Steuerbelastung bei GmbH und KG – Eine Fallstudie

GmbH oder KG? Die Steuerbelastung hängt wesentlich davon ab, ob Gewinne im Unternehmen bleiben, privat benötigt oder später durch einen Verkauf realisiert werden. Ein Vergleich muss dieselben wirtschaftlichen Annahmen verwenden und beide Besteuerungsebenen berücksichtigen.

Die Rechtsform entscheidet auch darüber, wann die Steuer entsteht

Bei einer GmbH zahlt zunächst die Gesellschaft Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und in der Regel Gewerbesteuer. Soll der Gewinn anschließend an eine Privatperson ausgeschüttet werden, kommt eine weitere Besteuerung beim Gesellschafter hinzu.

Bei einer gewerblichen KG wird der steuerliche Gewinn grundsätzlich den Mitunternehmern zugerechnet. Er unterliegt bei natürlichen Personen der Einkommensteuer, auch wenn das Geld zunächst in der KG bleibt. Dazu gehören nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auch bestimmte Vergütungen für Tätigkeit, Darlehen oder überlassene Wirtschaftsgüter. Die einfache Gleichung „Geld bleibt im Betrieb, also nur Unternehmenssteuer“ funktioniert hier nicht.

Gewerbesteuer: Hebesatz und Anrechnung mitrechnen

Eine gewerbliche KG zahlt selbst Gewerbesteuer. Für Personengesellschaften sieht § 11 GewStG einen Freibetrag von 24.500 EUR vor; einer gewöhnlichen GmbH steht dieser nicht zu. Die Steuermesszahl beträgt 3,5 Prozent. Der gemeindliche Hebesatz bestimmt daraus die Steuer.

Bei natürlichen Personen kann die Einkommensteuer nach § 35 EStG um Gewerbesteuer entlastet werden. Die Anrechnung ist begrenzt. Deshalb darf man im Vergleich weder die Gewerbesteuer der KG vollständig weglassen noch unbesehen zur Einkommensteuer addieren.

Ein Jahresbeispiel für die GmbH – mit und ohne Ausschüttung

Das folgende Modell gilt für 2026. Es unterstellt 100.000 EUR steuerlichen Gewinn nach allen betrieblichen Kosten, einen Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 Prozent und keine Hinzurechnungen, Kürzungen oder Verlustvorträge. Es enthält kein Geschäftsführergehalt; zusätzliche Kosten einer Rechtsformänderung sind ebenfalls nicht eingerechnet. Der Hebesatz ist eine Rechenannahme, keine Angabe für Dortmund.

Position Betrag
Gewinn vor Steuern 100.000,00 EUR
Körperschaftsteuer: 15 Prozent 15.000,00 EUR
Solidaritätszuschlag: 5,5 Prozent der Körperschaftsteuer 825,00 EUR
Gewerbesteuer: 3,5 Prozent × 400 Prozent 14.000,00 EUR
Verbleibend in der GmbH 70.175,00 EUR
Bei vollständiger Ausschüttung: zusätzlich 25 Prozent Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag 18.508,66 EUR
Dann privat verbleibend 51.666,34 EUR

Die Ausschüttungszeilen unterstellen eine natürliche Person mit privat gehaltener Beteiligung, ohne Kirchensteuer, verfügbaren Sparer-Pauschbetrag oder abweichendes Besteuerungsverfahren. Die Ausnahmen und Wahlrechte des § 32d EStG sind gesondert zu prüfen. Ob der Betrag tatsächlich ausgeschüttet werden kann, hängt zusätzlich von Ergebnisverwendung und Liquidität ab.

Das Beispiel zeigt den Unterschied zwischen Geld in der GmbH und Geld auf dem Privatkonto. Einen belastbaren KG-Vergleich erhält man erst mit den persönlichen Steuerdaten der Gesellschafter, ihrer Gewinnverteilung und einer zutreffenden Gewerbesteueranrechnung.

Für mehrere Jahre gelten nicht einfach die Steuersätze von heute

§ 23 KStG sieht 15 Prozent Körperschaftsteuer bis einschließlich 2027 vor. Ab 2028 sinkt der Satz stufenweise: 14 Prozent 2028, 13 Prozent 2029, 12 Prozent 2030, 11 Prozent 2031 und 10 Prozent ab 2032. Eine mehrjährige Planung muss diese bereits geregelte Entwicklung, die Gewinnverwendung und die laufenden Strukturkosten abbilden.

Beim Verkauf kommt es darauf an, was verkauft wird

Der Verkauf eines Betriebs, eines Mitunternehmeranteils oder von GmbH-Anteilen sind steuerlich unterschiedliche Vorgänge. Eine Holding ist ebenfalls kein allgemeiner Garant für einen bestimmten effektiven Verkaufssteuersatz. Verkäufer, Beteiligungsstruktur, Vermögenswerte und mögliche Sperrfristen müssen feststehen, bevor Zahlen gegenübergestellt werden.

Auch die Aussage, vor dem 55. Geburtstag gebe es beim Verkauf eines KG-Anteils keine Tarifvergünstigung, wäre zu pauschal. § 34 EStG unterscheidet die Fünftelregelung in Absatz 1 und den unter zusätzlichen Voraussetzungen beantragbaren ermäßigten Steuersatz in Absatz 3. Welche Regelung greift und tatsächlich entlastet, hängt vom konkreten Verkauf und den übrigen Einkünften ab.

Diese Angaben braucht ein sinnvoller Vergleich

  • Erwartete Gewinne und private Entnahmen beziehungsweise Ausschüttungen
  • Tätigkeitsvergütungen, Darlehen und überlassene Immobilien
  • Gewerbesteuer-Hebesatz und persönliche Einkünfte der Gesellschafter
  • Laufende Verwaltungs-, Abschluss- und Beratungskosten
  • Geplanter Verkauf, Nachfolge und Investitionshorizont

Eine Umwandlung kann diese Planung verändern, muss aber selbst geprüft werden. Die Voraussetzungen für einen Buchwertansatz nach § 20 UmwStG lassen sich nicht aus einem niedrigeren GmbH-Steuersatz ableiten. Bei Betriebsimmobilien gehört zudem eine mögliche Betriebsaufspaltung in die Untersuchung.

Rechtsform vor der Entscheidung durchrechnen

In der Gestaltungsberatung für Unternehmer prüfen wir die Ausgangsstruktur, die geplante Gewinnverwendung und die Folgen einer Änderung. Die steuerliche Rechnung ist dabei ein Teil der Entscheidung; Finanzierung, Haftung und Nachfolge müssen ebenfalls passen.

Inhaltlich überarbeitet am 08.09.2026. Das Zahlenbeispiel ist ein vereinfachtes Jahresmodell für 2026.