weit weg und daher kostet mich der Wagen zu viel…

Die Versteuerung des Dienstwagens soll nur eins sicherstellen: Dass Du keinen steuerlichen Vorteil davon hast, dass Du Dein Gehalt in Form des Autos und nicht in Geld bekommst. Sie soll nicht irgendeinen Sondervorteil besteuern.

Klingt kompliziert, hat aber eine sehr einfache Konsequenz: Mehr als die Kosten des Autos musst Du nicht versteuern.

Wenn Du nämlich weit weg von der Arbeitsstelle wohnst, kann die Besteuerung der Fahrten zur Arbeit richtig ins Geld gehen. Bei einem Bruttolistenpreis von 40.000 EUR und 100 km Arbeitsweg kommen da im Jahr 14.400 EUR zusammen. Zusammen mit der 1%-Regelung würdest Du auf 22.800 EUR kommen, die Du mehr versteuern müsstest.

Wenn Du also weit weg wohnst, dann frag Deine Personalabteilung am Jahresende nach der Kostenaufstellung für Deinen Wagen. Mehr als diesen Betrag darf das Finanzamt nicht Deinen Einkommen hinzurechnen.

Knackpunkt: Die Waschkosten trage ich selbst…

Manche Arbeitgeber sind bei den Überlassungsverträgen knauserig. Da darf man dann nicht im Ausland oder im Urlaub tanken oder muss den Wagen auf eigene Kosten waschen.

Das ist ärgerlich, aber zumindest steuerlich darfst Du den Fiskus an diesen Kosten beteiligen. Sammel alle Belege über Kosten, die Du für den Wagen selbst bezahlst und nicht vom Arbeitgeber erstattet bekommen hast. Diese Kosten kannst Du von den pauschalen Werten (1%-Regelung) abziehen und damit die Steuer drücken.

Wenn Du ein E-Auto als Dienstwagen hast, gibt es noch einen besonderen Kniff: Wenn Du beim Arbeitgeber den Wagen aufladen kannst, darfst Du für 2020 pro Monat 20 Euro für reine Elektroautos und 10 Euro für Hybridautos bei Deinen Werbungskosten ansetzen und damit Deine Steuerlast mindern.

Gibt es keine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber, erhöhen sich die Werte sogar auf 50 bzw. 25 Euro! Ab 2021 gelten noch höhere Werte.
Diese Werte sind Pauschalen, die Du ohne Nachweis ansetzen kannst.

Fazit

Auch für den Arbeitnehmer ist es mit den Pauschalregelungen lange nicht mehr getan. Der Dienstwagen hat ein großes Potential, Steuern zu sparen. Du musst nur wissen, wie es geht. Wenn Du Hilfe dabei brauchst, wie Du Deinen Dienstwagen am besten steuerlich ansetzt, kontaktiere uns. Wir optimieren die Versteuerung des Dienstwagens in Deiner Einkommensteuererklärung.

„Wenn du weitere Unterstützung möchtest“

Gerne unterstützen wir dich, die Versteuerung des Dienstwagens zu optimieren. Schreib uns einfach eine kurze Nachricht über das Kontaktformular und wir besprechen in einem unverbindlichen Erstgespräch, wie wir Dir helfen können.