Inhaltsverzeichnis
- 1 Einführung in die Steuererklärung für Soldaten
- 2 Was bedeutet „erste Tätigkeitsstätte“ steuerlich?
- 3 Warum ist die erste Tätigkeitsstätte für Soldaten ein Sonderfall?
- 4 Wohnung und erste Tätigkeitsstätte: Was Soldaten beachten müssen
- 5 Aktuelles Urteil: Erste Tätigkeitsstätte eines Berufssoldaten
- 6 Dokumentation und Steuererklärung: So behalten Soldaten den Überblick
- 7 Reisekosten richtig absetzen: Tipps für Soldaten
- 8 Fazit und Zusammenfassung
Als Steuerberater und ehemaliger Zeitsoldat (12 Jahre Dienstzeit) kenne ich die Situation aus erster Hand. Ständige Standortwechsel, Lehrgänge und Übungen gehören für Soldaten zum Alltag – doch wo liegt steuerlich die „erste Tätigkeitsstätte“ und welche Reisekosten lassen sich absetzen? Die richtige Einstufung der ersten Tätigkeitsstätte basiert auf der gesetzlichen Grundlage und ist entscheidend für die steuerliche Behandlung.
Das Berufsbild des Soldaten ist geprägt von häufigen Standortwechseln, besonderen Anforderungen und einer hohen Mobilität, was die steuerliche Einordnung zusätzlich erschwert. Diese Frage ist nicht nur theoretisch, sondern hat handfeste finanzielle Auswirkungen. In diesem Beitrag informieren wir Sie seriös und verständlich über den aktuellen Stand (inklusive eines neuen Gerichtsurteils) und zeigen, worauf Berufs- und Zeitsoldaten achten müssen. Dabei wird deutlich: Die korrekte Einordnung Ihrer ersten Tätigkeitsstätte kann über Hunderte von Euro an abzugsfähigen Kosten entscheiden – und damit darüber, ob Sie vom Fiskus Geld zurückbekommen oder nicht, da dies direkten Einfluss auf Ihr zu versteuerndes Einkommen hat.
Einführung in die Steuererklärung für Soldaten
Die jährliche Steuererklärung ist für viele Soldaten eine Herausforderung – und zugleich eine große Chance, bares Geld zu sparen. Denn im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern gibt es für Soldaten zahlreiche Besonderheiten, die sich direkt auf die Steuerlast auswirken können. Ständige Versetzungen, Kommandierungen, wechselnde Standorte und spezielle Werbungskosten machen die Steuererklärung für Soldaten oft komplexer als in anderen Berufen. Wer hier den Überblick behält und alle Möglichkeiten nutzt, kann seine Ausgaben für Fahrtkosten, Arbeitsmittel oder Umzüge optimal absetzen. In diesem Artikel erfahren Sie, worauf Sie als Soldat besonders achten sollten, welche Kosten Sie in der Steuererklärung geltend machen können und mit welchen Tipps Sie das Beste aus Ihrer Steuererklärung herausholen. So profitieren Sie von allen Steuervorteilen, die Ihnen zustehen.
Was bedeutet „erste Tätigkeitsstätte“ steuerlich?
Der Begriff erste Tätigkeitsstätte bezeichnet Ihren regelmäßigen Arbeitsort, dem Sie von Ihrem Arbeitgeber dauerhaft zugeordnet sind. Für Soldaten ist das meist die eigene Stamm-Kaserne bzw. Stammeinheit. Warum ist dieser Begriff so wichtig? Weil davon abhängt, wie Sie Ihre Fahrtkosten absetzen dürfen. Der Grund für die steuerliche Unterscheidung zwischen erster Tätigkeitsstätte und auswärtiger Tätigkeit liegt darin, dass der Gesetzgeber die Kosten für den Weg zwischen Wohnort (wohn) und Dienststätte als privat veranlasst ansieht. Mit erster Tätigkeitsstätte gelten Fahrten dorthin als Arbeitsweg – steuerlich gibt es dann nur die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) von aktuell 0,30 € pro Entfernungskilometer (bzw. etwas höher ab dem 21. Kilometer) als gängige Pauschale. Die Berechnung der Entfernungspauschale erfolgt, indem Sie die einfache Entfernung zwischen Wohnort und Dienststätte mit 30 Cent pro Kilometer multiplizieren; ein Beispiel zur Berechnung: Bei 20 Kilometern Arbeitsweg können Sie 20 km × 0,30 € = 6 € pro Arbeitstag ansetzen. Ohne erste Tätigkeitsstätte gilt der Ort hingegen als auswärtige Tätigkeitsstätte, und Reisekosten sind in voller Höhe absetzbar. Das bedeutet: Sie können Fahrtkosten (Hin- und Rückweg), Verpflegungsmehraufwand, Unterkunftskosten und Reisenebenkosten als Werbungskosten geltend machen – und auch eine Erstattung durch den Dienstherrn wäre steuerfrei möglich. Für den Verpflegungsmehraufwand bei Dienstreisen gelten feste Pauschalen, die je nach Abwesenheitsdauer angesetzt werden können. Kurz gesagt: Ohne feste Tätigkeitsstätte sind Ihre dienstlichen Reisen steuerlich viel vorteilhafter.
Warum der Unterschied? Der Gesetzgeber unterstellt, dass Sie die Fahrten zu einer dauerhaften ersten Arbeitsstätte selbst tragen müssen (abgegolten durch die Pendlerpauschale). Dagegen gelten Dienstreisen zu wechselnden Orten als beruflich veranlasst, sodass der Staat Ihnen hier die tatsächlichen Kosten steuerlich anerkennt. Für Soldaten, die oft weit entfernte Übungsplätze, Lehrgänge oder neue Standorte aufsuchen müssen, kann dieser Unterschied jeden Monat spürbar sein.
Warum ist die erste Tätigkeitsstätte für Soldaten ein Sonderfall?
In vielen Berufen bleibt der Arbeitsort jahrelang gleich. Soldaten hingegen werden regelmäßig versetzt oder kommandiert – neue Standorte, zeitlich befristete Verwendungen, Übungen im In- und Ausland. Entsprechend herrscht oft Unsicherheit, ob und wo eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt. Für die steuerliche Beurteilung gibt es daher spezielle Kriterien im Gesetz (§ 9 Abs. 4 EStG) und in der Rechtsprechung. Insbesondere die „48-Monats-Regel“ spielt hier eine Rolle:
- Wird ein Arbeitnehmer – also auch ein Soldat – dauerhaft, unbefristet oder für länger als 48 Monate an eine bestimmte Dienststelle geschickt, dann wird diese zu seiner ersten Tätigkeitsstätte.
- Ist der Einsatz hingegen von vornherein zeitlich befristet auf weniger als 48 Monate, und nicht bis zum Ende Ihrer Dienstzeit (DZE) vorgesehen, dann liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor – es handelt sich um eine auswärtige Tätigkeit.
Beispiel: Feldwebel Weber wird für 36 Monate von seiner Stammeinheit in Münster zu einer anderen Einheit nach Kassel versetzt. Da diese Versetzung unter der 48-Monats-Grenze bleibt, begründet sie keine neue erste Tätigkeitsstätte – die Fahrten nach Kassel gelten als Dienstreise und können wie Reisekosten abgerechnet werden. Kehren Sie nach Ende der Verwendung zu Ihrer ursprünglichen Einheit zurück, bleibt steuerlich die alte Stammeinheit Ihre erste Tätigkeitsstätte.
Umgekehrt gilt: Werden Sie unbefristet oder über vier Jahre hinaus an einen neuen Standort versetzt, dann verlagert sich Ihre erste Tätigkeitsstätte dorthin. Ab diesem Zeitpunkt können Sie für Fahrten dorthin nur noch die Entfernungspauschale ansetzen, nicht mehr die vollen Reisekosten. Auch wenn es weh tut – steuerlich betrachtet pendeln Sie dann quasi „ganz normal“ zur Arbeit, selbst wenn der neue Standort viele Kilometer entfernt ist.
Kommandierung vs. Versetzung: Dabei macht es einen Unterschied, wie Sie zum neuen Ort kommen. Eine Versetzung bedeutet in der Regel eine Dauer-Zuordnung zu einer anderen Dienststelle (auch wenn sie eventuell irgendwann erneut geändert wird). Eine Kommandierung ist dagegen meistens ein vorübergehender Einsatz – beispielsweise ein Lehrgang oder eine Ausbildung – und endet danach wieder. Entsprechend wird eine reine Kommandierung meist nicht als erste Tätigkeitsstätte gewertet, sofern klar ist, dass sie zeitlich begrenzt ist. Ein Spezialfall ist die Marine: Ein Schiff oder U-Boot ist keine ortsfeste Einrichtung, daher kann ein längerer Bord-Einsatz nicht als erste Tätigkeitsstätte gelten. Hier bleiben Marinesoldaten selbst bei monatelangen Fahrten steuerlich in einer Auswärtstätigkeit.
Wohnung und erste Tätigkeitsstätte: Was Soldaten beachten müssen
Für Soldaten ist die korrekte Zuordnung von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein entscheidender Faktor in der Steuererklärung. Die erste Tätigkeitsstätte ist der Ort, an dem Sie als Soldat dauerhaft oder für einen längeren Zeitraum Ihrer Arbeit nachgehen – und dieser kann sich deutlich von Ihrer privaten Wohnung unterscheiden. Gerade bei häufigen Versetzungen und wechselnden Standorten ist es wichtig, genau zu prüfen, welcher Ort als erste Tätigkeitsstätte gilt. Denn nur für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können Sie die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Kilometer (einfache Entfernung) ansetzen. Für alle anderen dienstlichen Fahrten – etwa zu Lehrgängen, Übungen oder Kommandierungen – gelten andere steuerliche Regeln, die oft vorteilhafter sind. Achten Sie daher darauf, in Ihrer Steuererklärung die richtige Zuordnung vorzunehmen und die Entfernungspauschale korrekt zu berechnen. So stellen Sie sicher, dass Sie alle Fahrtkosten und Ausgaben optimal absetzen und keine Steuervorteile verschenken.
Aktuelles Urteil: Erste Tätigkeitsstätte eines Berufssoldaten
Ein aktuelles Finanzgericht-Urteil aus Hessen (Jan. 2025) sorgt nun für Klarheit – und sorgt bei vielen Soldaten auch für Ernüchterung. Das Hessische Finanzgericht entschied zu Ungunsten eines Berufssoldaten, dass dessen Bundeswehr-Standort als erste Tätigkeitsstätte anzusehen ist, wenn in der Versetzungsverfügung keine kalendermäßige Befristung genannt ist. Im konkreten Fall war der Kläger zunächst Zeitsoldat (Offiziersausbildung mit Studium) und wurde dann zum Berufssoldaten ernannt und versetzt. Er argumentierte, seine Verwendung dort sei auf unter drei Jahre befristet gewesen und somit „auswärts“. Doch weder Finanzamt noch Gericht folgten dieser Ansicht: Einspruch und Klage blieben erfolglos. Die Richter stellten fest, dass die Bundeswehr ihn nach der Ausbildung dauerhaft an den neuen Dienstposten eingeplant hatte – eine erwartete Verwendungsdauer bis Datum X ist nur eine interne Planung, aber keine feste zeitliche Befristung. Entscheidend war, dass der Soldat als Berufssoldat unbefristet im Dienst ist und somit seine Zuordnung zur Einheit ebenfalls unbefristet erfolgte. Damit war an diesem Standort eine erste Tätigkeitsstätte begründet.
Die Folgen für den Soldaten: Seine Fahrtkosten zum Standort wurden nur mit der Entfernungspauschale anerkannt, nicht nach Reisekostengrundsätzen. Verpflegungsmehraufwand oder Unterkunftskosten konnte er steuerlich nicht geltend machen – schließlich handelte es sich aus Sicht des Finanzamts um seinen „normalen“ Arbeitsort. Dieses Urteil dürfte viele tausend Berufssoldaten betreffen, die in ähnlicher Lage sind. Insbesondere jene, die nach Abschluss ihrer Dienstzeit als Zeitsoldat in die Laufbahn eines Berufssoldaten übernommen werden, sollten hier genau aufpassen. Denn mit dem Statuswechsel ändert sich steuerlich vieles: Ein Zeitsoldat hat ein befristetes Dienstverhältnis bis zum DZE, ein Berufssoldat dagegen ein unbefristetes Dienstverhältnis – und damit werden Versetzungen schnell als dauerhaft eingeordnet.
Was sagt der Bundesfinanzhof (BFH)? Schon 2022 hat der BFH – das höchste Steuergericht – im Fall eines Zeitsoldaten Klartext gesprochen. Er stellte fest: „Ein Zeitsoldat kann an dem Bundeswehrstandort, dem er dauerhaft zugeordnet ist, eine erste Tätigkeitsstätte begründen.“ Der Umstand, dass ein Soldat auf Zeit theoretisch jederzeit an einen anderen Standort versetzt werden könnte, steht einer dauerhaften Zuordnung nicht entgegen. Mit anderen Worten: Auch als Zeitsoldat dürfen Sie nicht einfach darauf hoffen, dass ständige Versetzungsmöglichkeiten Sie vor der ersten Tätigkeitsstätte „schützen“. Entscheidend ist die tatsächlich ausgesprochene Zuordnung. Wenn die Bundeswehr Sie bis auf Weiteres an Standort X einsetzt, dann ist Standort X Ihre erste Tätigkeitsstätte – selbst wenn jeder Soldat weiß, dass in ein paar Jahren die nächste Versetzung anstehen könnte.
Das oben genannte FG-Urteil aus 2025 steht im Einklang mit dieser BFH-Rechtsprechung. Neu ist vor allem, dass nun auch für Berufssoldaten gerichtlich bestätigt wurde, was für Zeitsoldaten bereits gilt. Allerdings hat der unterlegene Soldat Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingereicht. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH den Fall annimmt und vielleicht doch noch anders entscheidet. Bis dahin sollten Soldaten jedoch auf Nummer sicher gehen und die geltende Rechtslage berücksichtigen.
Dokumentation und Steuererklärung: So behalten Soldaten den Überblick
Eine sorgfältige Dokumentation ist für Soldaten das A und O, um in der Steuererklärung alle Fahrtkosten, Werbungskosten und sonstigen Ausgaben korrekt anzugeben. Bewahren Sie sämtliche Belege auf – von Tankquittungen über Tickets bis hin zu Rechnungen für Arbeitsmittel oder Umzugskosten. Besonders bei häufigen Fahrten zu verschiedenen Standorten empfiehlt sich das Führen eines Fahrtenbuchs oder die Nutzung einer App, um alle relevanten Daten übersichtlich zu erfassen. Ein gutes Beispiel: Notieren Sie für jede Fahrt das Datum, den Start- und Zielort, den Anlass und die gefahrenen Kilometer. So können Sie im Fall einer Nachfrage durch das Finanzamt jederzeit nachweisen, welche Kosten tatsächlich angefallen sind. Je vollständiger Ihre Unterlagen, desto einfacher und sicherer ist das Ausfüllen der Steuererklärung – und desto mehr Ausgaben können Sie als Soldat geltend machen.
Reisekosten richtig absetzen: Tipps für Soldaten
Was bedeutet das nun für Sie als Soldat in der Praxis? Zunächst einmal: Lassen Sie sich von den Begriffen nicht verwirren. Entscheidend ist, ob Ihr aktueller Standort als Ihre erste Tätigkeitsstätte gilt oder nicht. Prüfen Sie dazu Ihre Versetzungsverfügung oder Kommandierungsbefehle:
- Kein Enddatum oder Zeitraum > 48 Monate angegeben? Dann müssen Sie davon ausgehen, dass dieser Standort Ihre erste Tätigkeitsstätte ist. Ihre regelmäßigen Fahrten dorthin können Sie nur mit der Entfernungspauschale ansetzen. Übernachtungs- und Verpflegungskosten sind in dem Fall privat zu tragen, da steuerlich keine Dienstreise vorliegt.
- Einsatz zeitlich klar befristet (< 48 Monate) und nicht als Dauerstelle gedacht? Dann handelt es sich steuerlich um eine Auswärtstätigkeit. Alle dienstlich bedingten Reisen – z. B. Anreise zum Standort, Rückreisen nach Hause, Unterkunft vor Ort, Verpflegungspauschalen – können Sie entsprechend geltend machen. Führen Sie Aufzeichnungen über diese Kosten und bewahren Sie Ihre Versetzungsbefehle auf, um die Befristung im Zweifel nachzuweisen.
Gerade bei wechselnden Verwendungen innerhalb Ihrer Dienstzeit kann es vorkommen, dass Sie zeitweise keine erste Tätigkeitsstätte haben (z. B. während längerer Lehrgänge oder Abordnungen), anschließend aber wieder eine bekommen. Hier lohnt es sich, genau Buch zu führen und die Steuererklärung entsprechend aufzuteilen.
Vorsicht: Berufen Sie sich nicht blind auf die „48-Monats-Regel“, ohne das Gesamtbild zu betrachten. Wie wir gesehen haben, schützt eine nominelle Befristung bis z. B. 36 Monate nicht, wenn Sie in Wirklichkeit unbefristet dort eingeplant sind. Im Zweifelsfall wird das Finanzamt genauer hinschauen. Wer hier zu Unrecht Reisekosten abrechnet, riskiert Ärger bei einer Prüfung – aber wer zulässige Reisekosten nicht geltend macht, verschenkt ebenfalls Geld. Es kommt also auf die richtige Einschätzung Ihres Status an.
Als ehemalige Soldaten und erfahrene Steuerberater wissen wir, worauf es bei “Bundeswehr und Steuern” ankommt. Unsere Kanzlei unterstützt seit Jahren Bundeswehrangehörige dabei, Reisekosten korrekt abzurechnen und Steuervorteile optimal auszuschöpfen – selbstverständlich im Rahmen dessen, was Gesetz und Rechtsprechung vorgeben. Wenn Sie unsicher sind, ob und wo Sie eine erste Tätigkeitsstätte haben, oder Hilfe beim Steuerausgleich für Ihre Dienstreisen benötigen, stehen wir Ihnen gern zur Seite. Nutzen Sie Ihr volles steuerliches Potenzial, ohne Risiken einzugehen. Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie kollegial, klar verständlich und individuell zu Ihrer Situation. Damit Sie sich auf Ihren Dienst konzentrieren können, während wir das Steuerliche regeln.
Fazit: Die Frage der ersten Tätigkeitsstätte für Soldaten entscheidet darüber, wie Sie Ihre Fahrtkosten steuerlich absetzen dürfen. Aktuelle Urteile haben die bisherige 48-Monats-Praxis bestätigt und verschärft: In vielen Fällen gilt der Bundeswehr-Stützpunkt jetzt als erste Tätigkeitsstätte – mit entsprechend eingeschränktem Kostenabzug. Doch mit dem richtigen Know-how lassen sich dennoch **alle zulässigen Reisek
Fazit und Zusammenfassung
Die Steuererklärung für Soldaten bietet viele Möglichkeiten, die Steuerlast zu senken – vorausgesetzt, man kennt die Besonderheiten und nutzt alle Steuervorteile gezielt aus. In diesem Artikel haben wir gezeigt, wie wichtig die richtige Einstufung der ersten Tätigkeitsstätte ist, wie Fahrtkosten und Werbungskosten optimal abgesetzt werden und warum eine lückenlose Dokumentation aller Ausgaben unerlässlich ist. Prüfen Sie sorgfältig, welche Tätigkeitsstätte in Ihrem Fall vorliegt, und berechnen Sie die Entfernungspauschale korrekt, um alle Fahrtkosten steuerlich geltend zu machen. Mit diesen Tipps und einer gut geführten Dokumentation können Soldaten ihre Steuererklärung sicher und vorteilhaft ausfüllen – und am Ende mehr Geld in der eigenen Tasche behalten. Nutzen Sie alle Möglichkeiten, die das Steuerrecht für Soldaten bietet, und holen Sie das Beste aus Ihrer Steuererklärung heraus!