Wer beim Familiendarlehen Schenkungsteuer zahlen muss, ist meist überrascht: Das Geld wird schließlich zurückgezahlt. Verlangt ein Familienmitglied aber deutlich weniger Zinsen als eine Bank, kann bereits dieser Preisnachlass eine Schenkung sein.
Das Geld selbst bleibt ein Darlehen und muss zurückgezahlt werden. Verschenkt wird etwas anderes: das Recht, fremdes Kapital billiger zu nutzen als am Markt.
Wie teuer das werden kann, zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2024. Der BFH hat die Steuer zwar deutlich niedriger angesetzt, als das Finanzamt wollte. Übrig blieb trotzdem eine Belastung im oberen fünfstelligen Bereich.
Der Zinsvorteil ist die Schenkung
Wer seinem Kind, einem Geschwister oder dem Lebensgefährten Geld leiht, darf beim Familiendarlehen einen niedrigen Zins vereinbaren. Steuerfrei ist der Vorteil deshalb noch nicht.
Das Schenkungsteuerrecht erfasst auch Vorteile, für die der Empfänger keine gleichwertige Gegenleistung erbringt. Der Fachbegriff dafür lautet freigebige Zuwendung. Beim verbilligten Darlehen besteht diese Zuwendung in der Zinsersparnis.
Zwei Punkte müssen zusammenkommen:
- Der vereinbarte Zins liegt unter dem Zins für ein vergleichbares Darlehen.
- Dem Darlehensgeber ist zumindest in den Grundzügen bewusst, dass er den Kredit verbilligt überlässt.
Verwandtschaft allein genügt dafür nicht. Ein niedriger Zins von einem Prozent bei einem marktüblichen Zins von 3,5 Prozent spricht allerdings deutlich für eine teilweise unentgeltliche Überlassung.
Die rechtliche Grundlage steht in § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Für zinslose Darlehen hat der Bundesfinanzhof diese Einordnung bereits 2013 bestätigt. Seit dem Urteil vom 31.07.2024 steht fest, dass sie auch für niedrig verzinste Darlehen gilt.
Der BFH-Fall: 229.500 EUR oder 59.140 EUR Steuer – aber in jedem Fall eine Steuer!
Eine Schwester überließ ihrem Bruder ein Darlehen von 1.875.768,05 EUR. Vereinbart waren ein Prozent Zinsen. Das Darlehen lief auf unbestimmte Zeit und konnte erstmals zum 31.12.2019 gekündigt werden.
Das Finanzamt rechnete mit dem gesetzlichen Wert von 5,5 Prozent. Daraus ergab sich zunächst eine Schenkungsteuer von 229.500 EUR.
Der Bundesfinanzhof schloss sich dem Grunde nach der Bewertung als Schenkung an, hielt aber die konkrete Berechnung für zu hoch. Für ein vergleichbares Darlehen ließ sich anhand der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank ein marktüblicher Zins von 2,81 Prozent feststellen. Deshalb durfte das Finanzamt nicht bei 5,5 Prozent bleiben. Die Steuer sank auf 59.140 EUR.
Die praktische Aussage ist einfach: Ein verbilligtes Darlehen führt zu einer Schenkung. Der gesetzliche Wert von 5,5 Prozent ist kein unvermeidbarer Mindestzins. Er greift bei der Bewertung des Nutzungsvorteils nur, wenn kein niedrigerer marktüblicher Wert für ein vergleichbares Darlehen feststeht.
So wird der Zinsvorteil berechnet
Die Rechnung hat drei Stufen, von denen die dritte am meisten überrascht.
Zuerst wird der vereinbarte Zins vom marktüblichen abgezogen, was die jährliche Zinsersparnis in Prozent ergibt. Diese Differenz multipliziert man anschließend mit dem Darlehensbetrag und erhält den Jahreswert des Vorteils.
Bis hierher klingen die Beträge meist harmlos. Der dritte Schritt ändert das: Der Jahreswert wird auf die Laufzeit hochgerechnet, ein Vorgang, den das Steuerrecht Kapitalisierung nennt. Bei einer Nutzung von unbestimmter Dauer sieht § 13 Abs. 2 BewG dafür grundsätzlich den Faktor 9,3 vor — aus 7.500 EUR im Jahr werden so fast 70.000 EUR auf einen Schlag. Ist das Darlehen dagegen befristet oder planmäßig getilgt, muss der konkrete Zahlungs- und Laufzeitverlauf bewertet werden.
Erst von diesem kapitalisierten Vorteil geht der persönliche Freibetrag ab.
Beispiel: Darlehen zwischen Geschwistern
Ein Bruder leiht seiner Schwester 300.000 EUR für eine vermietete Wohnung. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Vereinbart ist ein Prozent Zins. Andere Erwerbe desselben Bruders innerhalb der letzten zehn Jahre gibt es im Beispiel nicht.
Ein vergleichbares Bankangebot liegt bei 3,5 Prozent.
| Rechenschritt | Mit Vergleichszins von 3,5 % | Mit gesetzlichem Wert von 5,5 % |
|---|---|---|
| Vereinbarter Zins | 1,0 % | 1,0 % |
| Zinsdifferenz | 2,5 % | 4,5 % |
| Jahreswert bei 300.000 EUR | 7.500 EUR | 13.500 EUR |
| Kapitalwert mit Faktor 9,3 | 69.750 EUR | 125.550 EUR |
| Abgerundeter Erwerb | 69.700 EUR | 125.500 EUR |
| Freibetrag unter Geschwistern | 20.000 EUR | 20.000 EUR |
| Steuerpflichtiger Erwerb | 49.700 EUR | 105.500 EUR |
| Schenkungsteuer im Modell | 7.455 EUR | 21.100 EUR |
Der Unterschied beträgt 13.645 EUR, und er entsteht nicht, weil das eine Darlehen großzügiger wäre als das andere. Es ist derselbe Vertrag, dieselbe Summe, dieselben Beteiligten. In der linken Spalte lässt sich lediglich der niedrigere Marktzins belegen.
Der Sprung fällt deshalb so deutlich aus, weil zwei Effekte zusammenkommen. Zum einen verdoppelt sich die Zinsdifferenz beinahe, von 2,5 auf 4,5 Prozent. Zum anderen rutscht der höhere Erwerb in die nächste Tarifstufe des § 19 ErbStG: Statt 15 Prozent gelten dann 20 Prozent. Aus dem knapp verdoppelten Erwerb wird so eine fast verdreifachte Steuer.
Wer die Vergleichsangebote vor der Unterschrift einholt, arbeitet in diesem Beispiel also gut 13.000 EUR für einen Nachmittag herein. Wer es versäumt, trägt die Beweislast später gegenüber einem Finanzamt, das den gesetzlichen Wert bereits angesetzt hat.
Die Tarifrechnung verwendet Steuerklasse II und die Steuersätze des § 19 ErbStG. Das Beispiel ist bewusst vereinfacht. Frühere Erwerbe, abweichende Laufzeiten oder andere Sicherheiten können das Ergebnis verändern.
Bei Kindern kann die Steuer null sein und der Fehler trotzdem teuer werden
Nimmt die Tochter dasselbe Darlehen vom Vater auf, steht ihr grundsätzlich ein Freibetrag von 400.000 EUR zu. Ohne frühere Erwerbe fällt im Beispiel daher keine sofortige Schenkungsteuer an.
Trotzdem macht der Vergleichszins einen Unterschied. Mit 3,5 Prozent Marktzins werden 69.700 EUR des Freibetrags gebunden. Beim gesetzlichen Wert von 5,5 Prozent sind es 125.500 EUR. Für eine weitere Schenkung innerhalb von zehn Jahren bleiben damit 55.800 EUR weniger Freibetrag übrig.
Ob daraus später tatsächlich Steuer entsteht, hängt vom Wert der weiteren Schenkung und vom dann anzuwendenden Tarif ab. Ohne diesen zweiten Erwerb lässt sich keine seriöse Steuerzahl nennen.
Was als Marktzins taugt
Der Vergleich muss zum konkreten Familiendarlehen passen. Ein Immobilienkredit mit Grundschuld ist nicht ohne Weiteres mit einem unbesicherten Darlehen für eine Praxisübernahme vergleichbar.
Wichtig sind insbesondere:
- Darlehensbetrag;
- Laufzeit und Kündigungsrecht;
- Tilgung;
- Sicherheiten;
- Bonität und Verwendungszweck;
- Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Zwei oder drei passende Bankangebote vor der Unterschrift sind praktisch hilfreich. Sie garantieren das steuerliche Ergebnis aber nicht. Die Angebote müssen wirklich vergleichbar sein.
Ist der Vertrag bereits geschlossen, können amtliche Zinsstatistiken helfen. Im BFH-Fall waren nachträglich eingeholte Kreditangebote nicht passend. Die Zinsdaten der Deutschen Bundesbank trugen dagegen die Feststellung des niedrigeren Vergleichszinses.
Mein Rat ist deshalb konkret: Dokumentieren Sie den Vergleichszins, bevor das Geld fließt. Legen Sie die Unterlagen zusammen mit dem Darlehensvertrag ab und halten Sie fest, warum die ausgewählten Angebote zu Betrag, Laufzeit und Sicherheiten passen.
Darlehen oder Schenkung: Die Entscheidung sollte vorher fallen
Manche Familien nennen eine Geldübertragung Darlehen, obwohl eine Rückzahlung nicht ernsthaft erwartet wird. Das schafft zwei mögliche Erwerbsvorgänge.
Zuerst kann der verbilligte Zins eine Schenkung auslösen. Erlässt der Darlehensgeber später die Rückzahlung, kommt mit dem Forderungsverzicht eine zweite hinzu, und liegen beide Vorgänge innerhalb von zehn Jahren, werden sie für den persönlichen Freibetrag zusammengerechnet.
Das heißt nicht, dass derselbe Freibetrag zweimal gewährt würde. Es heißt, dass Zinsvorteil und späterer Erlass gemeinsam gegen den einen verfügbaren Freibetrag laufen — und der ist danach für zehn Jahre aufgebraucht.
Soll das Geld wirtschaftlich nicht zurückkommen, ist die direkte Schenkung meist die klarere Gestaltung. Soll es dagegen ein echtes Darlehen sein, müssen Rückzahlung, Zins und tatsächliche Durchführung auch dazu passen.
Wann die Steuer entsteht
Die Schenkungsteuer entsteht, wenn die Zuwendung ausgeführt ist. Beim Darlehen ist das regelmäßig der Zeitpunkt, in dem der Darlehensnehmer wirtschaftlich über das Kapital verfügen kann.
„Auszahlung gleich Steuerentstehung“ ist trotzdem keine ausnahmslose Formel. Genehmigungen, Bedingungen oder eine erst spätere wirtschaftliche Verfügungsmacht können den Zeitpunkt verschieben. Genau deshalb sollte der Vertrag nicht nur den Zinssatz, sondern auch Auszahlung, Wirksamkeit und Kündigung klar regeln.
Meine Einordnung
Ein Familiendarlehen ist gut gemeint. Genau darin liegt das Risiko: Eltern wollen ihren Kindern etwas Gutes tun und lösen damit eine Steuer aus, für die möglicherweise kein Geld da ist. Der Zinsverzicht selbst kostet ja nichts. Der Bescheid kommt trotzdem.
Hinzu kommt ein zweiter Punkt, der in dieselbe Richtung zeigt. Auch einkommensteuerlich ist der niedrige Zins meist die schlechtere Wahl. Der Darlehensgeber versteuert die Zinsen nämlich niedriger, als der Darlehensnehmer sie absetzen kann. Wer aus Rücksicht ein Prozent vereinbart, verschenkt diesen Unterschied — über zehn Jahre ein erheblicher Betrag. Wie das im Einzelnen aussieht, steht im Beitrag dazu, wie Sie beim Familiendarlehen Zinsen absetzen.
Fazit
Ein niedriger Zins kann beim Familiendarlehen eine Schenkung sein, wobei nicht die Darlehenssumme besteuert wird, sondern der kapitalisierte Vorteil aus dem verbilligten Zins.
Der entscheidende Hebel ist der passende Marktzins. Steht für ein vergleichbares Darlehen ein niedrigerer Wert fest, darf das Finanzamt nicht automatisch mit 5,5 Prozent rechnen — ohne belastbare Dokumentation bleibt dieser Wert allerdings ein reales Risiko.
Klären Sie daher vor der Auszahlung drei Dinge: Soll das Geld wirklich zurückgezahlt werden? Welche Konditionen hätte ein vergleichbarer fremder Kredit? Und wie lässt sich dieser Vergleich später noch nachvollziehen?
Häufige Fragen
Muss ich meinem Kind Zinsen berechnen?
Nein. Ein zinsloses Darlehen kann aber einen steuerpflichtigen Zinsvorteil auslösen. Ob tatsächlich Steuer anfällt, hängt vor allem vom Kapitalwert, vom Freibetrag und von früheren Schenkungen innerhalb von zehn Jahren ab. Auch ein steuerfreier Vorteil kann einen Teil des Freibetrags verbrauchen.
Kann ich den Zins später auf Marktniveau erhöhen?
Eine spätere Vertragsänderung beseitigt die ursprüngliche Zuwendung nicht automatisch. Sie kann die Bewertung für die Zukunft verändern, muss aber als eigener Vorgang geprüft werden. Rückwirkende Formulierungen im Vertrag ersetzen keine tatsächliche Durchführung.
Was passiert, wenn später auf die Rückzahlung verzichtet wird?
Der Erlass der Darlehensforderung ist grundsätzlich eine weitere Schenkung in Höhe des erlassenen Werts. Erfolgt er innerhalb von zehn Jahren nach dem Zinsvorteil, werden beide Erwerbe nach § 14 ErbStG zusammengerechnet.
Muss der Zinsvorteil dem Finanzamt angezeigt werden?
Schenkungen unter Lebenden sind grundsätzlich innerhalb von drei Monaten anzuzeigen. Das gilt auch dann, wenn der Vorteil nur in einer verbilligten Nutzung besteht. Ob im Einzelfall eine Ausnahme greift, sollte getrennt geprüft werden; ein gewöhnlicher privater Darlehensvertrag ist regelmäßig nicht notariell beurkundet.




Beitragsbild: KI-generiert