Wegzugsbesteuerung bei der GmbH: EuGH prüft zentrale Fragen zur Exit Tax
Die Wegzugsbesteuerung bei der GmbH gehört zu den steuerlichen Themen, die in der Beratungspraxis regelmäßig unterschätzt werden. Viele Gestaltungen funktionieren reibungslos, solange Lebensläufe und Beteiligungsstrukturen unverändert bleiben. Kritisch wird es häufig erst dann, wenn sich der steuerliche Wohnsitz der Gesellschafter verlagert.
Nach der Neufassung des § 6 AStG ist immer wieder die Frage, ob die Regelungen europarechtlich tragbar sind. Schließlich wird jetzt beim Wegzug auch innerhalb in der EU die Steuer fällig. Wir werden immer wieder in unserer Beratungspraxis gefragt, ob hierdurch nicht die Freizügigkeit eingeschränkt wird. Schließlich könnten sich Gesellschafter von einem Umzug in einen anderen EU-Mitgliedstaat von der dann anfallenden und auch nicht zu vermeidenden Steuer abgehalten fühlen. Rechtsprechung oder gar eine Vorlage eines deutschen Gerichts an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gibt es dazu bisher nicht.
Aktuell zeichnet sich hier eine Entwicklung ab, die für deutsche Steuerpflichtige von erheblicher Bedeutung sein kann: Ein nationales Gericht hat erstmals Regelungen zur Wegzugsbesteuerung, die mit dem deutschen § 6 AStG vergleichbar sind, dem EuGH zur Prüfung vorgelegt. Das Verfahren stammt aus Polen, berührt aber zentrale Grundfragen der deutschen Exit Tax.
Wegzugsbesteuerung: Grundgedanke und Konfliktlinie
Die Wegzugsbesteuerung bei der GmbH soll verhindern, dass im Inland entstandene Wertzuwächse aus GmbH-Beteiligungen der Besteuerung entzogen werden, wenn ein Gesellschafter ins Ausland zieht. In Deutschland erfasst § 6 AStG insbesondere Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wenn deren Inhaber ihren steuerlichen Wohnsitz verlagern.
Besteuert wird dabei kein tatsächlicher Verkauf, sondern ein fiktiver Veräußerungsgewinn. Diese Systematik ist grundsätzlich anerkannt, steht aber seit Jahren im Spannungsfeld mit den europäischen Grundfreiheiten. Insbesondere stellt sich die Frage, wie weit ein Staat gehen darf, ohne die Mobilität innerhalb der Europäischen Union faktisch zu behindern.
Die polnische Exit Tax als Vergleichsmaßstab
Auch das polnische Steuerrecht kennt eine Exit Tax, deren Struktur der deutschen Wegzugsbesteuerung bei der GmbH sehr ähnlich ist. Sie greift bei natürlichen Personen, wenn durch einen Wegzug das nationale Besteuerungsrecht eingeschränkt wird. Erfasst werden stille Reserven in bestimmten Vermögenswerten, sobald definierte Wertgrenzen überschritten sind.
Problematisch ist aus europarechtlicher Sicht vor allem, dass die polnische Regelung auch Wertsteigerungen besteuert, die bereits vor dem Zuzug nach Polen entstanden sind. Wertverluste bleiben hingegen unberücksichtigt. Hinzu kommt, dass die Steuer nicht erst bei einem tatsächlichen Verkauf anfällt, sondern grundsätzlich sofort oder lediglich ratierlich über einen begrenzten Zeitraum zu zahlen iWegzugsbesteuerung: Grundgedanke und Konfliktlinie
Die Wegzugsbesteuerung bei der GmbH soll verhindern, dass im Inland entstandene Wertzuwächse aus GmbH-Beteiligungen der Besteuerung entzogen werden, wenn ein Gesellschafter ins Ausland zieht. In Deutschland erfasst § 6 AStG insbesondere Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wenn deren Inhaber ihren steuerlichen Wohnsitz verlagern.
Besteuert wird dabei kein tatsächlicher Verkauf, sondern ein fiktiver Veräußerungsgewinn. Diese Systematik ist grundsätzlich anerkannt, steht aber seit Jahren im Spannungsfeld mit den europäischen Grundfreiheiten. Insbesondere stellt sich die Frage, wie weit ein Staat gehen darf, ohne die Mobilität innerhalb der Europäischen Union faktisch zu behindern.
Der Anlass des Verfahrens
Der Vorlage an den EuGH liegt der Fall eines Steuerpflichtigen zugrunde, der aus beruflichen Gründen für mehrere Jahre nach Polen gezogen war und dort unbeschränkt steuerpflichtig wurde. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses plante er den Wegzug in einen anderen EU-Mitgliedstaat.
Streitpunkt war unter anderem, ob Polen beim späteren Wegzug auch solche stillen Reserven besteuern darf, die sich bereits vor dem Zuzug gebildet hatten. Darüber hinaus ging es um die Frage, ob eine Besteuerung ohne Berücksichtigung von Wertverlusten und vor einer tatsächlichen Veräußerung mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Das zuständige polnische Verwaltungsgericht äußerte erhebliche Zweifel an der Europarechtskonformität dieser Regelungen und legte dem EuGH drei zentrale Fragen zur Vorabentscheidung vor.
Die drei Fragen an den EuGH – und ihre Tragweite
Erstens: Darf ein Mitgliedstaat Wertsteigerungen besteuern, die entstanden sind, bevor der Steuerpflichtige dort überhaupt ansässig war? Diese Frage ist auch für § 6 AStG relevant, da vergleichbare Konstellationen im deutschen Recht nicht ausgeschlossen sind.
Zweitens: Ist es zulässig, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ausschließlich Wertzuwächse zu berücksichtigen, Wertminderungen jedoch vollständig auszublenden? Auch diese Asymmetrie findet sich in der deutschen Wegzugsbesteuerung.
Drittens: Reicht es aus, die Steuer lediglich ratierlich über einige Jahre zu erheben, oder verlangt das Unionsrecht eine weitergehende Stundung bis zur tatsächlichen Veräußerung der Vermögenswerte?
Bedeutung für deutsche Steuerpflichtige
Die Entscheidung des EuGH wird nicht auf Polen beschränkt bleiben. Gerade für die Wegzugsbesteuerung bei der GmbH in Deutschland könnte das Urteil richtungsweisend sein. Sie dürfte Maßstäbe für alle nationalen Wegzugsbesteuerungsregime innerhalb der EU setzen. Sollte der Gerichtshof einzelne Elemente der Exit Tax als unionsrechtswidrig einstufen, könnte dies auch den deutschen Gesetzgeber unter Handlungsdruck setzen oder zumindest neue Argumente in laufenden Verfahren eröffnen.
Für Mandanten mit internationalem Bezug gilt daher: Wegzugs- und Zuzugssachverhalte sollten nicht isoliert betrachtet werden. Gerade bei langfristigen Auslandsaufenthalten oder späteren Rückkehrplänen kann die steuerliche Belastung erheblich von der rechtlichen Einordnung abhängen.
Fazit
Erstmals befasst sich der EuGH mit nationalen Exit-Tax-Regelungen, die in Aufbau und Wirkung der deutschen Wegzugsbesteuerung sehr nahekommen. Das Verfahren hat das Potenzial, zentrale Grundannahmen des § 6 AStG in Frage zu stellen oder zumindest neu zu justieren.
Wer einen Wegzug plant oder bereits international tätig ist, sollte die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und bestehende Strukturen rechtzeitig überprüfen lassen.
FAQ zur Wegzugsbesteuerung bei der GmbH
Was passiert steuerlich, wenn ein Gesellschafter einer deutschen GmbH aus Deutschland wegzieht?
Zieht ein Gesellschafter mit mindestens 1 % Beteiligung an einer deutschen GmbH ins Ausland, kann die sogenannte Wegzugsbesteuerung greifen. Nach § 6 AStG wird unterstellt, dass die GmbH-Anteile zum Zeitpunkt des Wegzugs verkauft wurden. Die dabei entstehenden stillen Reserven werden sofort steuerlich erfasst – auch wenn tatsächlich kein Verkauf stattfindet.
Warum fällt Steuer an, obwohl ich meine GmbH-Anteile gar nicht verkaufe?
Die Wegzugsbesteuerung soll verhindern, dass Deutschland das Besteuerungsrecht an Wertsteigerungen verliert, die während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht entstanden sind. Deshalb knüpft die Steuer nicht an einen realen Verkauf an, sondern an einen fiktiven Veräußerungsgewinn. Liquidität entsteht dadurch allerdings nicht – die Steuer fällt trotzdem an.
Welche Beteiligungen an einer GmbH sind von der Wegzugsbesteuerung betroffen?
Betroffen sind Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, insbesondere an einer GmbH, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % beteiligt war. Dabei spielt es keine Rolle, ob die GmbH operativ tätig ist, vermögensverwaltend arbeitet oder als Holding fungiert.
Gilt die Wegzugsbesteuerung auch bei einem Wegzug innerhalb der EU?
Ja. Die Wegzugsbesteuerung greift unabhängig davon, ob der Gesellschafter in einen EU-Staat, einen EWR-Staat oder in ein Drittland zieht. Zwar bestehen innerhalb der EU besondere europarechtliche Schutzmechanismen, die Steuer entsteht jedoch grundsätzlich auch bei einem Wegzug in einen anderen EU-Mitgliedstaat.
Muss die Steuer sofort gezahlt werden oder gibt es Erleichterungen?
Nach aktueller Rechtslage wird die Steuer nicht dauerhaft gestundet. Es besteht lediglich die Möglichkeit, auf Antrag eine Ratenzahlung über sieben Jahre zu erhalten. Diese Ratenzahlung ist regelmäßig an Bedingungen geknüpft, etwa an die Stellung von Sicherheiten. Eine Zahlung erst bei tatsächlichem Verkauf der GmbH-Anteile ist derzeit nicht vorgesehen.
Werden auch Wertsteigerungen besteuert, die lange vor dem Wegzug entstanden sind?
Ja. Die Wegzugsbesteuerung erfasst grundsätzlich sämtliche stillen Reserven der GmbH-Anteile, unabhängig davon, wann sie entstanden sind. Das kann auch Wertsteigerungen betreffen, die sich viele Jahre zuvor gebildet haben. Gerade bei langjährig aufgebauten GmbH-Strukturen führt das häufig zu erheblichen Steuerbelastungen.
Was bedeutet das EuGH-Verfahren zur polnischen Exit Tax für GmbH-Gesellschafter?
Ein polnisches Gericht hat dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Europarechtskonformität einer Exit-Tax-Regelung vorgelegt, die der deutschen Wegzugsbesteuerung sehr ähnlich ist. Dabei geht es unter anderem um die Besteuerung „alter“ stiller Reserven und um die Frage, ob eine Besteuerung vor tatsächlichem Verkauf zulässig ist. Die Entscheidung könnte daher auch Auswirkungen auf § 6 AStG haben.
Sollten GmbH-Gesellschafter geplante Wegzüge jetzt neu bewerten?
Pauschal lässt sich das nicht beantworten. Bei wesentlichen GmbH-Beteiligungen kann es jedoch sinnvoll sein, geplante Wegzüge oder Umstrukturierungen vor dem Hintergrund der anhängigen EuGH-Entscheidung besonders sorgfältig zu prüfen. Je nach Ausgang des Verfahrens könnten sich neue Argumentationslinien oder Gestaltungsspielräume ergeben.




