GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Was es Praxen und Apotheken ab 2027 kostet

Seit dem 30. Juli 2026 gilt das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung. In der Berichterstattung geht es um Milliardenbeträge: rund drei Milliarden Euro weniger für die ambulante ärztliche Versorgung, gut 200 Millionen Euro weniger für die Apotheken, gedeckelte Punktwerte beim Zahnarzt. Für einen einzelnen Betrieb sagen solche Summen wenig.

Wichtiger ist, dass im Gesetz zwei völlig verschiedene Eingriffe nebeneinanderstehen. Der eine ist eine Liste gestrichener Vergütungspositionen: bezifferbar, überwiegend ab dem 1. Januar 2027 wirksam und in ihrer Höhe einmalig. Der andere ist eine Regel darüber, wie stark Ihre Vergütung künftig überhaupt noch steigen darf.

Über die Liste sprechen gerade alle. Die Regel entscheidet über den Wert Ihrer Praxis in fünf Jahren.

Dieser Beitrag rechnet beides durch, getrennt für Ärzte, Zahnärzte und Apotheken, und benennt am Schluss die Entscheidungen, die jetzt anstehen. Rechtsstand ist der 26. August 2026; die konkrete Umsetzung vieler Regelungen hängt an Beschlüssen des Bewertungsausschusses und an Bundesmantelverträgen, die im zweiten Halbjahr 2026 erwartet werden.

Ein Niveausprung und eine flachere Kurve

Der erste Eingriff nimmt einzelne Vergütungspositionen aus dem System: die Zuschläge aus dem Terminservice- und Versorgungsgesetz, die Hygienezuschläge, die Vergütung für das Befüllen der elektronischen Patientenakte, beim Zahnarzt die Festzuschüsse für Zahnersatz, in der Apotheke dreißig Cent je Packung. Diese Kürzungen tun weh, aber sie sind ein Niveausprung. Nach dem Sprung liegt die Vergütung tiefer, und von dort geht es weiter.

Der zweite Eingriff verändert die Steigung. Die Steigerung der vertragsärztlichen Gesamtvergütung wird an die Grundlohnrate gebunden, also an die durchschnittliche Lohnentwicklung in Deutschland. Für die Jahre 2027 bis 2029 wird die maßgebliche Rate zusätzlich pauschal um einen Prozentpunkt abgesenkt. Bei den Zahnärzten gilt für Punktwerte und Gesamtvergütungen dieselbe Konstruktion, dort mit Ausnahmen für Präventionsleistungen und für Leistungen an Pflegebedürftige.

Der Unterschied zwischen beiden ist betriebswirtschaftlich der entscheidende. Eine Kürzung um 24.000 EUR kostet 24.000 EUR im Jahr und danach wieder 24.000 EUR. Ein gedeckelter Zuwachs kostet im ersten Jahr wenig und in jedem folgenden Jahr mehr, weil die Kostenseite weiterläuft.

Schaubild in drei Stufen: Grundlohnrate 4,0 Prozent, Abschlag 1,0 Prozentpunkt für 2027 bis 2029, maximales Vergütungsplus 3,0 Prozent. Steigen die Praxiskosten zugleich um 4,0 Prozent im Jahr, entsteht bei 600.000 EUR GKV-Umsatz eine Lücke von 6.000 EUR im Jahr 2027, 19.282 EUR im Jahr 2029 und 37.702 EUR in der Summe der Jahre 2027 bis 2029.

Die einmaligen Kürzungen stehen in den Schlagzeilen. Teurer wird auf Dauer die Regel, die festlegt, wie stark die Vergütung überhaupt noch steigen darf.

Der Gesetzgeber hat den Deckel bewusst unter die erwartete Kostenentwicklung gelegt, und die Begründung ist offen nachlesbar: Die Grundlohnrate liegt derzeit deutlich über ihrem langfristigen Durchschnitt von rund vier Prozent, während die Zuweisungen an die Krankenkassen bis 2029 nur um durchschnittlich 2,5 Prozent wachsen. Diese Lücke schließt der Abschlag von einem Prozentpunkt, und er schließt sie bei den Leistungserbringern.

Mich überzeugt die Konstruktion aus einem einfachen Grund nicht. Sie koppelt die Erlösseite an eine Lohngröße, die Kostenseite aber nicht. Personal ist in einer Praxis wie in einer Apotheke der größte Kostenblock, und Tarifabschlüsse und Mindestlohn folgen nicht der Grundlohnrate, sondern laufen ihr regelmäßig voraus. Wer beides koppeln will, müsste beides koppeln.

Dazu kommt ein praktisches Ärgernis: Die Grundlohnrate wird erst zum 15. September eines Jahres veröffentlicht. Bis dahin verhandeln die Partner über eine Obergrenze, die noch niemand kennt.

Ärzte: 2,7 Milliarden weniger, und der größte Teil trifft die Fachärzte

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung beziffert den Sparbeitrag der Vertragsärzte auf rund 2,7 Milliarden Euro für 2027, steigend auf etwa fünf Milliarden Euro bis 2030. Diese Positionen stecken dahinter:

Maßnahme ab Volumen im Jahr Durchschnitt laut KBV
Wegfall der TSVG-Vergütung (schnelle Terminvermittlung, offene Sprechstunde, Hausarztvermittlungsfall) 01.01.2027 1,64 Mrd. EUR 29.937 EUR je Facharzt, 2.403 EUR je Haus- oder Kinderarzt
Ambulante Operationen, Früherkennung und Psychotherapie zurück in die budgetierte Gesamtvergütung 01.01.2027 550 Mio. EUR 3.629 EUR je Arzt
Wegfall der Vergütung für Erst- und Folgebefüllung der elektronischen Patientenakte 30.07.2026 279 Mio. EUR 7.465 EUR je Arzt
Wegfall der Hygienezuschläge 01.01.2027 103 Mio. EUR 716 EUR je Arzt
Kürzung der Zuschläge für Kurzzeittherapie 01.01.2027 91 Mio. EUR 3.656 EUR je Psychotherapeut
Wegfall der Vergütung für die Organ- und Gewebespende-Beratung 01.01.2027 52 Mio. EUR 1.949 EUR je Arzt
Absenkung des technischen Leistungsanteils in Radiologie, Nuklearmedizin und Strahlentherapie 01.07.2027 offen je Prozentpunkt 4.263 EUR (Radiologie), 3.216 EUR (Nuklearmedizin), 10.621 EUR (Strahlentherapie)
Absenkung der Vergütung für Katarakt-Operationen 01.07.2027 offen je Prozentpunkt 3.358 EUR je Augenarzt

Bei diesen Durchschnitten ist Vorsicht geboten, und zwar aus einem Grund, der in den Meldungen selten steht: Die KBV bezieht die einzelnen Beträge auf unterschiedlich große Gruppen. Die 29.937 EUR verteilen den Wegfall der TSVG-Vergütung auf die Fachärzte, die 716 EUR verteilen die Hygienezuschläge auf alle Vertragsärzte und Psychotherapeuten, die 7.465 EUR beziehen sich auf einen deutlich kleineren Kreis. Diese Werte lassen sich deshalb nicht sinnvoll addieren, und Ihre eigene Zahl ergibt sich ohnehin erst aus Ihrer Leistungsstruktur.

Wie weit die Spanne reicht, zeigt die Berechnung des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung. Über alle rund 100.000 Praxen liegt der Verlust im Mittel bei etwa 24.000 EUR im Jahr. Radiologen verlieren im Schnitt rund 68.000 EUR, HNO-Ärzte etwa 44.000 EUR, internistische Fachrichtungen rund 31.000 EUR, Neurologen 26.000 EUR und Orthopäden 23.000 EUR. Bei Hausärzten entspricht die Kürzung nach Rechnung des Zi einer Einkommensminderung von etwa fünf Prozent. Technik- und leistungsintensive Facharztpraxen trifft das Gesetz also deutlich härter als den Durchschnitt, und sie sind zugleich die Praxen mit den höchsten Fixkosten.

Eine Kürzung wirkt bereits: Die Vergütung für das Befüllen der elektronischen Patientenakte ist mit dem Inkrafttreten am 30. Juli 2026 entfallen. Wer die entsprechenden Ziffern noch für das laufende Quartal angesetzt hat, sollte die Abrechnung prüfen, bevor sie herausgeht. Ebenfalls sofort wirksam: Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sind nicht mehr zu Lasten der GKV erstattungsfähig, einzelne Kassen dürfen sie nur noch bis zum 31. Dezember 2026 übernehmen; Cannabisblüten sind aus der Versorgung heraus, für Extrakte und Rezepturen gilt ein sechsmonatiger Vorrang zugelassener Fertigarzneimittel.

Der Wegfall der extrabudgetären Vergütung ist dabei die Position, die am leichtesten unterschätzt wird. Ambulante Operationen, Früherkennungsuntersuchungen und Psychotherapie werden nicht gestrichen, sondern wandern zurück in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung. Damit unterliegen sie wieder der Mengenbegrenzung: Mehr Leistung bedeutet nicht mehr Honorar, sondern einen sinkenden Punktwert für alle. Die 3.629 EUR im Durchschnitt sind nur der rechnerische Erstjahreseffekt; wirtschaftlich schwerer wiegt, dass sich eine Ausweitung dieser Leistungen für die einzelne Praxis nicht mehr lohnt.

Zahnärzte: Die Kürzung trifft zuerst das Portemonnaie des Patienten

Beim Zahnersatz sinken die befundbezogenen Festzuschüsse zum 1. Januar 2027 um zehn Prozentpunkte und liegen damit wieder auf dem Niveau vor Oktober 2020. Die Härtefallregelung bleibt unverändert.

Vorsorgenachweis Festzuschuss bis 31.12.2026 Festzuschuss ab 01.01.2027
ohne Bonusnachweis 60 % 50 %
fünf Jahre lückenlose Vorsorge 70 % 60 %
zehn Jahre lückenlose Vorsorge 75 % 65 %

Ihr Honorar kürzt das zunächst nicht. Der Zuschuss ist ein Kassenanteil, und was die Kasse weniger zahlt, zahlt der Patient. Genau dort liegt das wirtschaftliche Problem, und es trifft eine Gruppe stärker, als man auf den ersten Blick denkt.

Ein Beispiel mit einer Regelversorgung von 1.500 EUR, gerechnet für denselben Befund und dieselbe Versorgung:

Vorsorgenachweis Eigenanteil bis 31.12.2026 Eigenanteil ab 01.01.2027 Anstieg
ohne Bonusnachweis 600 EUR 750 EUR + 25 %
fünf Jahre Vorsorge 450 EUR 600 EUR + 33 %
zehn Jahre Vorsorge 375 EUR 525 EUR + 40 %

In absoluten Zahlen steigt der Eigenanteil in allen drei Fällen um dieselben 150 EUR, nämlich um zehn Prozent der Regelversorgungssumme. Relativ trifft es den Patienten am härtesten, der zehn Jahre lang jeden Kontrolltermin wahrgenommen hat: Sein Eigenanteil steigt um vierzig Prozent. Das ist genau der Patient, um den herum Praxen ihr Recallsystem gebaut haben, und es ist der Patient, der die Erhöhung am wenigsten erwartet.

Für die Praxis heißt das dreierlei. Heil- und Kostenpläne, die 2026 erstellt und erst 2027 umgesetzt werden, laufen mit dem alten Zuschuss ins Leere und müssen neu gerechnet werden. Die Zahl der Fälle, in denen Patienten die Versorgung verschieben oder auf eine einfachere Lösung ausweichen, wird steigen. Und der Anteil der Behandlungskosten, den Sie beim Patienten selbst einziehen müssen, wächst, was Ihr Forderungsausfallrisiko erhöht.

Bei der Vergütung gilt für 2027 bis 2029 dieselbe Deckelung wie im ärztlichen Bereich: Punktwerte und Gesamtvergütungen dürfen höchstens um die Veränderung der Grundlohnsumme abzüglich eines Prozentpunkts steigen. Ausgenommen sind Präventionsleistungen und Leistungen für Pflegebedürftige. Wo genau die Grenze dieser Ausnahme verläuft, steht noch nicht fest; das wird über die Bundesmantelverträge geregelt und gehört auf die Beobachtungsliste. Die gesonderte Vergütung der BEMA-Positionen ePA1 und ePA2 entfällt zum 1. Januar 2027.

In der Kieferorthopädie kommen ab dem 1. Januar 2027 Qualifikationsanforderungen an die Behandler hinzu. Der ursprünglich diskutierte Fachzahnarztvorbehalt ist entschärft worden: Neben der Fachzahnarztanerkennung genügen eine gleichwertige Qualifikation oder ausreichende praktische Erfahrung, deren Nachweis im Bundesmantelvertrag definiert wird. Für Behandlungen, die bis zum 29. Juli 2030 begonnen werden, gilt das bisherige Recht. Parallel wird die KFO-Vergütung bis zum 30. Juni 2028 auf Leistungskomplexe und Pauschalen umgestellt. Wer eine KFO-Praxis abgeben oder übernehmen will, verhandelt derzeit über einen Betrieb, dessen Vergütungssystematik in zwei Jahren eine andere ist.

Apotheken: Dreißig Cent je Packung, knapp neun Prozent des Betriebsergebnisses

Für Apotheken ist die zentrale Maßnahme unspektakulär formuliert und in der Wirkung erheblich: Der Apothekenabschlag steigt zum 1. Januar 2027 dauerhaft von 1,77 EUR auf 2,07 EUR je abgegebener verschreibungspflichtiger Packung. Der Gesetzgeber rechnet mit rund 200 Millionen Euro Einsparung im Jahr.

Was das für eine einzelne Apotheke bedeutet, lässt sich aus den Zahlen der ABDA ableiten. 2025 gab es 16.601 öffentliche Apotheken, die zusammen 809 Millionen Rx-Packungen zu Lasten der GKV abgegeben haben. Das sind rechnerisch rund 48.700 Packungen je Apotheke:

  • 48.700 Packungen × 0,30 EUR = rund 14.600 EUR Mehrbelastung im Jahr

Diesen Betrag muss man gegen die richtige Bezugsgröße halten. Das durchschnittliche Betriebsergebnis vor Steuern lag 2025 bei 168.000 EUR je Apotheke. Der höhere Kassenabschlag kostet damit rund 8,7 Prozent des Betriebsergebnisses. Gemeint ist ein Ergebnis, aus dem der Inhaber anschließend noch seinen Unternehmerlohn, seine Altersvorsorge und die Verzinsung seines eingesetzten Kapitals bestreiten muss. Bei einer Apotheke mit unterdurchschnittlichem Ergebnis und überdurchschnittlichem Rx-Anteil fällt der Anteil entsprechend höher aus. Die Rechnung geht von der durchschnittlichen Packungszahl aus; Rezeptur, Hilfsmittel, Zuzahlungsbefreiungen und Retaxationen sind nicht berücksichtigt.

Die diskutierte Anhebung des Fixums auf 9,50 EUR läuft in einem eigenen Gesetzgebungsverfahren und ist nicht Teil dieses Gesetzes. Nach der Rechnung der ABDA zehrt der höhere Kassenabschlag sie weitgehend auf. Für die Planung 2027 bedeutet das: Kalkulieren Sie den Abschlag als sicher und die Fixumerhöhung als offen, nicht umgekehrt.

Drei weitere Punkte gehören in dieselbe Planung:

Der zusätzliche Herstellerabschlag von 8,5 Prozent wird ab dem 1. Januar 2027 über die Apotheke gegenüber den Krankenkassen abgewickelt. Sie treten damit in wachsendem Umfang als Inkassostelle für fremde Forderungen auf, ohne dafür vergütet zu werden und ohne belastbare Absicherung gegen Ausfälle.

Die gesetzlichen Zuzahlungen steigen 2027 um fünfzig Prozent, von bisher 5 bis 10 EUR auf dann 7,50 bis 15 EUR je Packung; die Zuzahlung darf weiterhin die tatsächlichen Arzneimittelkosten nicht übersteigen, die Belastungsgrenzen und Befreiungen bleiben. Das ist kein Honorarthema, sondern ein HV-Tisch-Thema: mehr Bargeld, mehr Erklärung, mehr Fälle, in denen ein Kunde die Packung stehen lässt.

Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sind seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr erstattungsfähig und ab 2027 auch nicht mehr als Satzungsleistung möglich. Für Apotheken mit naturheilkundlichem Schwerpunkt ist das eine Sortiments- und Beratungsfrage, die vor Januar beantwortet sein sollte.

Was Sie zusätzlich als Arbeitgeber zahlen

Das Gesetz greift nicht nur auf der Erlösseite zu. Zwei Regelungen erhöhen ab 2027 unmittelbar Ihre Personalkosten.

Die Beitragsbemessungsgrenze wird für 2027 einmalig um zusätzlich 300 EUR im Monat angehoben, die Jahresarbeitsentgeltgrenze um zusätzliche 3.600 EUR im Jahr. Für jede angestellte Kraft oberhalb der bisherigen Grenze bedeutet das rund 26 EUR mehr Krankenversicherungsbeitrag im Monat für Sie und denselben Betrag für den Mitarbeiter, die Pflegeversicherung kommt hinzu. In Praxen betrifft das vor allem angestellte Ärzte, in Apotheken meist nur die bestbezahlten Positionen.

Deutlich breiter wirkt die zweite Änderung: Der pauschale Krankenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers für geringfügig Beschäftigte wird an den allgemeinen Beitragssatz einschließlich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags gekoppelt und liegt damit nicht mehr bei 13 Prozent. Rechnet man mit 14,6 Prozent zuzüglich eines durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 2,9 Prozent, ergeben sich 17,5 Prozent. Bei einer Aushilfe mit 600 EUR im Monat sind das 27 EUR mehr im Monat, also rund 324 EUR im Jahr für jede einzelne Aushilfe. Eine Apotheke mit vier Minijobbern zahlt damit knapp 1.300 EUR mehr, bevor irgendjemand über Gehaltserhöhungen gesprochen hat.

Ab 2028 kommt ein Beitrag von 2,5 Prozent für bestimmte bisher beitragsfrei familienversicherte Ehegatten und Partner hinzu. Kinder und Eltern mit kleinen Kindern bleiben ausgenommen.

Vier Entscheidungen, die jetzt anstehen

Rechnen Sie mit Ihrer Leistungsstruktur, nicht mit dem Durchschnitt. Nehmen Sie Ihre Abrechnung des letzten vollen Jahres und streichen Sie die betroffenen Positionen: TSVG-Ziffern, ambulante Operationen, Früherkennung, ePA-Ziffern, Hygienezuschläge, beim Zahnarzt die Zahnersatzfälle nach Bonusstatus, in der Apotheke die Rx-Packungszahl. Das Ergebnis ist Ihre Zahl. Die 24.000 EUR aus der Presse sind es nicht, und für eine radiologische oder HNO-Praxis liegen sie um das Doppelte bis Dreifache daneben.

Trennen Sie Investitionen nach Amortisationszeit, nicht nach Bauchgefühl. Der Deckel senkt die künftigen Erlöse, nicht die heutigen; eine Anschaffung, die sich in drei Jahren trägt, trägt sich deshalb auch unter dem neuen Recht. Eine, die zehn Jahre braucht, war schon vorher knapp kalkuliert. Pauschal alles zu verschieben ist die teurere Variante, weil dann auch die Investitionen liegen bleiben, die Personalkosten senken würden.

Ziehen Sie die Kostenseite vor. Wenn Ihre Erlöse für drei Jahre eine Obergrenze haben, ist jede Kostenposition mit automatischer Steigerung ein Problem: indexierte Mieten, Wartungsverträge mit Preisgleitklausel, Laborvereinbarungen, Leasingverlängerungen. Diese Verträge verhandelt man vor dem 1. Januar 2027, nicht danach.

Lassen Sie Praxis- und Apothekenwerte neu rechnen, bevor Sie verhandeln. Ein Ertragswert, der auf den Überschüssen von 2024 und 2025 beruht, bildet die neue Rechtslage nicht ab. Das gilt in beide Richtungen: Als Verkäufer riskieren Sie einen Käufer, der nach dem ersten Blick in die Zahlen nachverhandelt; als Käufer zahlen Sie einen Preis für Erträge, die es ab 2027 so nicht mehr gibt. Wie sich das auf die Bewertung beim Praxiskauf auswirkt, hängt stark von der Fachrichtung ab.

Rechtsstand und Ausblick

Das Gesetz heißt Beitragssatzstabilisierungsgesetz, und genau dafür ist es gebaut. Es stabilisiert den Zusatzbeitrag, indem es rund siebzig Prozent des Sparvolumens auf der Ausgabenseite abholt, also bei denen, die die Leistungen erbringen. Das Bundesgesundheitsministerium rechnet ohne Reform mit einem Defizit von 19 Milliarden Euro im Jahr 2027 und 44 Milliarden Euro bis 2030. Die 2,7 Milliarden Euro, die 2027 bei den Vertragsärzten anfallen, sollen bis 2030 auf rund fünf Milliarden steigen.

Diese Zahlen sagen mehr über die Zukunft als über 2027. Wenn die Lücke von 44 Milliarden Euro real ist und dieses Gesetz sie nur zum Teil schließt, dann ist der nächste Zugriff eine Frage der Zeit, nicht des Ob. Ich rechne deshalb nicht damit, dass der Abschlag von einem Prozentpunkt 2029 einfach ausläuft.

Für die Planung Ihrer Praxis oder Ihrer Apotheke reicht bis dahin ein Satz: Die Erlösseite hat jetzt eine Obergrenze, die Kostenseite hat keine.

Häufige Fragen zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

Gilt schon 2026 eine der Kürzungen?

Ja. Die Vergütung für Erst- und Folgebefüllung der elektronischen Patientenakte ist mit dem Inkrafttreten am 30. Juli 2026 entfallen. Ebenfalls seit diesem Tag sind homöopathische und anthroposophische Arzneimittel nicht mehr zu Lasten der GKV erstattungsfähig, und Cannabisblüten sind aus der Versorgung heraus. Alle übrigen finanziell relevanten Regelungen greifen zum 1. Januar 2027 oder später.

Bekomme ich für ambulante Operationen und Früherkennung ab 2027 gar nichts mehr?

Doch, aber anders. Diese Leistungen werden nicht gestrichen, sondern aus der extrabudgetären Vergütung in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung zurückgeführt. Sie werden damit aus einem gedeckelten Topf bezahlt: Steigt die Menge, sinkt der Punktwert. Die Leistung wird also vergütet, aber nicht mehr jede zusätzliche Leistung zusätzlich.

Ändert sich etwas an meinen Privatleistungen nach GOÄ oder GOZ?

Nein. Das Gesetz betrifft die gesetzliche Krankenversicherung. Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte sowie privat vereinbarte Leistungen bleiben unberührt. Wer den Ausfall über den Privat- und Selbstzahlerbereich kompensieren will, stößt allerdings schnell an berufsrechtliche und wirtschaftliche Grenzen, und bei Zahnersatz steigt gleichzeitig der Eigenanteil der Kassenpatienten.

Muss ich Heil- und Kostenpläne von 2026 neu erstellen?

Wenn die Versorgung erst 2027 eingegliedert wird, gilt der dann geltende Festzuschuss. Ein Plan, der noch mit 60, 70 oder 75 Prozent kalkuliert ist, weist einen zu niedrigen Eigenanteil aus. Sinnvoll ist, alle offenen Pläne mit Umsetzungstermin nach dem Jahreswechsel herauszufiltern und den Patienten vorab über den höheren Eigenanteil zu informieren, statt die Differenz nach der Behandlung erklären zu müssen.